Kein Abschiebungsverbot wegen psychischer Erkrankung eines Kindes in Aserbaidschan
KI-Zusammenfassung
Aserbaidschanische Kläger begehrten zuletzt nur noch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankungen der minderjährigen Klägerin. Nach teilweiser Klagerücknahme stellte das VG das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die vorgelegten Unterlagen belegten keine beachtlich wahrscheinliche wesentliche Verschlechterung durch Rückkehr; eine ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung sei im Zielstaat grundsätzlich erreichbar, auch finanziell. Art. 3 EMRK sei nicht verletzt; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot (30 Monate) seien rechtmäßig.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus; aus gesundheitlichen Gründen liegt sie nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG).
Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, die insbesondere Befunderhebung, Diagnose, Schweregrad und prognostizierte Folgen nachvollziehbar darstellt (§ 60a Abs. 2c i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Eine zielstaatsbezogene Gesundheitsgefahr ist konkret, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft wegen unzureichender oder tatsächlich nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in eine erhebliche Gefahr gerät; mangelnde Gleichwertigkeit der Versorgung mit Deutschland genügt nicht (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt bei Krankheit nur in Betracht, wenn dem Betroffenen im Zielstaat beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung etwa durch extreme materielle Not oder fehlenden Zugang zu medizinischer Basisbehandlung droht.
Eine Klage ist nach Rücknahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; soweit sie fortgeführt wird, ist sie abzuweisen, wenn die angefochtenen Regelungen im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig sind und keine Abschiebungsverbote bestehen (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern zu je einem Viertel auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben am 10. September 2022 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Oktober 2022 Asylanträge.
Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 7. November 2022 an. Hierbei trugen sie im Wesentlichen vor, dass sie wegen der medizinischen Behandlung ihrer Tochter, der Klägerin zu 4, nach Deutschland gekommen seien.
Mit Bescheid vom 24. April 2023 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 28. April 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Die Kläger haben am 8. Mai 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage reichten die Kläger verschiedene ärztliche Atteste ein.
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2023 zurückgenommen, soweit diese auch auf die Anerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtet war. Sie beantragen nunmehr noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2023 sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Das Bundesamt hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass in der Person der Klägerin zu 4 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 -1 C 18.05 -, juris, Rn. 15.
Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung in eine solche Lage geriete, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten, auf die er angewiesen ist, unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 13, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34.
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung oder Medikation tatsächlich, z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen, nicht erlangen kann.
BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9, vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20, und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18 -, juris, Rn. 5.
Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
So auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -, juris, Rn. 3.
Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris, Rn. 32 ff., und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris, Rn. 54 ff.
Gemessen hieran liegt in der Person der Klägerin zu 4 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vor. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der LVR-Klinik H. vom 13. Februar 2025, lässt sich Folgendes entnehmen: Als sog. Behandlungsdiagnosen wurden bei der Klägerin zu 4 eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine leichte Intelligenzminderung, der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode sowie der Verdacht auf eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt. Empfohlen wird der Beginn einer kinder- und jugendpsychotherapeutischen Behandlung sowie ergänzend eine jugendpsychiatrische Behandlung, da ggf. eine medikamentöse Dauerbehandlung in Erwägung zu ziehen sei. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Herkunftslandinformationen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 4 im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan auszugehen. Auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen ist in Aserbaidschan grundsätzlich möglich. Da nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen eine stationäre Behandlung der Klägerin zu 4 nicht erforderlich ist, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die in Aserbaidschan vorhandenen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtungen ausreichend Bettenkapazitäten aufweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass eine ambulante Versorgung mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen bzw. -psychotherapeutischen Behandlung gewährleistet ist. Dies ist nach den vorliegenden Herkunftslandinformationen indes der Fall. Auch wenn diese faktisch nicht vollständig kostenfrei sein sollten, so ist nicht ersichtlich, dass eine erforderliche Behandlung für die Klägerin zu 4 grundsätzlich nicht erreichbar wäre. Die Eltern der Klägerin zu 4, die Kläger zu 1 und 2, sind grundsätzlich in der Lage, durch eine Erwerbstätigkeit die Mittel für die Behandlung der Klägerin zu 4 zu erwirtschaften. Warum ihnen dies nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der bloße Vortrag, dass sie die medizinische Behandlung vor ihrer Ausreise nicht mehr hätten finanzieren können, genügt insoweit nicht. Im Übrigen haben die Kläger zu 1 und 2 vorgetragen, dass die Klägerin zu 4 falsch behandelt worden sei und sie deshalb eine Behandlung in Deutschland angestrebt hätten. Die mangelnde Finanzierbarkeit stand somit nicht im Vordergrund bzw. scheint nicht der entscheidende Grund für die Ausreise gewesen zu sein. Dessen ungeachtet sind die Kläger zunächst darauf zu verweisen, sämtliche staatlichen Angebote sowie möglicherweise auch die Angebote von NGOs wie etwa UNICEF in Anspruch zu nehmen.
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Der Klägerin zu 4 droht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie aufgrund der bei ihr festgestellten „ausgeprägten Störung mit relevanter Beeinträchtigung der emotionalen, kognitiven und sozialen kindlichen Entwicklung“ zum Personenkreis der nach § 35a SGB VIII von einer seelischen Behinderung betroffener Personen gehört (vgl. Schreiben der LVR-Klinik H. vom 13. Februar 2025, S. 4), im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK dann vor, wenn die betroffene Person ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 -, BVerwGE 171, 300-324 = juris, Rn. 65 m. w. N.
Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin zu 4 erfüllt wären, ist auch unter Berücksichtigung sämtlicher, oben dargestellter Umstände nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die in Aserbaidschan grundsätzlich verfügbare kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung nicht dem deutschen Standard entspricht, und es ist überaus verständlich und nachvollziehbar, dass die Kläger zu 1 und 2 den Wunsch haben, dass der Klägerin zu 4 die bestmögliche Versorgung zuteilwird. Einen Anspruch hierauf gewährt § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedoch nicht, wenn - wie hier - eine entsprechende Versorgung im Herkunftsland grundsätzlich vorhanden und erreichbar und eine „Verelendung“ im Hinblick auf die psychische Gesundheit nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
In Bezug auf die Kläger zu 1 bis 3 ist für Abschiebungsverbote schon nichts vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.