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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1683/23.A·29.04.2025

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags wegen fehlender Verfolgungswahrscheinlichkeit abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF an und berief sich auf Festnahmen, Schläge und Angriffe gegen seine Familie. Zentrale Frage war, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein Abschiebungsverbot droht. Das VG Köln verwarf die Klage als unbegründet, weil die Vorwürfe vereinzelt, unkonkret oder unbelegt blieben und keine erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit ergaben. Auch Abschiebungsverbote und das Einreise‑/Aufenthaltsverbot wurden als rechtmäßig angesehen.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als unbegründet abgewiesen; keine Anerkennung von Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsverbot

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz setzen voraus, dass dem Betroffenen im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthaftes individuelles Risiko droht.

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Vereinzelt gebliebene polizeiliche Maßnahmen oder kurze Festhalte‑ und Vernehmungserfahrungen begründen für sich genommen keine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit, sofern keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für ein gesteigertes staatliches Verfolgungsinteresse vorliegen.

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Der Antragsteller trägt die substantielle Darlegungslast; unbelegte oder pauschale Angaben ohne Dokumente oder nachvollziehbare Indizien sind für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr bzw. eines Abschiebungsverbots nicht ausreichend.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sowie die Anordnung eines Einreise‑ und Aufenthaltsverbots sind nur dann ausgeschlossen, wenn konkrete, nachprüfbare Umstände vorliegen; die Behörde darf die Dauer des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots im Rahmen ihres Ermessens bestimmen, sofern kein Ermessensfehler erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1280/25.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Dezember 2022 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt hörte den Kläger am 19. Januar 2023 an. Der Kläger trug im Wesentlichen vor: Er stamme aus D. und habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt. Seine drei Brüder und seine Familie seien auch immer noch dort wohnhaft und betrieben Landwirtschaft. Die wirtschaftliche Situation in der Türkei sei gut gewesen. Er habe vor zwei Monaten einen Einberufungsbescheid zum Wehrdienst erhalten. Er wolle jedoch keinen Wehrdienst leisten. Im April 2022 sei er der HDP beigetreten und habe bei Meetings geholfen. Nach dem Newroz-Fest am 21. März 2021 sei er auf dem Nachhauseweg an einem Checkpoint festgenommen, verhört und auch geschlagen worden. Man habe von ihm gewollt, dass er Anschlagspläne offenbare und er sei als Terrorist beschimpft worden. Dann sei er zwei Stunden lang verhört worden. Anschließend habe man ihn weitere vier Stunden auf dem Boden warten lassen. Danach sei er freigelassen worden. Ein weiteres Mal sei er am 20. September 2022 aus einem Cafè in U. zur Polizeiwache mitgenommen und dort vier Stunden festgehalten, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Im Jahr 2015 hätten Mitglieder einer Spezialeinheit das Haus seiner Eltern angezündet. Dies sei während der Ereignisse geschehen, die in der Türkei als „Graben ausheben“ bekannt seien.

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Mit Bescheid vom 16. März 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 29. März 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Als einfaches HDP-Mitglied drohe dem Kläger keine politische Verfolgung. Die Ereignisse aus den Jahren 2015 bzw. 2021 seien für die Ausreise nicht kausal gewesen. Der Verhaftung im September 2022 stelle keine hinreichend gravierende Maßnahme dar.

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Der Kläger hat am 31. März 2023 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 9. Januar 2025 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Das Bundesamt hat zu Recht ausgeführt, dass die Verhaftung im September 2022 keine hinreichend gravierende Maßnahme darstellt, um sie als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG einzustufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger bei der Vernehmung tatsächlich geschlagen worden sein sollte. Denn es handelt sich um eine vereinzelt gebliebene Maßnahme, die nach Ansicht des Einzelrichters nicht den Schluss zulässt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ein gesteigertes Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers hätten. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt hieraus nicht.

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Auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach vor etwa einem Monat bei seinen Eltern eine „Razzia“ stattgefunden habe, ergibt sich nichts Anderes. Der konkrete Hintergrund dieser Maßnahme ist unklar; der Kläger hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Von Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Kläger ist nichts bekannt. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, dass sich seine Eltern nicht an einen Anwalt gewandt hätten, um hierzu Näheres zu erfahren. Bei begründeter Furcht vor Verfolgung wäre dies jedoch zu erwarten gewesen.

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Soweit der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung von der Verurteilung seines Bruders berichtet hat, begründet auch dies keine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit. Diese Verurteilung betrifft den Kläger nicht persönlich; für die Annahme, dass dem Kläger Ähnliches drohen könnte, bedarf es entsprechender Anhaltspunkte. Solche sind für das Gericht nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Kläger keine Dokumente oder ähnliches vorgelegt, um die Verurteilung seines Bruders glaubhaft zu machen. Das Klageverfahren des Klägers ist jedoch seit mehr als zwei Jahren bei Gericht anhängig, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger in dieser Zeit entsprechende Dokumente beschafft und dem Gericht vorlegt.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.