Türkei: Subsidiärer Schutz wegen Folter durch Sicherheitskräfte zur PKK-Ausforschung
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF und begehrte vorrangig Asyl/Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz. Das VG Köln hielt seinen Vortrag zu Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Ausforschung seines PKK-zugehörigen Bruders für glaubhaft und bejahte wegen erlittener Folter die Wiederholungsvermutung (Art. 4 Abs. 4 QRL). Es verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und hob Abschiebungsandrohung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf. Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft wurden mangels Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG abgelehnt, da die Gewalt nur der Informationsgewinnung diente.
Ausgang: Klage auf subsidiären Schutz erfolgreich; Asyl/Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, Folgeverfügungen (Abschiebungsandrohung/Einreiseverbot) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG setzt stichhaltige Gründe für die Annahme voraus, dass im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) ein ernsthafter Schaden droht, insbesondere Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung.
Hat der Schutzsuchende bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, spricht nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung der Bedrohung bei Rückkehr, die nur durch stichhaltige entgegenstehende Gründe widerlegt werden kann.
Geht die drohende Schädigung von staatlichen Sicherheitskräften aus und betrifft sie nicht lediglich einen isolierten Amtswalterexzess, ist sie dem Herkunftsstaat zuzurechnen; interner Schutz scheidet dann aus, wenn die Bedrohung nicht erkennbar nur lokal begrenzt ist.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG bedarf es eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG; Maßnahmen, die lediglich als „Mittel zum Zweck“ der Informationsgewinnung über Dritte dienen, begründen ohne Zuschreibung eines eigenen Verfolgungsmerkmals keine Flüchtlingseigenschaft.
Wird subsidiärer Schutz zuerkannt, sind eine darauf aufbauende Abschiebungsandrohung sowie die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben; über nachrangige nationale Abschiebungsverbote ist dann nicht mehr zu entscheiden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu einem Viertel und der der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 12. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Dezember 2021 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 23. Februar 2022 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Sein älterer Bruder habe früher bei ihm gewohnt und sei seit 15 Jahren bei der PKK im Nordirak. Diesbezüglich sei er immer wieder von Soldaten bzw. Streitkräften belästigt und nach seinem Bruder befragt worden. Er habe den Streitkräften immer wieder mitteilen müssen, dass sein Bruder in Deutschland wohne. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er regelmäßig mit seinem Bruder über WhatsApp kommuniziere und sie wissen würden, dass sich sein Bruder einer Terrororganisation angeschlossen habe. So sei er eines Tages in eine Kaserne mitgenommen worden. Dort sei er aufgefordert worden, seinen Bruder anzurufen. Während des Telefongesprächs habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass er sich in Deutschland befinde. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte gesagt, dass er lüge und sich seit 15 Jahren bei der PKK befinde. Zudem habe man ihn aufgefordert, seine Anschrift aus Deutschland zu nennen, um zu beweisen, wo genau er sich aufhalte. Nachdem sein Bruder die Anschrift nicht herausgegeben habe, sei das Gespräch beendet und er sei freigelassen worden. Die Streitkräfte seien danach mehrmals bei ihm zuhause gewesen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Einen Monat später seien erneut Streitkräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn wieder mit Gewalt mitgenommen. Er sei in die Kaserne nach J. gebracht worden. Diesmal sei er aufgefordert worden, seinen Bruder zu holen. Er habe zwei Tage in der Untersuchungshaft verbracht. Dabei sei er mehrmals auf den Kopf und auf die Brust geschlagen worden. Nach zwei Tagen sei er entlassen worden. Während der Entlassung sei ihm gesagt worden, dass er nicht in Ruhe gelassen und dass ständig nach ihm gesucht werde. Vier bis fünf Tage später habe der Dorfvorsteher gesagt, dass der Kommandant der Soldatenkaserne namens Q. mit ihm reden wolle. Dieser habe ihn gefragt, weshalb sein Bruder nicht seine Anschrift preisegebe und dass man aus dem Familienbuch entnehmen könne, dass sein Bruder als einziger nicht verheiratet sei. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass er sich in den Bergen im Nordirak aufhalte. Auch wenn er ihnen mitgeteilt habe, dass sein Bruder verheiratet sei, sei ihm nicht geglaubt worden. Er sei dort gefoltert worden. Nach zwei Tagen habe man den Dorfvorsteher angerufen und ihm mitgeteilt, dass man ihn abholen solle. Sein Cousin habe ihn daraufhin nach J. zum Arzt gebracht. Der behandelnde Arzt habe ihnen mitgeteilt, dass seine gesundheitliche Situation sehr schlecht sei und er in die Provinz H. zu einem Spezialisten gehe müsse. Während den Untersuchungen in H. sei aufgefallen, dass er am rechten Ohr schlecht höre. Ferner seien sein Kopf sowie seine Brust untersucht und Auffälligkeiten festgestellt worden. Diesbezüglich sei ihm empfohlen worden, nach Y. oder D. zu gehen, um dort weiterbehandelt zu werden. In der Universitätsklinik in R. sei ihm gesagt worden, dass er an beiden Ohren nicht gut höre und schwere Schäden davongetragen habe. Die Atteste, die er erhalten habe, seien von Streitkräften mitgenommen worden. Ihm seien Medikamente und Ohrentropfen verschrieben worden. Sein linkes Ohr habe sich dabei erholt. Eines Tages sei er mit seinen Kindern und Tieren unterwegs gewesen, bis sie von einer Polizeisondereinheit angehalten worden seien. Als sein Personalausweis kontrolliert worden sei, habe man ihn als Terrorist beschimpft und ihn geschlagen. Ihm sei vorgehalten worden, dass sein Bruder sowie seine ganze Familie Terroristen seien. Sein Hund sei zu dem Zeitpunkt von einem Polizisten erschossen worden, weil er sie angebellt habe. Auch als die komplette Familie sich mit dem Corona-Virus infiziert habe, habe man sie im Krankenhaus nicht untersuchen wollen, weil man sie als Terroristen beschuldigt habe. Zwei Monate später sei er zur Polizeidienststelle gerufen worden. Herr K. aus dem Geheimdienst habe ihm ein Foto seines Bruders gezeigt und gefragt, wo dieser sich aktuell aufhalte. Er habe seinen Bruder zwar auf dem Foto erkannt, er habe ihm aber trotzdem nicht verraten, wo sich sein Bruder aufhalte. Dabei habe er ihm lediglich mitgeteilt, dass sein Bruder im Ausland lebe. Ihm sei gesagt worden, dass er sich in seinem Dorf aufhalten und immer erreichbar sein solle, wenn es ihm nicht möglich sei nachzuweisen, dass sein Bruder im Ausland lebe. Auf dem Weg nach Istanbul sei der Antragsteller immer wieder angerufen worden. Er sei aber nicht rangegangen. Sechs bis sieben Monate später habe man in seinem Dorf eine Soldatenkaserne gebaut. Er und die anderen Dorfbewohner seien gezwungen gewesen, die Sachen der Soldaten zu tragen, wenn sie an Operationen teilgenommen haben. Ihm sei gesagt worden, dass er von seinem Bruder Informationen einholen könne, wo Terroranschläge verübt werden sollen. Zudem seien die Dorfbewohner verpflichtet gewesen, vor den Soldaten zu laufen, sodass im Falle eines Gefechts sie als erstes erschossen würden. Im Dorf als auch in J. seien neue Dienststellen für die Polizei, Militär oder Geheimdienst errichtet worden. Da er körperlich angeschlagen gewesen sei, habe er sodann beschlossen, das Land zu verlassen. Seitdem er in Deutschland sei, würden ständig Polizisten und Streitkräfte zu seinem Haus in der Türkei kommen und nach ihn fragen.
Mit Bescheid vom 16. März 2022 (Gesch.-Z.: N01), am 21. März 2022 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft.
Der Kläger hat am 1. April 2022 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 16. März 2022 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt u.a. die Anwendung von Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen, dass im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden droht, begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Schutzfeststellung nach § 4 AsylG ausscheide.
Das Gericht ist - anders als das Bundesamt - von der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers überzeugt. Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung seines Bildungsgrads - das Kerngeschehen ausführlich und in sich widerspruchsfrei geschildert. Das Gericht ist insbesondere davon überzeugt, dass der Kläger eine erhebliche Gewaltanwendung erfahren hat und dass diese Gewalt von Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte ausgegangen sind. Damit streitet gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich diese früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei wiederholen werden. Gründe dafür, dass diese tatsächliche Vermutung widerlegt sein könnte, sind für das Gericht nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Da die Gewalt nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers von verschiedenen Personen ausgegangen ist, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier ein Amtswalterexzess vorliegen könnte mit der Folge, dass die Gewaltanwendung nicht dem türkischen Staat zuzurechnen wäre. Aus dem gleichen Grund ist der Kläger auch nicht auf internen Schutz zu verweisen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Bedrohungslage für den Kläger örtlich begrenzt und in einem anderen Landesteil nicht gegeben wäre.
Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zukommt, braucht über die gegenüber § 4 AsylG nachrangige Gewährleistung des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen in den Ziffern 5 und 6, also die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG, sind ebenfalls aufzuheben.
Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf die Anerkennung der Asylberechtigung und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist.
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Bundesamts vom 16. März 2022 (Gesch.-Z.: N01) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Anerkennung der Asylberechtigung.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es hier an einem maßgeblichen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG. Nach dem Vortrag des Klägers wird ihm selbst nicht vorgeworfen, für die PKK tätig gewesen zu sein. Die Gewaltanwendung ihm gegenüber war „Mittel zum Zweck“. Denn sie diente dazu, an Informationen über den Bruder des Klägers bzw. weitere Mitglieder der PKK zu gelangen. Die Gewaltanwendung knüpft daher nicht an ein Verfolgungsmerkmal an, das dem Kläger selbst zugeschrieben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.