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Verwaltungsgericht Köln·22 K 2565/25.A·04.02.2026

VG Köln: Asylklage aserbaidschanischer Familie wegen unglaubhaften Vortrags abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Asyl, Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen behaupteter politischer Verfolgung in Aserbaidschan. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der maßgebliche Vortrag des Klägers zu 1. insgesamt nicht glaubhaft sei. Insbesondere wertete das Gericht die vorgelegten polizeilichen Vorladungen als Fälschungen und sah keinen schlüssigen Verfolgungsgrund. Subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot und Abschiebungsandrohung wurden ebenfalls als rechtmäßig bestätigt.

Ausgang: Klage auf Asyl-, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote und Aufhebung des Einreiseverbots abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine schlüssige, in sich stimmige und glaubhafte Darlegung verfolgungsbegründender Tatsachen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Urkunden, die nach objektiven Erkenntnismitteln nicht den formalen Merkmalen amtlicher Schriftstücke des Herkunftsstaats entsprechen, können als Fälschungen gewürdigt werden und die Glaubhaftigkeit des Gesamtvortrags erheblich erschüttern.

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Eine Flüchtlingsanerkennung erfordert eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und einem Verfolgungsgrund; fehlt ein nachvollziehbarer Verfolgungsgrund, scheiden Asyl- und Flüchtlingsschutz aus.

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Ein behauptetes staatliches Verfolgungsinteresse ist regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn der Betroffene nach behaupteten Vorfällen längere Zeit ohne weitere Maßnahmen im Herkunftsstaat verbleiben und legal ausreisen konnte und nur geringfügige Nachfragen erfolgen.

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Fehlt es an glaubhaft dargelegten individuellen Gefahren, sind subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) und nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) nicht zu gewähren.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 in P. in Georgien geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 in P. in Georgien geborene Klägerin zu 2. sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. und 4., geboren am 00.00.0000 und am 00.00.0000 in M. in Aserbaidschan. Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Sie reisten am 2. September 2024 mit einem Schengen-Visum mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17. September 2024 förmlich Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

3

Am 11. Oktober 2024 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt angehört.

4

Der Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an, er habe R. studiert und sei B.. 2015 habe als Nebentätigkeit eine V. eröffnet. Diese Tätigkeit habe er neben seiner Tätigkeit in einer Q. ausgeübt. 2018 sei er Mitglied der liberalen Oppositionspartei ADP (Aserbaidschanische Demokratische Partei) geworden. Er sei politisch aktiv gewesen und habe seinen Job in der Q. verloren. Gegen die Kündigung habe er nicht vorgehen können. Eine Tätigkeit in einer anderen Q. sei ihm aufgrund seiner Parteimitgliedschaft verwehrt worden, mutmaße er. Er sei dann als D. tätig gewesen. Im Juli 2022 habe er die Ladenfläche seines Nebengewerbes renovieren und vergrößern wollen. Staatliche Vollstreckungsbeamte hätten von ihm Schutzgeld eingefordert. Er sei darauf nicht eingegangen. Polizisten hätten daraufhin sein Ladenlokal mit einem Bulldozer zerstört. Er habe daraufhin bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde eingelegt. Im September 2022 habe er eine Vorladung für eine polizeiliche Vernehmung erhalten. Bei dieser Vernehmung sei er bedroht worden. Ihm sei mit einer Inhaftierung gedroht worden, wenn er nicht aufhöre Geld an die ADP-Partei zu spenden, Beschwerden an staatliche Institutionen zu schicken und seine Parteimitgliedschaft aufkündige. Online habe er eine erneute Beschwerde, direkt an den Präsidenten Ilham Aliyev gerichtet, veröffentlicht und im Juli 2024 der ADP-Partei erneut eine Geldspende zukommen lassen. Daraufhin habe er eine weitere Vorladung für den 19. Juli 2024 erhalten. Der Vernehmung sei er aus Furcht ferngeblieben. Abends sei er dann von drei unbekannten Personen körperlich angegriffen worden. Diese hätten ihm gesagt, dies sei passiert, da er eine Beschwerde eingereicht habe. Er sei nach dem Übergriff von einem Arzt behandelt worden, der er selber gerufen habe. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte er zu 100% einen Gefängnisaufenthalt.

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Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer Anhörung ergänzend an, sie sei Z. und habe zwei Jahre lang ein Praktikum gemacht, habe aber lange Zeit wegen ihren Kindern nicht gearbeitet. Sie sei wegen den Problemen ihres Mannes geflohen; selbst habe sie in Aserbaidschan keine Probleme gehabt.

6

Die Kläger legten beim Bundesamt folgende Unterlagen vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird:

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Vorladung vom 14. September 2022 vom Polizeipräsidium C.,

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Vorladung vom 12. Juli 2024 vom Polizeipräsidium M.,

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Arztbericht vom 20. Juli 2024,

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Mitgliedsausweis der ADP-Partei,

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Fotos vom zerstörten Eingang seines Ladens,

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Eheurkunde vom 23. September 2011.

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Mit Bescheid vom 11. März 2025 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Ausreise auf und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Gleichzeitig setzte es die durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Partei ADP sei in Aserbaidschan nicht verboten. Der Kläger zu 1. habe lediglich Geldbeträge für die Wahlkampagnen gespendet und sei einfaches Mitglied gewesen. Er selbst habe nie für die Partei aktiv Politik gemacht und er sei auch nicht öffentlich im Namen der Partei aufgetreten. Die Aussage, er habe seinen Job in der Q. aufgrund der Parteimitgliedschaft verloren, sei eine reine Mutmaßung. Ebenso die Aussage, er hätte aufgrund der Parteimitgliedschaft bei keiner anderen Q. mehr einen Job erhalten können. Darüber sei ist auch nicht ersichtlich, warum Polizisten gegenüber dem Kläger zu 1. gesagt haben sollen, er möge seine Parteimitgliedschaft kündigen und die Spendenzahlungen einstellen. Zum einen habe es zu diesem Zeitpunkt, außer der Spende aus Januar 2020, keinen weiteren Nachweis über eine weitere Spende gegeben und damit wäre die Polizei mit 4 Jahren Verzögerung gegen ihn vorgegangen. Bei den Beträgen handele es sich um mittelhohe Beträge (2500 - 3000 Manat; umgerechnet 1300 - 1600 Euro). Mit diesen Beträgen könne keine vollständige Wahlkampagne finanziert werden und der Einfluss des Klägers zu 1. auf eine politische Kampagne bleibe damit überschaubar. Darüber hinaus wäre es in dem autoritär regierten Staat durchaus möglich, unliebsame politische Gegner zu diskreditieren. Es sei unklar, warum die Polizei den Kläger zu 1. zwingen möchte, Vorgaben umzusetzen, wenn staatliches Handeln rigoroses Vorgehen akzeptieren würde. Auch die Aussage, die Polizei hätte den Kläger zu 1. nach einer Veröffentlichung eines Videos darum gebeten, dieses wieder zu entfernen, sonst müsse er Konsequenzen befürchten, ist zweifelhaft, da die Gefahren für Präsident Aliyev und das Regime trotz der Veröffentlichung überschaubar seien. Dafür fehle es dem Kläger zu 1. an Reichweite in den sozialen Netzwerken und auch an Einfluss über Parteigrenzen hinweg, damit er das bestehende Regime durch die Veröffentlichung eines Videos gefährden könne. Das Video solle zudem den Abriss seines Ladenlokals zeigen. Warum dieses Video entfernt werden soll, ist unklar. Der Bezug zum herrschenden Regime sei nicht klar und auch die Äußerungen des Klägers zu 1. erfüllen nicht die Maßstäbe einer ausgeprägten, regimefeindlichen Meinungsäußerung oder Gesinnung. Er selbst gab sogar an, er habe sich nie in der Öffentlichkeit kritisch gegenüber Präsident Aliyev geäußert. Dass der körperliche Angriff auf den Kläger zu 1. mit seinen Beschwerden und seinem politischen Engagement zu tun habe, mutmaßt er nur. Auch könnten die staatlichen Stellen ihre IT-Vorgaben so verändern, dass der Kläger zu 1. keine Beschwerde mehr versenden könne, also Sperren für verschiedene E-Mail-Adressen verhängen. Es bleibe auch unklar, warum bei dem heiklen Thema Erpressung - Schutzgeld - Korruption, die Polizei den offiziellen Weg bestreite und den Kläger zu 1. zweimal offiziell vorlade.

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Die Kläger haben am 21. März 2025 Klage erhoben und beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihren Vortrag in der Anhörung.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2025, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

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äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

21

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

24

Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2025 (Gz. N01) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug, denen die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind. An den Ausführungen hält die Einzelrichterin auch unter nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage zu Aserbaidschan fest. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

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Dazu im Einzelnen:

31

Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die Kläger keine Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.

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Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.

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Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.

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Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.

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Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger bereits vor ihrer Ausreise eine (unmittelbar drohende) Verfolgung zu befürchten hatten, noch, dass ihnen eine solche bei einer nunmehrigen Rückkehr drohen würde.

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Der Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, auf den sich auch die Kläger zu 2. bis 4. zur Begründung ihres Asylantrags stützen, ist insgesamt nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1. stützt seine Angst vor Verfolgung durch die Polizei maßgeblich auf die von ihm vorgelegten Dokumente, insbesondere die Vorladungen durch die Polizei vom 14. September 2022 und vom 12. Juli 2024. Bei diesen handelt es sich nach der Überzeugung der Einzelrichterin um Fälschungen.

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Nach der nachvollziehbaren Begründung des Auswärtigen Amts in der ins gerichtliche Verfahren eingeführten Auskunft vom 8. August 2025 (GZ 508-9-516.80 - E 0642 AZE) sind offizielle polizeiliche Schriftstücke, die auf einem Vordruck mit offiziellem Kopfbogen der erlassenden Stelle erstellt sind, grundsätzlich weder mit einem Siegel noch einem offiziellen Stempel versehen. Zudem darf nach den Verwaltungsvorschriften auch der Stempel nicht die Positionsbezeichnung oder die persönliche Unterschrift verdecken. Die vom Kläger zu 1. vorgelegten Ladungen tragen demgegenüber ein Siegel bzw. Rundstempel, obwohl vorgeblich ein polizeilicher Vordruck mit Kopfbogen benutzt wird. Außerdem überlappt der Stempel eindeutig die persönliche Unterschrift.

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Unabhängig davon erschließt sich dem Gericht auch nicht, aus welchem Grund der Kläger zu 1. überhaupt Verfolgung befürchtet. Es ist jedenfalls kein Verfolgungsgrund nach § 3 b AsylG ersichtlich. Einen solchen konnte er schon bei der Anhörung beim Bundesamt nicht nachvollziehbar darlegen, wie es das Bundesamt auch zutreffend in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, sondern äußerte lediglich Vermutungen, dass es wegen seiner Parteimitgliedschaft und den Beschwerden gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung gab er dann ausdrücklich an, er wisse nicht, ob die Vorfälle überhaupt etwas mit seiner Parteimitgliedschaft bei der ADP zu tun hätten. Ferner handelt es sich bei der ADP-Partei nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht um eine „echte“ Oppositionspartei, sondern diese verhält sich im Wesentlichen loyal zur Regierung. Die alleinige Parteimitgliedschaft stelle daher nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der vom Gericht ins Verfahren eingeführten Auskunft vom 8. Mai 2019, GZ 508-9-516.80/51815, keinen Grund für eventuelle staatliche Repressalien dar.

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So auch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 23: Aserbaidschan: Das Parteiensystem, Stand: April 2020, Seite 8.

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Zudem spielt die ADP lediglich eine untergeordnete Rolle. Sie hat sich nach dem „Gesetz über politische Parteien“ vom 11. Januar 2023 nicht registrieren lassen, da sie statt der geforderten 5.000 lediglich 1.500 Mitglieder zählte.

49

Vgl. Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, June 2024, Seite 32, Fn. 253.

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Vor diesem Hintergrund ist - wie auch das Bundesamt ausgeführt hat - auch nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten vom Kläger zu 1. verlangt haben sollen, dass er die Partei nicht mehr finanziell unterstützen und auch seine Mitgliedschaft kündigen solle. Abgesehen von der finanziellen Unterstützung hat sich der Kläger zu 1. auch nicht für die ADP engagiert und insbesondere seinem Vortrag zu folge ausdrücklich nicht an Demonstrationen teilgenommen.

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Zudem konnte der Kläger kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der aserbaidschanischen Behörden darlegen. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich ohne weitere Zwischenfälle und obwohl er nicht zum Vorladungstermin am 19. Juli 2024 erschienen sei, noch bis Anfang September in Aserbaidschan aufhalten können. Dann konnte er auch problemlos mit dem Flugzeug nach Deutschland reisen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei seinem Vortrag zufolge lediglich einmal bei seiner Mutter gewesen und habe nach ihm gefragt; danach nicht mehr. Die Behauptung, er befürchte bei einer Rückkehr zu 100 % eine Haftstrafe, erscheint vor diesem Hintergrund als asyltaktische Übersteigerung. Zudem hat die Polizei die im Rahmen der ersten Vorladung im September 2022 getätigte Drohung, ihn zu inhaftieren, wenn er erneut eine Beschwerde einreicht und seine Mitgliedschaft nicht kündigt, in den zwei Jahren bis zur Ausreise nicht realisiert, obwohl er Mitglied geblieben ist und eine weitere Beschwerde eingereicht hat.

52

Aufgrund der obigen Ausführungen haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG.

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Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass den Klägern nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Insbesondere drohen ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

56

Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides. Insbesondere gab die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung an, sie befinde sich wegen der behaupteten psychischen Probleme nicht in Behandlung.

58

Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

60

Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.

61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

66

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.