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Verwaltungsgericht Köln·22 K 2108/19.A·02.02.2023

VG Köln: Kein Abschiebungsverbot nach Aserbaidschan wegen Krankheit und Religionsausübung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger aus Aserbaidschan verfolgten nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG). Sie beriefen sich im Wesentlichen auf die Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 1 sowie wirtschaftliche Not. Das VG Köln wies die Klage ab, weil keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung mit alsbaldiger wesentlicher Verschlechterung bei Rückkehr feststellbar sei und eine Behandlung/Medikamentenversorgung in Aserbaidschan erreichbar sei. Eine relevante Benachteiligung wegen christlichen Glaubens sei nicht beachtlich wahrscheinlich; im Umfang der Rücknahme wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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Eine wesentliche Verschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht bereits bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.

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Die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr verlangt, dass die wesentliche Verschlechterung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach Rückkehr eintritt, insbesondere weil Behandlung nicht verfügbar oder tatsächlich nicht erreichbar ist.

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Für § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung mit Deutschland nicht erforderlich; ausreichende Versorgung kann regelmäßig auch dann vorliegen, wenn sie nur in Teilen des Zielstaats gewährleistet ist.

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Eine Klagerücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, während über den verbleibenden Streitgegenstand in der Sache zu entscheiden ist.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu je einem Drittel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 5. Juli 2018 ihr Heimatland und reisten am 6. Juli 2018 mit einem ungarischen Visum über Budapest kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 17. Juli 2018 Asylanträge.

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Bei ihrer Anhörung am 30. Juli 2018 in Essen trug die Klägerin zu 2 im Wesentlichen vor: Grund für die Ausreise sei der schlechte Gesundheitszustand ihres Mannes gewesen. Im März 2018 sei bei ihm eine Zyste im Gehirn entdeckt worden. Dies habe zu neurologischen Störungen geführt. Da ihr Mann keinen staatlichen Arbeitsplatz gehabt habe, habe sich die finanzielle Situation immer weiter verschlechtert. Mangels Krankenversicherung hätten sie kein Geld mehr gehabt, um die Behandlung zu bezahlen. Sie hätten dann ihr Haus verkauft, um die Ausreise bezahlten zu können. Hinzu komme, dass es für sie als Christen schwer gewesen sei, in einem muslimischen Land zu leben.

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Der Kläger zu 1 trug bei seiner Anhörung im Wesentlichen vor: Sie seien vor allem wegen der Probleme ausgereist, die die Kinder wegen ihrer christlichen Religion gehabt hätten. Außerdem hätten ihn die Leute nicht gemocht, weil er in der Ukraine im Gefängnis gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 25. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Klägern am 28. März 2019 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger seien unverfolgt ausgereist. Die vorgetragenen Ereignisse erreichten nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität. Davon abgesehen lägen die letzten Handlungen bereits vier Jahre zurück.

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Die Kläger haben am 4. April 2019 Klage erhoben, mit der sie das Asylbegehren zunächst vollumfänglich weiterverfolgt haben.

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Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die gesundheitliche Situation des Klägers zu 1. In Aserbaidschan würde es ihnen wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 1 nicht gelingen, das Existenzminimum sowie die notwendige medizinische Behandlung des Klägers zu 1 zu erwirtschaften. Da der Kläger zu 1 pflegebedürftig sei, sei es auch der Klägerin zu 2 nicht möglich, voll zu arbeiten. Daher wäre es nicht möglich, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

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Nachdem die Klägerin zu 2 die Klage am 6. Januar 2023 zurückgenommen hat, beantragen die Kläger nunmehr noch,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein€ Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 5. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

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Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann,

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so BverwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

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Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Nach den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Attesten besteht beim Kläger zu 1 eine spastische Hemiparese auf der linken Seite infolge einer zerebralen Ischämie, eine Gangstörung, Kopfschmerzen sowie eine Arachnoidalzyste. Dem ebenfalls vorgelegten Medikationsplan ist zu entnehmen, dass dem Kläger zu 1 verschiedene Blutdruckmedikamente, Schmerzmittel sowie ein Antidepressivum verschrieben worden sind.

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Hiervon ausgehend ist nicht anzunehmen, dass beim Kläger zu 1 eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Die attestierte Bluthochdruckerkrankung, bei der es sich schon nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im vorstehenden Sinne handeln dürfte, ist auch in Aserbaidschan behandelbar. Nach der aktuellen Auskunftsklage ist auch von einer Verfügbarkeit von Medikamenten in Aserbaidschan auszugehen.

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Vgl. Österreichisches BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Stand 16.04.2020, Seite 44.

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Entsprechendes gilt auch für die dem Kläger laut Medikamentenplan seines Hausarztes verordneten Antidepressiva. Dass diese Behandlung für den Kläger zu 1 nicht erreichbar wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1 dürfte zwar aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen arbeitsunfähig sein. Ihm stünden jedoch in Aserbaidschan Sozialhilfen zu. Außerdem ist die Klägerin zu 2 arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage, Einkommen zu generieren. Ferner besteht in Aserbaidschan weiterhin ein familiäres Netzwerk, auf das die Kläger – wie schon in der Zeit vor ihrer Ausreise – zurückgreifen können. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Umstand, dass sie zum Christentum konvertiert und Mitglieder einer christlichen Gemeinde in Aserbaidschan sind. Wie der Kläger zu 1 selbst vorgetragen hat, ist die Gemeinde mittlerweile offiziell registriert und damit legal. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes besteht in diesem Fall keine staatliche Diskriminierung. Daher ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger zu 1 wegen seines christlichen Glaubens die grundsätzlich verfügbaren Medikamente sowie die erforderliche medizinische Behandlung verwehrt werden würde.

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Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zugunsten der Klägerin zu 3 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO und folgt im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.