Bauakten-Bereitstellungsgebühr trotz Absage des Akteneinsichtstermins rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 95 € für die Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme, nachdem er den vereinbarten Einsichtstermin abgesagt hatte. Streitpunkt war, ob ohne tatsächliche Einsichtnahme eine gebührenpflichtige Amtshandlung vorliegt und wann diese beendet ist. Das VG Köln wies die Klage ab: „Bereitstellung“ umfasst das Heraussuchen und Bereitlegen der Akten; die Einsichtnahme ist nicht Teil der Amtshandlung. Da die Akten bereits vor der Absage aus dem Archiv geholt und bereitgelegt waren, waren Gebührentatbestand, Fälligkeit und die volle Gebühr trotz Rücknahme erfüllt; Unbilligkeit lag nicht vor.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid für die Bereitstellung von Bauakten trotz abgesagter Einsichtnahme abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gebührentatbestand „Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme“ erfasst das Heraussuchen und Bereitlegen der Akten; die Einsichtnahme selbst ist nicht Bestandteil der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Eine Verwaltungsgebühr kann auch dann erhoben werden, wenn die beantragte Einsichtnahme nicht wahrgenommen wird, sofern die gebührenpflichtige Amtshandlung (Bereitstellung) bereits vorgenommen und beendet ist.
Die Fälligkeit einer Verwaltungsgebühr, die an die Beendigung der Verwaltungsleistung anknüpft, tritt mit Abschluss der Bereitstellungshandlungen ein und nicht erst mit dem (ggf. abgesagten) Einsichtstermin.
Der Zeitpunkt der Vornahme der beantragten Amtshandlung unterliegt der Organisationshoheit der Behörde; eine Einflussmöglichkeit des Gebührenschuldners ist für die Entstehung der Gebühr grundsätzlich nicht erforderlich.
Ein Erlass oder eine Ermäßigung wegen Unbilligkeit setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus; allein die Absage des Termins nach bereits erfolgter Bereitstellung begründet regelmäßig keine Unbilligkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 12. Februar 2021 bei der Beklagten die Einsicht in die Bauakten zu einer von ihm näher benannten Liegenschaft in Bonn. Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 bestätigte die Beklagte den Termin zur Akteneinsicht in ihrem Bauamt für den 11. März 2021 um 10 Uhr. Mit weiterer E-Mail vom 1. März 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Termin zur Akteneinsicht nicht mehr benötige. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 4. März 2021 einen Gebührenbescheid und setzte für die Bereitstellung von Bauakten Gebühren in Höhe von 95,- Euro fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. März 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Einsichtnahme nicht stattgefunden und die Beklagte daher keine die Gebühr begründende Leistung erbracht habe.
Mit Bescheid vom 23. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die am 12. Februar 2021 bestellten Bauakten seien bereits am 25. Februar 2021 aus dem Kellerarchiv besorgt und für die Akteneinsicht bereitgelegt worden. Damit sei der Verwaltungsaufwand zur Bereitstellung von Bauakten bereits am 25. Februar 2021 entstanden. Die Verwaltungsgebühr sei daher unabhängig davon, ob der Termin wahrgenommen worden sei oder nicht, zu erheben gewesen.
Der Kläger hat am 22. April 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig. Aus dem von der Beklagten herangezogenen Gebührentatbestand ergebe sich nicht, dass mit der Bereitstellung bereits das Besorgen der Akten aus dem Archiv gemeint sei. Das Besorgen der Akten aus dem Archiv stelle eine rein verwaltungsinterne Handlung dar und sei einer Gebührenfestsetzung nicht zugänglich. Davon abgesehen hänge die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung in dem – auch hier gegebenen – Fall der Antragsrücknahme andernfalls allein davon ab, wann die Beklagte die Akten aus dem Archiv hole. Darauf habe er keinen Einfluss. Jedenfalls habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Bereitstellung der Akten bereits zwei Wochen vor dem mitgeteilten Termin stattfinde. Auch sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies bereits zu einem derart frühen Zeitpunkt habe stattfinden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. März 2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Die Gebührenerhebung sei insgesamt rechtmäßig. Eine Ermäßigung komme nicht in Betracht, da die Amtshandlung (Bereitstellung der Akten zur Einsichtnahme) bereits abgeschlossen gewesen sei, als der Kläger den Termin zur Akteneinsicht abgesagt habe. Der Verwaltungsaufwand, der mit der hier in Rede stehenden Verwaltungsgebühr abgegolten werde, ergebe sich aus dem Heraussuchen, dem Bereitlegen sowie dem Rücktransport bzw. dem Rücksortieren der Akten. Die Einsichtnahme selbst finde bei der Bemessung des für die Amtshandlung durchschnittlich anfallenden Zeitaufwandes, der Grundlage der Gebührenkalkulation sei, keine Berücksichtigung. Der Umstand, dass die Einsichtnahme letztlich nicht stattgefunden habe, wirke sich gebührenrechtlich somit nicht aus.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), i. V. m. §§ 4, 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung der Beklagten (Gebührensatzung) vom 3. Juni 1970, zuletzt geändert durch die Satzung vom 4. Juli 2019 (ABl. der Beklagten 2019, S. 769), i. V. m. Nr. 11.1.1 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung. Danach erhebt die Beklagte Verwaltungsgebühren für die Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme.
Die Gebührenfestsetzung ist dem Grunde nach rechtmäßig, da die Voraussetzungen des Gebührentatbestands erfüllt sind. Zunächst kommt die Amtshandlung, die mit der hier festgesetzten Gebühr abgegolten wird, entgegen der Auffassung des Klägers im Gebührentatbestand hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Begriff der „Bereitstellung“ bedeutet ganz allgemein, dafür Sorge zu tragen, dass eine Sache vorhanden bzw. verfügbar ist. Die „Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme“ meint dementsprechend das Heraussuchen und das Bereitlegen der Bauakten. Die Einsichtnahme als solche gehört nicht dazu. Denn durch die Formulierung „zur Einsichtnahme“ wird klargestellt, dass die Einsichtnahme der Zweck und nicht Teil der Amtshandlung ist.
Nach dem Vortrag der Beklagten ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand auch bereits am 25. Februar 2021 angefallen. An diesem Tag sind die Bauakten, die Gegenstand des Akteneinsichtsantrags des Klägers waren, aus dem Kellerarchiv herausgesucht, auf Vollständigkeit geprüft und für die Akteneinsicht bereitgelegt worden. Dass die Beklagte die Amtshandlung zwei Wochen vor dem für den 11. März 2021 bestimmten Einsichtstermin vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass der Gebührentatbestand objektiv erfüllt ist. Wann die Beklagte die vom Kläger am 12. Februar 2021 beantragte Amtshandlung vornimmt, unterfällt der Organisationshoheit der Beklagten. Dass der Kläger hierauf keinen Einfluss hat, ist unerheblich. Denn eine wie auch immer geartete Einflussnahme des Gebührenschuldners sieht der Gebührentatbestand nicht vor.
Der Kläger ist auch richtiger Gebührenschuldner. Nach § 4 Abs. 1 Gebührensatzung ist zur Zahlung der Gebühr u.a. verpflichtet, wer die Verwaltungsleistung selbst beantragt hat. So liegt der Fall hier, denn der Kläger hat die Verwaltungsleistung am 12. Februar 2021 beantragt.
Die Gebühr ist auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatzung fällig. Danach wird die Gebühr mit Beendigung der Verwaltungsleistung fällig. Hier war die Amtshandlung mit dem am 25. Februar 2021 erfolgten Heraussuchen und Bereitlegen der Bauakten beendet. Da die Einsichtnahme – wie gesehen – nicht Teil der abgegoltenen Amtshandlung ist, ist hier weder auf den Zeitpunkt der Antragsrücknahme (1. März 2021) noch auf den Termin der Akteneinsicht (11. März 2021) abzustellen.
Gründe für eine Ermäßigung der Gebühr sind nicht gegeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Gebührensatzung ist die volle Gebühr zu erheben, wenn der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen wird. So liegt der Fall – wie bereits dargestellt – auch hier. Dass die Einsichtnahme als solche nicht stattgefunden hat, ändert daran nichts. Denn die Einsichtnahme als solche ist – wie ebenfalls bereits dargestellt – nicht Teil der hier abgegoltenen Amtshandlung. Dass die Beklagte den Kläger auf diesem Umstand nicht hingewiesen hat, ist gebührenrechtlich unerheblich. Zwar wäre es im vorliegenden Fall durchaus bürgerfreundlich gewesen, den Kläger etwa anlässlich der Antragstellung auf den Zeitpunkt des Gebührenanfalls hinzuweisen. Auch ein Hinweis anlässlich der am 25. Februar 2021 per E-Mail erfolgten Terminbestätigung, dass die Gebühren für die beantragte Akteneinsicht nunmehr angefallen seien und eine gebührenbefreiende Rücknahme des Antrags daher nicht mehr in Betracht komme, wäre denkbar. Rechtlich verpflichtet war die Beklagte hierzu aber nicht, so dass das Unterbleiben eines solchen Hinweises keine (gebührenrechtlichen) Folgen hat.
Aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i. V. m. § 227 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, ergibt sich nichts anderes. Danach können Gebühren ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dafür, dass die Erhebung der Gebühr vorliegend unbillig wäre, ist nichts ersichtlich. Insoweit stellt der Kläger im Wesentlichen darauf ab, dass er bereits zehn Tage vor dem eigentlichen Einsichtstermin diesen abgesagt und deshalb nicht mehr mit einer Gebührenfestsetzung habe rechnen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger die Amtshandlung beantragt und daher den entstandenen Verwaltungsaufwand zurechenbar verursacht hat. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass die Beklagte den Zeitpunkt, wann mit der Vornahme bzw. Beendigung der beantragten Amtshandlung konkret zu rechnen ist, dem Kläger nicht mitgeteilt hat, nicht dazu, dass die Gebührenerhebung unbillig wäre. Gleiches gilt für § 1 Abs. 4 der Gebührensatzung. Danach können Gebühren ermäßigt werden, wenn ihre Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, unbillig erscheint. Dafür, dass die Gebührenfestsetzung vorliegend wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unbillig sein könnte, ist schon nichts vorgetragen.
Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Beklagten vorgetragene Gebührenkalkulation lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter*innen der folgende
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
95,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.