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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1703/19.A·02.02.2023

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags: Kein Abschiebungsverbot bei Entwicklungsstörung

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der 2017 geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 Abs.5 und 7 AufenthG. Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage ab. Ärztliche Atteste zeigen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, deren Verschlimmerung bei Rückkehr konkret zu befürchten wäre. Die Hoffnung auf bessere Förderung in Deutschland begründet kein Abschiebungsverbot.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; hierfür sind nur lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen ausreichend, deren Verschlimmerung infolge der Rückkehr zu erwarten ist.

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Die bloße Möglichkeit einer besseren medizinischen oder fördernden Versorgung im Aufnahmestaat begründet kein Abschiebungsverbot; maßgeblich ist, ob im Zielland eine grundsätzlich ausreichende medizinische Versorgung vorhanden ist oder der Betroffene diese tatsächlich nicht erlangen kann.

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Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist erforderlich, dass die wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund zielstaatsbezogener Umstände zeitnah nach der Rückkehr eintreten wird.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Bescheide kann das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die in der Verwaltungsentscheidung getroffenen, entscheidungserheblichen Ausführungen verweisen, wenn diese eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liefern.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.2017 in U.         geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Die Eltern sowie die beiden älteren Geschwister des Klägers, die Kläger des Verfahrens 22 K 869/19.A, reisten am 19. Mai 2016 über Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte deren Asylanträge mit Bescheid vom 1. Februar 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage nahmen sie am 10. Januar 2023 mit der Begründung zurück, dass sie nach Aserbaidschan abgeschoben worden seien.

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Mit Bescheid vom 6. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), zugestellt am 12. März 2019, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab.

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Hiergegen hat der Kläger am 19. März 2019 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2019 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2019 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 22 K 869/19.A und auf die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl weder Kläger noch Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 erschienen sind. Denn die Beteiligten sind am 5. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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In Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG wird auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

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Aus den im Verfahren 22 K 869/19.A vorgetragenen und glaubhaft gemachten ärztlichen Diagnosen für den 2017 geborenen Kläger ergibt sich insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann,

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so BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

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Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Anhand der bislang vorliegenden ärztlichen Atteste vom 15. November 2019 und vom 8. Dezember 2020 ist nicht anzunehmen, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen noch belegt. Der Kläger leidet unter einer globalen Entwicklungsstörung (Sprache, Motorik, sozial-emotionale Entwicklung) und es besteht der hochgradige Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung. Konkrete Behandlungsmaßnahmen oder Therapien werden nicht genannt, lediglich die Begleitung durch eine Einzelintegrationskraft im Kindergarten. Die belegten Beeinträchtigungen des Klägers stellen keine Erkrankung dar, deren Verschlimmerung bei einer Rückkehr zu befürchten wäre, sondern es handelt sich um eine sei der Geburt vorhandene Behinderung. Aus Sicht der Eltern nachvollziehbar erhoffen sich diese im Bundesgebiet eine optimale Betreuung und Förderung des Klägers. Derartige Ziele werden von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht geschützt. Die Vorschrift soll vor lebensgefährlichen Verschlechterungen der Gesundheit für den Fall einer Rückführung in die Heimat schützen, nicht jedoch den Zugang zu besseren Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Ausländer ermöglichen. Ihnen mutet das Gesetz grundsätzlich zu, sich auf den Standard an Behandlungs- und Fördermöglichkeiten verweisen zu lassen, der in ihrem Heimatland gilt, auch wenn dieser deutlich niedriger ist als in Deutschland.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.