Verfahren eingestellt nach Erledigungserklärungen; Kosten der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, der Beklagte schloss sich an; das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft Dritter anerkannt, wodurch die Klage ihr Rechtsschutzinteresse verlor. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Kosten der Beklagten auferlegt, weil sie dem Klagebegehren entsprochen hatte.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte, da sie dem Klagebegehren entsprochen hat.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO ist geboten, wenn die Beteiligten übereinstimmend erklären, dass die Hauptsache erledigt ist.
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
Maßgeblich für die Billigkeitsentscheidung ist der Zeitpunkt der Erledigungserklärung und der bis dahin vorhandene Sach- und Streitstand; außerprozessuale Vorgänge des Erledigungseintritts sind hierfür nicht entscheidend.
Wird ein angefochtener Verwaltungsakt aufgehoben oder insofern geändert, dass die Klage ihr Rechtsschutzinteresse verliert, rechtfertigt dies regelmäßig die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Behörde, die dem Klagebegehren entsprochen hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil die Beklagte dem Klagebegehren entsprochen hat.
Mit dem Argument, dass der angefochtene Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Ehemanns der Klägerin zu 1 bzw. Vaters der Kläger zu 2 und 3 rechtmäßig gewesen sei und daher die Kosten den Klägerinnen zu 1 und 2 und dem Kläger zu 3 aufzuerlegen seien, dringt die Beklagte nicht durch. Maßgeblich für die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Mit dieser abgekürzten Formulierung meint das Gesetz nicht den außerprozessualen Vorgang des Erledigungseintritts, sondern die auf Beendigung des Rechtsstreits ausgerichteten Erklärungen der Hauptbeteiligten. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen von Kläger und Beklagtem beenden den Rechtsstreit in der Hauptsache, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.
Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO § 161 Rn. 6.
Der Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 1 und 5 bis 6 des angefochtenen Bescheids ist mit Eingang der Erledigungserklärung der Klägerinnen zu 1 und 2 und des Klägers zu 3 am 3. Juni 2025 beendet worden, weil die Beklagte sich dieser Erledigungserklärung bereits mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 angeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt erwiesen sich die Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids indes als rechtswidrig, weil die Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 2025, der am 20. Mai 2025 in Bestandskraft erwachsen ist, dem Ehemanns der Klägerin zu 1 bzw. dem Vater der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Jedenfalls ab dem 20. Mai 2025 erwies sich die vorliegende Klage nach Maßgabe von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit ihrem Hauptantrag als begründet. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2025 die Ziffern 1 und 3 bis 6 des hier angefochtenen Bescheids konsequenterweise auf und erkannte den Klägerinnen zu 1 und 2 und dem Kläger zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zu. Durch den Wegfall des hier streitgegenständlichen Bescheids erwies sich die Klage mangels Rechtsschutzinteresses fortan als unzulässig, so dass die Klägerseite – ebenfalls konsequenterweise – mit der Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung in der Form einer Erledigungserklärung reagierte. Wegen der durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hervorgerufenen Unzulässigkeit der Klage war die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung schon aus Kostengründen geboten. In einer solchen Konstellation entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Dass die Ziffern 1 und 3 bis 6 zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise einmal rechtmäßig waren und deren Rechtswidrigkeit auf eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eingetreten ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unerheblich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).