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Verwaltungsgericht Köln·22 K 2359/22·23.11.2022

Friedhofsgebühren: Verlängerungsgebühr bei dreistelliger Wahlgrabstätte pro Grabstelle

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid, der für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte Gebühren für drei Grabstellen ansetzte. Streitpunkt war, ob nur eine „Wahlgrabstelle groß“ oder drei einzelne Grabstellen gebührenrechtlich maßgeblich sind. Das VG Köln hielt den Bescheid für rechtmäßig, da die Grabstätte aus drei Grabstellen besteht und die Verlängerungsgebühr nach der Satzung je Grabstelle anfällt. Eine nur teilweise Verlängerung einzelner Grabstellen sei satzungsrechtlich nicht vorgesehen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Gebührenfestsetzung zur Verlängerung des Nutzungsrechts an einer dreistelligen Wahlgrabstätte abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Friedhofsgebühren dürfen auf der Grundlage des Kommunalabgabenrechts i. V. m. einer kommunalen Gebühren- und Friedhofssatzung erhoben werden.

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Besteht eine Wahlgrabstätte satzungsrechtlich aus mehreren Grabstellen, ist eine Verlängerungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung für jede Grabstelle gesondert zu berechnen, wenn die Satzung an die Grabstelle anknüpft.

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Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, erfasst die Verlängerung die Wahlgrabstätte als Einheit, wenn die Satzung eine Verlängerung einzelner Grabstellen nicht zulässt.

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Die Entstehung und Höhe der Verlängerungsgebühr richtet sich nach der Dauer der Verlängerung und der Zahl der zur Grabstätte gehörenden Grabstellen, nicht nach der Anzahl der tatsächlich vorgenommenen Beisetzungen.

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Eine dreifache Verlängerungsgebühr für eine dreistellige Wahlgrabstätte ist nicht allein deshalb unbillig, weil die Verlängerung im Anlassfall durch nur eine Beisetzung ausgelöst wurde.

Relevante Normen
§ 1, 2, 6 KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2b der Gebührensatzung§ 3 Abs. 1 Nr. 1a der Gebührensatzung§ 3 Abs. 1 Nr. 2b der Gebührensatzung§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Verwandte des Klägers erwarben erstmals am 23. August 1982 das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof C.        mit der Bezeichnung „Grabfeld X, Reihe IV, Grab Nr. 7/8/9“. Diese Grabstätte weist eine Länge von 240 cm und eine Breite von 360 cm auf. Das Nutzungsrecht galt ursprünglich bis zum 22. August 2012 und wurde erstmals am 23. Februar 1999 bis zum 22. August 2029 und ein weiteres Mal am 15. Januar 2004 bis zum 23. August 2034. Bei der letztgenannten Verlängerung übernahm der Kläger selbst das Nutzungsrecht und beglich auch die entstandenen Gebühren.

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Am 00. Januar 2022 verstarb die Ehefrau des Klägers. Unter dem Datum des 11. Januar 2022 meldete der Kläger die Beisetzung seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beklagten an. Unter dem Datum des 2. Februar 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger eine „Urkunde über den Nachkauf des Nutzungsrechts an dem Wahlgrab auf dem Friedhof C.        “. Darin bestätigte die Beklagte, dass der Kläger das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab „Feld 10 Reihe 4 Grab-Nr. 7/9“ bis zum 21. Januar 2047 erworben habe.

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Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 3.536,53 Euro fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen als einer „Verlängerungsgebühr für ein Wahlgrab für 3 Grabstellen = 3.109,03 Euro“ sowie einer Gebühr für das „Herrichten des Grabes für eine Urne (Öffnen und Schließen) = 427,50 Euro“.

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In der Folge fragte der Kläger am 4. Februar 2022 per E-Mail bei der Beklagten nach, wie der festgesetzte Betrag zustande gekommen sei. Die Beklagte antwortete dem Kläger am 10. Februar 2022 ebenfalls per Mail. Daraufhin erhob der Kläger am 16. Februar 2022 Widerspruch. Mit Bescheid vom 12. April 2022, dem Kläger am 14. April 2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe das Nutzungsrecht an einer dreistelligen Wahlgrabstätte mit einer Nutzungszeit bis zum 22. August 2034 erworben. Eine Bestattung dürfe während der Nutzungszeit nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreite oder das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben werde. In der Wahlgrabstätte sei am 22. Januar 2022 eine Beisetzung erfolgt, so dass das Nutzungsrecht bis zum 21. Januar 2047 habe verlängert werden müssen. Der Widererwerb einer sei nach der geltenden Friedhofsatzung nur für die gesamte, im vorliegenden Fall aus drei Grabstellen bestehende Grabstätte möglich. Die Verlängerungsgebühr richte sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2b der geltenden Gebührensatzung. Danach betrage die Verlängerung pro Wahlgrabstelle während des Nutzungsrechts für jedes Jahr, um das die Nutzungsdauer verlängert werde, 1/30 der Gebühr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a der Gebührensatzung, also 1/30 von 2.521,- Euro. Dies ergebe einen gerundeten Jahressatz von 84,03 Euro bzw. einen gerundeten Tagessatz von 0,23 Euro. Bestehe die Wahlgrabstätte aus mehreren Grabstellen, so falle dieser Tagessatz für jede Grabstelle gesondert an. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst insgesamt einen Zeitraum von 4.530 Tagen. Multipliziert mit dem Tagessatz pro Grabstelle ergibt dies einen Betrag von (gerundet) 1.036,343 Euro, wobei das computerbasierte Berechnungssystem zugunsten des Klägers mit einem Tagessatzwert von 0,2287733 rechne. Da die Wahlgrabstätte des Klägers drei Grabstellen umfasse, sei die Gebühr zu verdreifachen und betrage insgesamt 3.109,03 Euro.

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Der Kläger hat am 19. April 2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Verlängerungsgebühr falle nicht für drei Grabstellen, sondern für eine „Wahlgrabstelle groß“ an, in der mehrere Einzelbestattungen ohne eine zusätzliche Gebühr zulässig seien. „Wahlgrabstelle groß“ bedeute nach den Satzungsregelungen, dass für seine Wahlgrabstelle die Verlängerungsgebühr in Höhe von 1.043,54 Euro – bzw. nach der Berechnung der Beklagten in Höhe von 1.036,343 Euro – unabhängig davon zu erheben sei, ob und wann zugelassene Bestattungen in dieser Grabstelle durchgeführt worden seien. Eine zusätzliche Gebührenerhebung sehe weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsatzung vor.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. April 2022 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 1.463,93 Euro festgesetzt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

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Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. April 2022 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als darin ein Betrag von mehr als 1.463,93 Euro festgesetzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die festgesetzten Gebühren sind die §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2b) der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Kürten vom 3. April 1998 in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 13. Februar 2020 (im Folgenden: Gebührensatzung).

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Das Gericht sieht in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es mit Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der hier einschlägigen Rechtsgrundlage der in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des Widerspruchbescheids der Beklagten folgt.

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Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger verkennt, dass die Wahlgrabstätte, für die ihm das Nutzungsrecht zusteht, nicht nur aus einer Grabstelle (mit einer Breite von 120 cm und einer Länge von 240 cm), sondern aus insgesamt drei Grabstellen besteht, so dass die Grabstätte insgesamt eine Breite von 360 cm aufweist. Die hier in Rede stehende Verlängerungsgebühr fällt nach den einschlägigen Satzungsregelungen der Beklagten (neben der Gebührensatzung gilt hier noch die „Satzung für Friedhöfe der Gemeinde L.      “ vom 9. Dezember 2004 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Februar 2020 – im Folgenden: Friedhofssatzung) jedoch pro Grabstelle an. Dies hat zur Folge, dass der Kläger für seine dreistellige Grabstätte stets die dreifache Verlängerungsgebühr zu entrichten hat. Anders als der Kläger offenbar meint, hängt die Entstehung der Verlängerungsgebühr auch nicht von der Zahl der Beisetzungen ab; es ist also gerade nicht so, dass hier nur eine einfache Verlängerungsgebühr zu zahlen war, weil der Verlängerung der Nutzungszeit nur wegen einer einzelnen Beisetzung erforderlich geworden war. Wenn – wie hier – das Nutzungsrecht für die Grabstätte wegen einer darin durchgeführten Beisetzung verlängert werden musste, so bezieht sich diese Verlängerung stets auf drei Grabstellen, denn die Grabstätte ist als Einheit zu betrachten. Nach den einschlägigen Satzungsregeln ist es eben nicht möglich, nur eine der drei Grabstellen zu verlängern. Der Vorteil einer aus drei Grabstellen bestehenden Grabstätte, die hierdurch nach außen groß und repräsentativ wirkt, wird letztlich dadurch „erkauft“, dass stets eine dreifache Gebühr anfällt. Dies ist aber nicht unbillig, da eine solche Grabstätte schließlich auch den Platz von drei einfachen Grabstellen in Anspruch nimmt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Denn der Kläger wehrt sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. April 2022 nur insoweit, als darin ein Betrag von mehr als 1.463,93 Euro festgesetzt ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Ferner ergeht der

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40

2.072,60 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

48

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

49

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.