Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG abgelehnt wegen behandelbarem Diabetes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für Aserbaidschan vorliegen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, da die diagnostizierte Diabeteserkrankung in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar und die erforderliche Versorgung erreichbar bzw. finanzierbar erscheint. Vorgelegte Atteste und die GdB-Feststellung ändern an dieser Einschätzung nichts. Das Gericht stützt sich u.a. auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes und auf vorhandene Unterstützungs- und Finanzierungsoptionen.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; Erkrankung in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar, daher kein Abschiebungsverbot
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG besteht nicht i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor, wenn die im Herkunftsstaat erforderliche medizinische Versorgung für den Betroffenen tatsächlich unzugänglich oder unfinanzierbar ist.
Die Diagnose einer chronischen Erkrankung und eine erhöhte GdB-Feststellung begründen allein kein Abschiebungsverbot, wenn die Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich ist und konkrete Unterstützungs- oder Finanzierungsquellen bestehen.
Neu vorgelegte ärztliche Atteste rechtfertigen nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie substantiiert neue Tatsachen oder Beweismittel liefern, die die bisherigen Feststellungen zur Erreichbarkeit der Versorgung ernstlich in Frage stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
In Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO sieht das Gericht von einer Darstellung des Tatbestands ab und verweist auf die Darstellung des Tatbestands im Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2022. Nach Erlass des Gerichtsbescheids legte die Klägerin weitere Atteste vor.
In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin zur Begründung ihrer Klage ergänzend aus, dass sie mittlerweile eine GdB-Anerkennung von 40 % erhalten habe. Dieser Umstand führe dazu, dass die erforderliche Diabetes-Behandlung in Aserbaidschan nicht finanzierbar sei. Sie müsse täglich bis zu vier Spritzen Insulin bekommen. Dies sei in Aserbaidschan weder finanzier- noch durchführbar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2022 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2022 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 2. November 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr steht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Darstellung der Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2022. An den dortigen Ausführungen hält der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter auch in Ansehung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Atteste fest. Denn diese ändern nichts an den grundsätzlichen Erwägungen, wie sie im Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2022 ausgeführt worden sind. Es bleibt sowohl in Ansehung der GdB-Feststellung als auch der nun vorgelegten weiteren ärztlichen Atteste dabei, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Erkrankung (Diabetes mellitus Typ II) in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan (Stand: Juni 2021) vom 7. Februar 2022, S. 21.
Auch ist weiterhin nicht erkennbar, dass die erforderliche medizinische Versorgung für die Klägerin in Aserbaidschan nicht erreichbar wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie seit vielen Jahren an Diabetes mellitus Typ II erkrankt ist und deswegen bereits in Aserbaidschan in Behandlung gewesen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie von ihren Kindern bzw. von der in Aserbaidschan lebenden Großfamilie keine Unterstützung erfahren könnte. Jedenfalls die notwendige finanzielle Unterstützung könnte sie auch von ihren in dauerhaft in Deutschland lebenden Kindern erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.