Asyl Aserbaidschan: Streit um kommunale Forderung begründet keinen Flüchtlingsschutz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Aserbaidschan begehrten Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen Konflikten mit Behörden im Zusammenhang mit ausstehenden Zahlungen der Stadt Sumgayit und behaupteten Festnahmen/Drohungen. Das VG Köln stellte das Verfahren nach Klagerücknahme der Klägerin zu 3 ein und wies die Klage im Übrigen ab. Es sah keinen an § 3b AsylG anknüpfenden Verfolgungsgrund, sondern einen wirtschaftlichen Forderungskonflikt. Zudem seien subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht beachtlich wahrscheinlich.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen; Verfahren für Klägerin zu 3 nach Rücknahme eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung wegen eines in § 3b AsylG genannten Merkmals und eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) voraus.
Wirtschaftliche Auseinandersetzungen über ausstehende Forderungen gegenüber staatlichen oder kommunalen Stellen begründen für sich genommen regelmäßig keine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG.
Für die Prognose der Verfolgungsgefahr gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“), der eine zusammenfassende Gewichtung der für und gegen Verfolgung sprechenden Umstände verlangt.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert die beachtlich wahrscheinliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; eine auf die Durchsetzung bzw. Abwehr einer Forderung bezogene Konfliktlage genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nur festzustellen, wenn eine entsprechende erhebliche individuelle Gefährdung bzw. ein konventionsrechtliches Abschiebungshindernis beachtlich wahrscheinlich ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 723/23.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Soweit die Klägerin zu 3 ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 19. November 2018 mit einem deutschen Visum ihr Heimatland. Sie flogen zunächst nach Ungarn und reisten von dort aus am nächsten Tag mit dem Bus weiter nach Deutschland. Sie stellten am 23. Januar 2023 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am 23. Januar 2019 in Bonn trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Er sei von Beruf Bauingenieur und seit 1991 selbständig gewesen. Zunächst habe er eine Werkstatt betrieben, in der er Kerzen hergestellt habe. Von 2007 bis 2014 habe er einige Geschäfte betrieben, in denen er Heizungsgeräte verkauft habe. Diese Geschäfte habe er dann erweitert und neben Heizungsgeräten auch andere Waren, die mit Heizungsgeräten zu tun gehabt hätten, verkauft. Später habe er dann noch zwei Werkstätten besessen, in denen Steine für Fassaden zugeschnitten worden seien. Die wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Die Probleme mit der Polizei und der Stadtverwaltung hätten 2015 begonnen. Der Präsident von Aserbaidschan habe eine Verordnung erlassen, dass die Stadt Sumgayit verschönert werden sollte. Daraufhin seien er und weitere Geschäftsleute in Vorleistung getreten. Er habe der Stadt Fassadenblöcke geliefert. Er habe den Preis genannt und die Vertreter der Stadt seien einverstanden gewesen. Er habe auch zunächst eine Anzahlung von 1.000 Manat erhalten. Er habe dann die Fassadenblöcke geliefert und in der ersten Woche auch noch Geld erhalten. Ab der zweiten Woche habe er dann aber kein Geld mehr erhalten. Als die Stadt ihm 12.700 Manat geschuldet habe, habe er die Lieferung der Fassadenblöcke eingestellt. Dies sei im Mai 2016 gewesen. Nachdem man ihm versprochen habe, zu zahlen, habe er die Lieferungen wieder aufgenommen. Daraufhin habe sich die Summe, die ihm die Stadt geschuldet habe, auf 120.000 Manat erhöht. Im August 2016 habe er erneut angemahnt, dass er nun das Geld benötige, damit er weiter die Ware liefern könne. Eine Lieferung im Wert von 12.000 Manat sei dann bar bezahlt worden. Am Ende habe er lediglich 30.000 Manat erhalten, so dass die Stadt ihm insgesamt 90.000 Manat geschuldet habe. Wegen dieser Schulden habe er sich bei verschiedenen staatlichen Stellen ohne Erfolg beschwert, zum Beispiel bei der Staatsanwaltschaft und bei der Antikorruptionsbehörde. Er sei auch zum Bürgermeister D. A. persönlich gegangen und habe um sein Geld gekämpft. Er sei deswegen auch zwei Mal verhaftet worden. Das erste Mal sei das im März 2018 in der Stadtverwaltung von Sumgayit gewesen. Er sei mit 12 anderen Geschäftsleuten dorthin gegangen. Die Polizei muss umgehend alarmiert worden sein. Jedenfalls sei die Polizei sehr schnell dort gewesen und die Polizisten hätten seinen Namen gerufen. Er sei dann in ein Auto gezerrt und zur Polizeiwache Nr. 4 gebracht worden. Sie hätten ihn verhört und behauptet, dass er auf Anweisung der Stadtverwaltung für 15 Tage in Haft bleiben müsse. Er habe darauf hingewiesen, dass er einen Rechtsanwalt habe. Die anderen Geschäftsleute hätten seine Verhaftung unterdessen öffentlich gemacht. Am Ende habe dies dazu geführt, dass die Polizei ihn noch am selben Tag um 21 Uhr freigelassen habe. Anschließend sei er dann vom 15. bis zum 17. März 2018 in den Hungerstreik getreten. Die zweite Verhaftung sei dann im August 2018 erfolgt. Nachdem die Stadtverwaltung zunächst 30.000 Manat gezahlt, die Zahlungen aber wieder eingestellt hatte, sei er mit zwei anderen Geschäftsleuten erneut zur Stadtverwaltung gegangen und habe ein Treffen mit dem Bürgermeister verlangt. Sie seien aber von hochrangigen Polizisten abgefangen worden. Er selbst sei von diesen zum stellvertretenden Polizeipräsidenten gebracht worden, Dieser habe gemeint, dass man ein Verfahren gegen ihn eröffnen müsse, weil er andere zu Protestaktionen anstiften würde. Nach Anweisung des Bürgermeisters müsse er für drei Monate in Haft kommen. Die anderen beiden Geschäftsleute hätten sich unterdessen aber für seine Freilassung eingesetzt, indem sie damit gedroht hätten, ebenfalls in den Hungerstreik zu treten und die Sache zu veröffentlichen. Dies sei erfolgreich gewesen, weil er am gleichen Abend noch freigelassen worden sei. Am nächsten Tag habe er dann tatsächlich mit dem Bürgermeister persönlich gesprochen. Dieser habe ihn als persönlichen Feind bezeichnet, ihn beleidigt und mit dem Tode bedroht. Das sei Mitte August 2018 gewesen. Nach dieser Bedrohung habe er nur noch den Ausweg gesehen, das Land zu verlassen. Bereits zuvor habe er im Jahr 2017 aufgrund finanzieller Probleme sein Haus in Baku verkaufen müssen und sei mit der Familie in die Provinz zu Verwandten seiner Frau gegangen. Dort seien seine Kinder auch zur Schule gegangen.
Bei ihrer Anhörung am 24. Januar 2019 in Bonn trug die Klägerin zu 1 im Wesentlichen vor: Ihr persönlich sei nie etwas passiert. Wegen der Bedrohungen gegen ihren Mann habe sie aber ständig unter Angst gelitten. 2017 habe sie ihre Kinder in die Provinz zu ihren Eltern geschickt. Außerdem hätten sie sich offiziell dorthin umgemeldet, damit sie in Baku keine Meldeadresse mehr hätten. Ein vollständiger Umzug in die Provinz sei aber nicht in Frage gekommen, weil die Kinder nur in Baku hätten studieren und ihr Mann seine Geschäfte nur in Baku hätte betreiben können.
Mit Bescheid vom 8. April 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Klägern am 9. April 2019 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge (Ziffer 2) und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten keine Verfolgung vorgetragen, die sich auf rechtlich relevante Anknüpfungsmerkmale beziehen würde. Ungeachtet dessen lasse sich auch keine landesweite Verfolgung durch den Bürgermeister der Stadt Sumgayit feststellen. Im Übrigen habe sich die Bedrohung durch den Bürgermeister darauf beschränkt, dass der Kläger auf die Rückzahlung des noch offenen Geldbetrages absieht. Indem der Kläger nach Deutschland gegangen sei, habe er auf die Rückzahlung faktisch verzichtet. Daher sei es ihm zumutbar, auch im Heimatland auf die Rückzahlung zu verzichten.
Die Kläger haben am 18. April 2019 Klage erhoben. Am 27. September 2022 hat die Klägerin zu 3 die Klage zurückgenommen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht, da die Verfolgung landesweit drohe. Im Übrigen habe das Bundesamt nicht sämtliche vorgelegten Beweismittel gewürdigt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2019 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2019 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus trägt sie im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung der Kläger sehr wohl sämtliche vorgelegten Beweismittel gewürdigt worden seien. Auch bestehe eine inländische Fluchtalternative. Die Familie der Kläger sei nach eigenem Vortrag wohlhabend und besitze immer noch Land in Aserbaidschan. Aufgrund der guten Ausbildung und des immer noch vorhandenen Vermögens seien die Kläger durchaus in der Lage, einen Neuanfang zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2023 nicht erschienen sind. Denn die Kläger sind am 18. Januar 2023 und die Beklagte ist am 20. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Klägerin zu 3 ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2019 (Gesch.-Z.: 7671517-425) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 8. April 2019 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Insbesondere fehlt es an einem rechtlich relevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem Kläger – bei Wahrunterstellung seines Vortrags – Unrecht widerfahren ist, wenn staatliche bzw. kommunale Stellen sich ohne zureichenden Grund weigern, bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger zu begleichen. Ein solcher Sachverhalt stellt aber offensichtlich keine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG dar.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Auch insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter teilt insbesondere nicht die Auffassung der Kläger, dass diese von einer landesweiten Verfolgung bedroht seien. Das Bundesamt geht nach Ansicht des Gerichts vielmehr zu Recht davon aus, dass sich das Interesse des Bürgermeisters der Stadt Sumgayit darauf beschränken dürfte, die gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeit nicht begleichen zu müssen. Sieht der Kläger davon ab, diese weiter einzufordern, dürfte kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG mehr drohen, erst recht nicht, wenn der Kläger in anderen Teilen des Landes seiner geschäftlichen Tätigkeiten nachgeht.
Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nichts ersichtlich. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Kläger nach eigenem Vortrag weiterhin über Vermögen in Aserbaidschan verfügen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zur 1 und 2 nicht in der Lage sein würden, für sich und ihre Familie das Existenzminimum zu sichern. Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.