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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1818/22.A·21.01.2025

Asylfolgeantrag Türkei: Anpassungsbeschluss zu Zigarettenverkauf kein neues Beweismittel

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (türkischer Staatsangehöriger) wendet sich gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines Asylfolgeantrags und begehrt hilfsweise nationale Abschiebungsverbote. Er stützte den Folgeantrag auf eine türkische Gerichtsentscheidung vom 6.11.2020 und machte politische Motivation geltend. Das VG Köln wies die Klage ab, weil keine neuen Elemente i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG vorlagen: Die vorgelegte Entscheidung betreffe nur ein Anpassungsverfahren nach Gesetzesänderung und das zugrunde liegende Strafverfahren hätte bereits im Erstverfahren vorgebracht werden können. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG seien schon mangels Vortrags nicht festzustellen.

Ausgang: Klage gegen die Unzulässigkeitsablehnung des Asylfolgeantrags sowie hilfsweise begehrte Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylfolgeantrag erfordert neue Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO bei fehlendem Verschulden an der Nichtgeltendmachung im Erstverfahren (§ 71 Abs. 1 AsylG).

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Ein im Herkunftsstaat ergangener Beschluss in einem bloßen Anpassungsverfahren nach Gesetzesänderung stellt kein neues Beweismittel dar, wenn er keine neue asylrechtlich relevante Tatsachengrundlage schafft, sondern lediglich die Anpassung einer Strafe verneint.

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Tatsachen oder Unterlagen sind im Folgeverfahren nicht „neu“, wenn sie dem Antragsteller bereits im Erstverfahren zugänglich waren und ohne Weiteres hätten vorgelegt bzw. vorgetragen werden können.

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Die Annahme politischer Motivation eines Strafverfahrens erfordert substantiierten Vortrag; widerspricht der Antragsteller dem eigenen früheren Geständnis bzw. bestätigt dieses, fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten für eine politische Verfolgung.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht festzustellen, wenn hierzu kein hinreichender Tatsachenvortrag erfolgt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er verließ nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2018 sein Heimatland und reiste mit einem deutschen Visum am 3. Oktober 2018 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 29. Oktober 2018 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit 1992, also seit seinem 17. Lebensjahr, Mitglied der PKK gewesen. 1997 habe er die PKK verlassen und sich der türkischen Polizei gestellt. Er sei dann bis 1999 in Diyarbakir und in Gaziantep im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung habe er von Mitte 1999 bis Ende 2000 Wehrdienst abgeleistet. Anschließend sei er nach Istanbul gezogen und habe einen Kiosk eröffnet. 2005 sei er erneut wegen seiner Mitgliedschaft in der PKK ins Gefängnis gekommen. Er habe in Tekirdag Sara zwei Jahre und zwei Monate abgesessen. Anschließend habe er anderthalb Jahre Bewährung erhalten. 2011 habe er geheiratet. Am 16. Juni 2018 hätten dann maskierte Männer in Militärkleidung seine Tür aufgebrochen, ihm die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Die Männer hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe das verweigert. Er habe den Männern gesagt, dass er nichts mehr mit der PKK zu tun habe und dass er seine Strafe abgesessen habe. Die Männer hätten das nicht akzeptiert. Daraufhin habe er eingewilligt. Dann hätten sie ihn freigelassen. Eine Woche später seien wieder Männer zu seiner Wohnung gekommen. Er habe verstanden, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Daher habe er sich mithilfe seines Bruders ein Visum besorgt und sei ausgereist.

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Mit Bescheid vom 24. August 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 31. August 2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zudem drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Verurteilung und die Haft in den Jahren 1999 bis 2007 seien nicht fluchtauslösend gewesen. Aktuelle Verfolgungshandlungen habe der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen. Die neuerlichen gegen ihn eröffneten Strafverfahren hätten keinen erkennbaren Zusammenhang zu seiner damaligen PKK-Mitgliedschaft. Der Kläger habe insoweit keine Details vorgetragen. Es sei daher nicht erkennbar, worum es in diesen Verfahren tatsächlich gehe.

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Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 15. September 2021 Klage. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2021 wies das erkennende Gericht im Verfahren 22 K 4774/21.A die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klagefrist nicht eingehalten sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich seien.

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Am 31. Januar 2022 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung trug sein Prozessbevollmächtigter vor, dass nunmehr ein Strafurteil vom 6. November 2020 vorliege. Der Kläger sei wegen des angeblich illegalen Verkaufs von Zigaretten verurteilt worden. Die angebliche Straftat habe im Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits neun Jahre zurückgelegen. Daher sei davon auszugehen, dass die Verurteilung nur erfolgt sei, um den Kläger als ehemaliges PKK-Mitglied zu belangen.

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Mit Bescheid vom 9. März 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 17. März 2022 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24. August 2021 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlich aus: Der Kläger habe keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem Erstverfahren geltend gemacht. Das Strafverfahren, auf das der Kläger seinen Folgeantrag stütze, sei bereits Gegenstand seines Vortrags im Erstverfahren gewesen. Dass dieses Strafverfahren der politischen Disziplinierung des Klägers gedient habe, habe er im Erstverfahren schon nicht vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen sei. Auch datiere das im Folgeverfahren vorgelegte Urteil vom 6. November 2020. Im Erstverfahren habe das Bundesamt aber erst am 24. August 2021 entschieden. Der Kläger hätte das Urteil also bereits im Erstverfahren vorlegen können. Im Übrigen handele es sich bei dem vorgelegten Urteil um eine Revisionsentscheidung, so dass nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden könne. Die kurze Haftstraße sei zudem in eine Geldbuße umgewandelt worden. Dem Urteil komme daher ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zu.

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Der Kläger hat am 22. März 2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das vorgelegte Urteil vom 6. November 2020 stelle ein neues Beweismittel dar. Das Urteil bzw. die Übersetzung des Urteils sei ihm erst unmittelbar vor Antragstellung, also nach Erlass des Gerichtsbescheids, zugestellt worden. Die ihm vorgeworfene Straftat, der illegale Verkauf von Zigaretten, habe er nicht begangen. Eine Verurteilung in Abwesenheit könne nur als politische Verfolgung gewertet werden. Später sei auch ein Neffe von ihm nach Deutschland geflohen, weil die Polizei nach ihm gefragt habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetztes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2025 informatorische angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2025 nicht erschienen ist, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

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Die Beklagte hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.

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Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe.

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BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris, Rn. 20.

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Gemessen an diesen Maßstäben war ein weiteres Asylverfahren hier nicht durchzuführen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen. Das Bundesamt ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Kläger mit dem Folgeantrag vorgelegte „Urteil“ des 56. Landgerichts für Strafsachen Istanbul vom 6. November 2020 kein neues Beweismittel darstellt, aufgrund dessen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geboten gewesen wäre.

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Im Einzelnen:

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Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der vom Kläger vorgelegten gerichtlichen Entscheidung nicht um ein „Urteil“ in einer Strafsache handelt. Vielmehr handelt es sich um einen Beschluss des Gerichts in einem „Anpassungsverfahren“, wie es in der deutschen Übersetzung heißt. Hintergrund des „Anpassungsverfahrens“ ist eine Änderung des Gesetzes, auf dessen Grundlage der Kläger verurteilt worden ist. Konkret geht es um die Änderung des Gesetzes mit der Nummer 5607. Im Anpassungsverfahren prüft das Gericht, ob der Kläger durch die Gesetzesänderung begünstigt wird und daher zu einer geringeren Strafe zu verurteilen wäre. Im Ergebnis hat das Gericht diese Frage verneint und die Anpassung des Urteils abgelehnt.

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Weiter ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss, dass der Kläger am 11. Februar 2012 von Polizeibeamten dabei beobachtet worden ist, wie er auf einem Basar unverzollte Zigaretten aus einem Karton verkauft habe. Laut Protokoll hat sich der Kläger den Polizeibeamten gegenüber geständig eingelassen und ausgesagt, dass er die Zigaretten verkauft habe, weil er arbeitslos sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat dann unter dem 30. Mai 2012 Anklage erhoben. Die Anklage wurde zugelassen und der Kläger wurde wegen Verstoßes gegen das Gesetz mit der Nummer 5607 zu einer Geldbuße in Höhe von 3.000 TL verurteilt. Der Kläger ist gegen das Urteil in Revision gegangen. Das Revisionsgericht hat das Urteil bestätigt, so dass es seit dem 17. Dezember 2019 rechtskräftig ist. Die Gesetzesänderung, die zu dem „Anpassungsverfahren“ geführt hat, erfolgte dann am 15. April 2020.

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Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vortrag des Klägers als haltlos. Eine überlange Verfahrensdauer ist nicht ansatzweise zu erkennen. Aus den im Beschluss widergegebenen gerichtlichen Aktenzeichen ergibt sich, dass die Anklage im Jahr 2013 vom Strafgericht angenommen worden ist (Aktenzeichen 2013/000) und im Jahr 2014 das erstinstanzliche Urteil ergangen ist („Urteilszeichen“ 2014/000). Das Aktenzeichen des Revisionsgerichts lautet 2016/0000 und das „Urteilszeichen“ des Revisionsgerichts 2019/00000.

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Aus diesem zeitlichen Ablauf des Strafverfahrens lässt sich darüber hinaus ableiten, dass der Kläger die erstinstanzliche Verurteilung ohne weiteres im Erstverfahren hätte vortragen können. Die Verurteilung ist in Anwesenheit des Klägers erfolgt. Dazu, warum er diese Verurteilung nicht erwähnt und hierzu auch keine Unterlagen vorgelegt hat, hat der Kläger nichts vorgetragen. Offenbar hat der Kläger diesem Strafverfahren selbst keine asylrechtlich relevante Bedeutung beigemessen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschluss, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Straftat eingestanden hat. Dies hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Insofern erweist sich auch die im Klageverfahren vorgebrachte Begründung, die Verurteilung sei politisch motiviert, weil er die ihm vorgeworfene Straftat nie begangen habe, als haltlos.

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Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Hierzu hat der Kläger schon nichts vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.