Klage gegen Gebührenbescheid wegen Prüfung eines Prüfberichts nach AwSV abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über 30,50 € an, weil ein Sachverständiger einen Prüfbericht zur Ölheizung erstellt und die Behörde diesen geprüft habe. Streitfrage war, ob die Behörde für die Entgegennahme und Auswertung des Prüfberichts Gebühren erheben durfte, obwohl die Vor-Ort-Prüfung durch einen externen Sachverständigen erfolgte. Das VG Köln wies die Klage ab und hielt die Gebühr für rechtmäßig, weil der Prüfbericht Mängel auswies und die Gebühr nach Tarif erstattungsfähig ist. Die Höhe der Gebühr folgte der Zeitaufwandregelung und den veröffentlichten Stundensätzen.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid über 30,50 € wegen Prüfung eines Prüfberichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entgegennahme und Prüfung eines nach Maßgabe der AwSV vorzulegenden Prüfberichts darf die zuständige Behörde gemäß landesrechtlichem Gebührentarif Gebühren erheben; liegt der Prüfbericht mängelfrei vor, ist keine Gebühr zu erheben.
Die Entgegennahme und Auswertung eines Prüfberichts durch die Aufsichtsbehörde stellt eine abgegoltene Amtshandlung dar und ist unabhängig davon gebührenpflichtig, ob die Vor-Ort-Prüfung durch einen behördlichen Mitarbeiter oder einen externen Sachverständigen erfolgt ist.
Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach Zeitaufwand nach den einschlägigen Tarifstellen; abzurechnen ist jeweils für angefangene Zeiteinheiten (hier 15 Minuten) unter Zugrundelegung der veröffentlichten Stundensätze.
Ein Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Tarifes erfüllt sind und die Behörde den festgestellten Zeitaufwand sowie das Vorliegen eines mangelhaften Prüfberichts hinreichend zugrunde legt; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht zur Aufhebung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 3. April 2020 überprüfte ein Sachverständiger des U. S. die Ölheizung des Klägers. Hierbei stellte er fest, dass der akustische Alarm nicht funktionierte. Der Sachverständige erstellte einen entsprechenden Prüfbericht und legte diesem dem Beklagten vor. Der Kläger ließ den Mangel in der Folgezeit beheben.
Mit Bescheid vom 28. April 2020 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid für die Entgegennahme und Prüfung des vorgelegten Prüfberichtes für die Tankanlage des Klägers in Höhe von 30,50 €. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, dass ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes den Prüfbericht des U. S. geprüft und ausgewertet habe.
Der Kläger hat am 27. Mai 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei weder nachvollziehbar noch einsehbar, weshalb der Beklagte Gebühren erhebe, obwohl die Prüfung allein durch den U. ohne Mitwirkung des Beklagten stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. April 2020 (Az.: ) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Da die Voraussetzungen des einschlägigen Gebührentarifs erfüllt gewesen seien, sei er gesetzlich dazu verpflichtet, die Gebühr zu erheben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), i. V. m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch die 42. Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456), i. V. m. Tarifstelle 28.1.5.10. Danach sind für die Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichts (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AwSV) Gebühren nach Zeitaufwand nach näherer Maßgabe der Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 zu erheben. Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.
Danach ist die hier festgesetzte Gebühr dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Vorliegend hat ein Sachverständiger nach Maßgabe der §§ 46, 47 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einen Prüfbericht erstellt und dem Beklagten als zuständige Überwachungsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Dieser Prüfbericht wies auch einen Mangel aus, wie der Kläger selbst einräumt, so dass der Beklagte von einer Gebührenerhebung nicht absehen durfte.
Die abgegoltene Amtshandlung besteht hier in der Entgegennahme sowie in der Prüfung bzw. Auswertung des vom U. S. vorgelegten Prüfberichts. Soweit der Kläger hier vorträgt, dass die Überprüfung „ohne Mitwirkung“ des Beklagten stattgefunden habe, ist er sich offenbar über die Rolle des Beklagten im Rahmen der Überprüfung der Ölheizung im Unklaren. Zwar wurde die Ölheizung tatsächlich nur durch einen Sachverständigen des U. S. persönlich und vor Ort überprüft. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht nach den gesetzlichen Vorgaben der AwSV hier allerdings darin, den vom U. S. erstellten Prüfbericht entgegenzunehmen und auszuwerten sowie im Bedarfsfall entsprechende aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. Dass die Ölheizung des Klägers nicht auch durch einen Mitarbeiten des Beklagten persönlich und vor Ort überprüft worden ist, bedeutet daher nicht, dass die Prüfung „ohne Mitwirkung“ des Beklagten stattgefunden hätte.
Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebühr ist nach Zeitaufwand zu bemessen. Nach Tarifstelle 28.0.1 sind in diesem Fall je angefangenen 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung zugrunde zu legen. Wie der Beklagte ausgeführt hat, war hier ein Bediensteter des mittleren Dienstes für zwei angefangene 15 Minuten mit der Entgegennahme und Prüfung des Prüfberichts beschäftigt. Bei einem Stundensatz von 61,- € gemäß Runderlass des Innenministeriums vom 17. April 2018 ergibt sich demnach eine Gebühr in Höhe von 30,50 €. Fehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Ferner ergeht der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
30,50 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.