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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1956/19.A·25.04.2023

VG Köln: Aserbaidschanische Familie – Unglaubhaftes Vorbringen, kein Schutzstatus

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine aserbaidschanische Familie begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG Köln wies die Klage ab, weil das Vorbringen zu Übergriffen des Sicherheitsministeriums wegen eines Kontakts zu einer Armenierin als insgesamt unglaubhaft und nicht plausibel bewertet wurde. Auch subsidiärer Schutz wurde verneint. Nationale Abschiebungsverbote scheiterten u.a. daran, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen veraltet waren und keine aktuelle Behandlung bestand.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) besteht und der geltend gemachte Lebenssachverhalt in sich stimmig und plausibel dargelegt ist.

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Es obliegt dem Schutzsuchenden, die in seiner Sphäre liegenden Verfolgungsumstände schlüssig, detailreich und widerspruchsfrei vorzutragen; verbleibende erhebliche Plausibilitäts- und Stimmigkeitszweifel können zur Annahme der Unglaubhaftigkeit führen.

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Werden zentrale zeitliche Abläufe des behaupteten Verfolgungsgeschehens widersprüchlich oder unplausibel geschildert und nicht in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt, kann eine begründete Verfolgungsfurcht nicht festgestellt werden.

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Ein nationales Abschiebungsverbot wegen Krankheit erfordert eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tragfähige, aktuelle medizinische Tatsachengrundlage; veraltete Berichte ohne Nachweis fortbestehender Behandlung genügen hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern zu je einem Fünftel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 12. September 2016 mit einem ungarischen Visum ihr Heimatland und reisten über Ungarn am 13. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 24. November 2016 Asylanträge.

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Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 am 5. Januar 2017 in Bielefeld an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Seine Frau habe in Russland eine Freundin gehabt. Mit ihr habe sie oft telefoniert. Sie habe nicht gewusst, dass sie eine Armenierin gewesen sei. Sie habe immer aus Russland angerufen. Im Juli 2016 habe sie dann mit einer armenischen Telefonnummer angerufen. Kurz darauf, etwa zehn Tagen später, seien Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums gekommen und hätten seine Frau mitgenommen. Auf konkrete Nachfrage des Bundesamts trug der Kläger zu 1 vor, das die Mitarbeiter am 1. oder 2. Juli 2016 zu ihnen gekommen seien. Seine Frau habe einen Tag dort bleiben müssen. Sie sei auch geschlagen und anschließend ins Krankenhaus gebracht worden. Von dort habe sie ihn angerufen. Nach zwei Tagen habe er sie nach Hause gebracht. Er habe den Arzt im Krankenhaus gebeten, ihm eine Bescheinigung zu geben. Der Arzt habe das abgelehnt mit der Begründung, dass es ihm nicht erlaubt sei, ihm eine Bescheinigung zu geben. Die Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums hätten seiner Frau Zeit gegeben. Sie habe ihnen Informationen geben sollen. Wenn sie sich weigern würde, Informationen zu geben, würde man ihr Staatsverrat vorwerfen. Seine Frau habe die armenische Freundin dann per WhatsApp kontaktiert, von ihren Problemen berichtet und schließlich den Kontakt beendet. Sie habe anschließend nicht mehr auf Nachrichten von ihr reagiert. Später, etwa Mitte Juli, seien die Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums wiedergekommen und hätten gefragt, ob seine Frau nun Informationen habe. Dies habe seine Frau verneint und gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr habe. Seine Frau habe um einen Monat Zeit gebeten. In dieser Zeit, zwischen dem 1. August und dem 10. September 2016, habe er dann die Wohnung verkauft und die Ausreise organisiert. Der Schlepper habe sie bis zur Ausreise versteckt.

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Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 2 ebenfalls am 5. Januar 2017 in Bielefeld an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Vor der Ehe sei sie oft in Russland gewesen. Dort habe sie eine Frau kennengelernt, mit der sie neun Jahre lang befreundet gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sie Russin sei. Zuletzt habe sie im März 2016 mit ihr telefoniert. Sie habe ihr zum Geburtstag gratuliert. Dann hätten sie länger keinen Kontakt gehabt. Im Juli 2016 habe die Freundin sie dann von einer anderen Nummer aus angerufen. Die Freundin habe erzählt, dass sie in Armenien bei der Beerdigung ihres Großvaters sei. Erst da habe sie erfahren, dass die Freundin Armenierin sei. Die Freundin habe es nicht als problematisch angesehen und deshalb nichts von ihrer armenischen Staatsangehörigkeit erzählt. Nach zehn Tagen, am 1. Juli 2016, seien dann fünf Personen zu ihnen gekommen. Eine Frau sei darunter gewesen. Sie sei mitgenommen worden. Die Kinder seien weinend zurückgeblieben. Ihr Mann habe nichts dagegen unternehmen können. Sie habe einen Tag dort bleiben müssen und sei befragt worden. Sie sei von der Frau geschlagen worden. Sie hätten ihr ein Foto von ihrer Freundin gezeigt. Sie hätten sie gefragt, in welcher Beziehung sie zueinander gestanden hätten. Sie habe geantwortet, dass sie nicht gewusst habe, dass sie Armenierin sei. Sie hätten ihr einen Monat Zeit gegeben, um Informationen von ihr zu erfragen. Wegen der Schläge sei sie ohnmächtig und in ein Krankenhaus gebracht worden. Zwei Tage habe sie dort bleiben müssen. Dann habe sie mit dem Telefon einer Krankenschwester ihren Mann anrufen können. Ihr Mann habe sich um sie gefürchtet und gemeint, dass sie wieder gefunden und als Staatsfeinde angeklagt werden würden. Er habe gemeint, dass sie ausreisen sollten. Er habe dann den Schlepper gefunden und den Preis verhandelt. Dann sei das Haus verkauft worden. Die Hälfte des Geldes habe der Schlepper bekommen. Am 28. Juli 2016 hätten sie ihr Haus verlassen. Ihre Sachen hätten sie zu ihrer Mutter gebracht. Der Schlepper habe sie nach Baku gebracht. Dort seien sie zwei Tage geblieben, um das Visum zu beantragen. Danach seien sie nach Ismailli gebracht worden und dort in einem Haus versteckt worden. Kurz vor der Ausreise habe der Schlepper sie nach Baku gebracht, wo sie nochmal zwei oder drei Tage geblieben seien. Am Flughafen seien sie von einer anderen Person empfangen worden, der ihre Pässe in seinem Büro gestempelt habe. Dann seien sie ausgereist. Irgendwann im Juli sei sie ein zweites Mal von denselben fünf Personen mitgenommen worden. Zuvor habe Sie per WhatsApp mit der Freundin gesprochen. Diese habe gemeint, dass sie keine Informationen über Armenien geben könne und dass sie die Freundschaft beenden sollten. Wohin genau sie gebracht worden sei, könne sie nicht sagen. Sie habe denen dann die WhatsApp-Nachrichten gezeigt. Die Personen von der Geheimpolizei hätten gesagt, dass die Telefongespräche abgehört würden und dass sie ihre Freundin kontaktieren solle. Sie habe sich damit einverstanden erklärt. Zu Hause habe sie dies ihrem Mann erzählt. Dieser habe gesagt, dass sie ihre Handys wegschmeißen sollten. Dann hätten sie das Haus verkauft. Mit dem Schlepper habe ihr Mann zu diesem Zeitpunkt bereits gesprochen. Sie hätten außerdem ihren Onkel angerufen, der in Russland lebe. Sie hätten ihn gefragt, ob sie zu ihm ziehen könnten. Der Onkel habe gemeint, dass das nicht gehe, weil man sie auch in Russland finden könne.

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Mit Bescheid vom 12. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), per Einschreiben am 14. bzw. am 19. März 2019 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Zuletzt befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten ein Verfolgungsinteresse der Behörden nicht glaubhaft gemacht. Die Kläger hätten über einen Monat unbehelligt im Heimatland leben und ebenfalls unbehelligt ausreisen. Zudem seien die Reisepässe der Klägerin zu 2 sowie der Kläger zu 3 bis 5 bereits vor den geschilderten Ereignissen beantragt worden.

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Die Kläger haben am 28. März 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung verweisen sie auf einen Arztbrief der LVR-Klinik E.     vom 2. Mai 2017, worin über die stationäre Behandlung des Klägers zu 1 vom 17. April bis zum 2. Mai 2017 berichtet wird. Ferner nehmen Sie Bezug auf einen „Psychologischen Bericht“ vom 20. Februar 2017 des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. S.    T.     die Klägerin zu 2 betreffend.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 (Gesch.-Z.: 000000-000) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 21. Februar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 12. März 2019 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Der Vortrag der Kläger erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Denn der von den Klägern zu 1 und 2 geschilderte Ablauf, den der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat, ist nicht plausibel. So haben beide vorgetragen, dass die Freundin der Klägerin zu 2 „im Juli 2016“ mit einer armenischen Nummer angerufen habe, und dass die Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums „zehn Tage später“ gekommen und die Klägerin zu 2 mitgenommen hätten. Auf Nachfrage datierten beide dieses Ereignis auf den 1. (bzw. 2.) Juli 2016. Dann müsste der Anruf aber im Juni 2016 erfolgt sein. Der gesamte Vortrag erscheint dem hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichter insgesamt konstruiert. Die Kläger haben auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, ihren Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel zu machen. Der Kläger zu 1 hat sich auch auf konkrete Nachfrage des Gerichts darauf beschränkt, den Vortrag beim Bundesamt zu bestätigen. Die Klägerin zu 2 ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

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Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Auch insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

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Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Insbesondere sind Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Unterlagen, mithin der Arztbrief der LVR-Klinik E.     vom 2. Mai 2017 sowie der „Psychologische Bericht“ vom 20. Februar 2017 des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. S.    T.     , sind bereits deshalb ungeeignet, ein Abschiebungsverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu belegen, weil sie zu alt sind. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts geantwortet, dass weder er noch die Klägerin zu 2 seitdem in medizinischer Behandlung gewesen seien.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.