Asyl Aserbaidschan: Keine Schutzgewährung trotz Sehbehinderung minderjähriger Kinder
KI-Zusammenfassung
Eine aserbaidschanische Familie wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten und berief sich u.a. auf drohende Inhaftierung sowie Augenerkrankungen der Kinder. Das VG Köln wies die Klage ab und verwies nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des Bundesamts. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen begründeten weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5/7 AufenthG noch standen sie der Abschiebungsandrohung entgegen. Auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (30 Monate) sei ermessensfehlerfrei.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten vollständig abgewiesen; Nebenentscheidungen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Macht das Verwaltungsgericht von § 77 Abs. 3 AsylG Gebrauch, kann es zur Begründung der Ablehnung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz auf die tragenden Gründe des Bundesamts verweisen, wenn dem nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit setzt eine erhebliche konkrete Gefahr voraus; die bloße bessere Behandlungsmöglichkeit im Bundesgebiet genügt nicht.
Für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK ist maßgeblich, ob dem Betroffenen im Zielstaat eine konventionswidrige Behandlung droht; ein allgemeines „Recht auf Bildung“ lässt sich der EMRK insoweit nicht entnehmen.
Die Abschiebungsandrohung ist nicht allein wegen vorgetragener Erkrankungen rechtswidrig, solange aus ärztlichen Unterlagen keine fehlende Reise- oder Transportfähigkeit folgt.
Ein nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG angeordnetes und befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ist im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind und die Frist sich im gesetzlichen Rahmen hält.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2245/25.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1987 und die am 00.00.1991 in T. in Aserbaidschan geborenen Kläger zu 1. und zu 2. sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. und 4., geboren am 00.00.2014 und am 00.00.2017 in T. in Aserbaidschan. Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. verließ Aserbaidschan am 22. Juli 2022 und reiste am 8. Juli 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Die Klägerin zu 2. verließ Aserbaidschan am 23. Juni 2024 mit den Klägern zu 3. und 4. und reiste ebenfalls am 8. Juli 2024 auf dem Landweg in die BRD ein.
Am 18. Juli 2024 stellten die Kläger förmlich Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Am 22. Juli 2024 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt angehört. Sie gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan die Inhaftierung drohe und sie daher nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Der Kläger zu 1. habe bereits am 21. Juli 2022 sein Heimatland verlassen, um einen Wagen in Europa zu erwerben. Während seiner Abwesenheit habe er seinen PKW für zwei Tage seinem Freund und Nachbar geliehen. Nach Rückgabe des PKW's habe die Polizei ein bis zwei Stunden später den betreffenden PKW durchsucht und militärisches Material, 17 Fl-Bomben und ein Gewehr mit einem Fernrohr, gefunden. Die Klägerin zu 2. sei daraufhin mehrfach befragt und belästigt worden. Sie sei jeden Monat zur Polizeiwache bestellt und befragt worden. Auch habe die Polizei mit dem Kläger zu 1. telefoniert und dieser habe geschildert, dass er mit dem Geschehen nichts zu tun habe. Der Freund und Nachbar sei jedoch nicht inhaftiert worden. Sie beide seien weder politisch aktiv gewesen, noch hätten sonst Schwierigkeiten mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt. Ihre Kinder, die Kläger zu 3. und 4., würden an einer starken Sehschwäche leiden und müssten alle drei Monate in Baku behandelt werden.
Der Kläger zu 1. gab ergänzend an, sein Bruder und seine Großfamilie lebe noch in Aserbaidschan. Er selbst habe im Bereich Autoreparatur und Autotechnik gearbeitet.
Die Klägerin zu 2. gab ergänzend an, ihre Eltern, ein Bruder und die Großfamilie würden noch in Aserbaidschan leben. Sie habe als Hobby Kuchen gebacken und diese an ihre Verwandten verkauft. Die Krankheit der beiden Kinder sei laut Aussage der aserbaidschanischen Ärzte angeboren und nicht heilbar. Die Kinder seien jedoch behandelt worden und hätten auch Medikamente bekommen. Mit der Rente, die sie für beide Kinder bekommen habe, hätte sie auch während der Abwesenheit ihres Mannes den Lebensunterhalt finanzieren können.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Ausreise auf und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Gleichzeitig setzte es die durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Die Kläger haben am 11. März 2025 Klage erhoben beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihren Vortrag in der Anhörung. Zudem legen sie verschiedene Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird:
- Medizinischer Befund aus Aserbaidschan vom 11. Mai 2023 für den Kläger zu 3. mit den Diagnosen: H35.5- Hereditäre Retinadystrophien; H50.1 Gemeinsamer äußerer Strabismus; H55-Nystagmus und andere unwillkürliche Augenbewegungen; H 52.2-Astigmatismus
- Medizinischer Befund aus Aserbaidschan vom 11. Mai 2023 für die Klägerin zu 4. mit den Diagnosen: H55-Nystagmus und andere unwillkürliche Augenbewegungen; H 52.2-Astigmatismus; H 50.0-Gemeinsamer interner Strabismus; H35.5- Hereditäre Retinadystrophien
- Arztbriefe vom 25. März 2025 für die Kläger zu 3. und 4.
- Überweisungsscheine an die Uniklinik vom 25. März 2025
- Schulbescheinigungen der M.-Schule in Köln vom 21. März 2025
- Förderbericht von der M.-Schule in Köln vom 13. Juni 2025.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2025 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung Dokumente vorgelegt, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird:
- Befundbericht der M. Schule Köln vom 30. Juni 2025 hinsichtlich des Klägers zu 3.,
- fachärztliche Bescheinigung der Kinderärzte Z. vom 16. April 2025 hinsichtlich der Kläger zu 3. und 4.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Ferner sind die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Den Ausführungen sind die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die vorgelegten Unterlagen beziehen sich allesamt auf den Gesundheitszustand der Kläger zu 3. und 4. und führen hier zu keiner abweichenden Beurteilung.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zur Begründung wird auch hier auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Hieran hält die Einzelrichterin auch im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen sowie der aktuellen Erkenntnislage zu Aserbaidschan,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand: März 2025, Seiten 20 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Aserbaidschan vom 27. Mai 2022, Seiten 37 ff.,
fest. Insbesondere ergeben sich aus dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen keine anderweitigen Erkrankungen, die nicht bereits im Bescheid ausreichend gewürdigt worden sind. Die vorgetragenen Erkrankungen waren bereits nach dem eigenen Vortrag der Kläger in Aserbaidschan behandelbar und die Behandlung konnte auch mitunter durch eine den Klägern zu 3. und 4. gewährten Rente unproblematisch finanziert werden. Eine finanzielle Unterstützung durch die weiterhin in Aserbaidschan lebende Großfamilie ist ebenfalls möglich.
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, sie hätten Angst um die Zukunft ihrer Kinder, weil diese Probleme in der Schule haben werden, da es in Aserbaidschan keine richtige Schule für Kinder mit Sehproblemen gebe und die Kinder von der Lehrerin keine Hilfe beim Lesen der Tafel erhalten hätten, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Recht auf Bildung sieht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), auf die § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, gerade nicht vor. Lediglich ergänzend sei auszuführen, dass die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung selbst angab, die Kinder hätten vor der Ausreise die Schule besuchen können und sie habe das eine Kind vormittags und das andere Kind nachmittags begleitet, um ein Lesen der Tafel zu ermöglichen. Die Kinder waren von der Schulbildung also bisher nicht ausgeschlossen. Es ist auch gerade nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 – 13 A 3598/04.A –, juris, Rn. 3.
Ferner gibt es in Baku ein Sonderinternat Nr.5 für Kinder mit vollständiger und teilweiser Sehbehinderung,
siehe die Übersichtsseite zu Sonderpädagogik des Ministeriums für Wissenschaft und Bildung, abrufbar unter: https://edu.gov.az/az/xususi-tehsil_323/internat-mektebleri_17547.
Nicht zu beanstanden ist auch die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Insbesondere steht der Abschiebungsandrohung der Gesundheitszustand der Kläger zu 3. und 4. nicht entgegen. Die vorgelegten Unterlagen legen keine fehlende Reise- oder Transportfähigkeit dar.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.