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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1660/23.A·02.02.2026

Türkischer Kläger: Flüchtlingseigenschaft wegen politisierter Strafverfahren zuzuerkennen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote ablehnte und die Abschiebung androhte. Soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter zurücknahm, stellte das VG das Verfahren ein. Im Übrigen verpflichtete es die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil dem Kläger wegen anhängiger, politisierter Strafverfahren (u.a. Terrorpropaganda/Präsidentenbeleidigung) bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Festnahme und Haft drohten und faire Verfahren in solchen Fällen nicht gewährleistet seien. Folgerichtig hob das Gericht auch Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot auf.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der Folgebescheide.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ist im asylgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn bei zusammenfassender Würdigung eine tatsächliche Gefahr („real risk“) besteht, die der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Strafrechtliche Maßnahmen können Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG darstellen, wenn sie an einen Verfolgungsgrund, insbesondere eine (zugeschriebene) politische Überzeugung, anknüpfen und sich als Ausdruck politischer Verfolgung erweisen.

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Bei politisierten Strafverfahren kann die fehlende Unabhängigkeit der Justiz und das Fehlen eines fairen Verfahrens im Herkunftsstaat die Annahme einer politischen Verfolgung stützen.

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Bestehen im Herkunftsstaat Haftbefehle bzw. anhängige Strafverfahren, ist bei allgemeiner Einreisekontrolle und Registerabgleich eine Festnahme bereits bei der Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Prognose einzustellen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 AsylG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2021 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 26. November 2021 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei nach Deutschland gekommen, weil gegen ihn in der Türkei aufgrund politischer Meinungsäußerungen mehrere Verfahren anhängig seien, bei denen ihm eine Ingewahrsamnahme durch die Polizei und letztlich auch eine Verurteilung zu einer Haftstrafe drohe. Er sei in der Zeit von 2013 bis 2018 Student an der Uni E. gewesen und habe sich in dieser Zeit immer wieder für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt. Er werde von türkischen Leuten als politisch links eingeschätzt. Er mache aber selbst keine Angaben dazu, ob und ggf. welcher politischen Gruppe er dabei angehört habe. Wegen seiner Aktivitäten sei er von staatlichen Behörden verfolgt und mehrfach von zu Hause mitgenommen worden. Im Jahr 2015 habe er an einer Demonstration für Frieden und Demokratie in Ankara teilgenommen, bei der es zu einem Bombenanschlag gekommen sei. Es habe dabei 104 Tote gegeben und er selbst habe diesen Anschlag miterleben müssen. Dies habe ihn massiv belastet und er habe dann psychologische Hilfe benötigt. Ebenfalls im Jahr 2015, ca. zwei bis drei Monate später, habe es in Ankara eine erlaubte Demonstration gegeben, bei der die Polizei versucht habe, die Veranstaltung zu behindern. Als er versucht habe, Aufnahmen hiervon für das Uni-Portal zu machen, sei er von jemandem vom Sicherheitsdienst der Universität behindert und körperlich angegangen worden. Als er durch die Polizei abgeführt worden sei, habe ihn ein unbeteiligter Dritter massiv geschlagen, ohne dass das geahndet worden wäre. Danach sei nur gegen ihn, nicht aber gegen den Schläger ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Auch an der Universität habe er immer wieder Repressionen durch die Verwaltung der Universität wegen seines politischen Engagements erlebt, sodass er so hohe Fehlzeiten im Studium gehabt habe, dass er es nicht mehr habe weiterführen dürfen. Er legte diverse Prozessunterlagen vor, die sich insgesamt acht Strafprozessen in der Türkei zuordnen ließen. Davon seien vier Verfahren durch Freispruch oder Einstellung bereits abgeschlossen. In einem Verfahren, in dem es um Sachbeschädigung gehe, solle es zu einer Verurteilung zu einer Haftstrafe auf Bewährung gekommen sein. Im Dezember 2022 seien noch folgende Verfahren offen gewesen:

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1. „Aktenzeichen 2021/000“ der 2. Strafkammer in W. („Propaganda für terroristische Organisation in sozialen Medien“);

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2. „Aktenzeichen 2021/000“ der 28. Strafkammer in W. („Beleidigung des Staatspräsidenten“);

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3. „Aktenzeichen 2017/000“ und „2022/00“ der 9. Strafkammer in E. („Widerstand gegen Amtsdiener“).

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In dem abgeschlossenen Verfahren Aktenzeichen 2016/000 bei der 7. Strafkammer E. sei er wegen Sachbeschädigung zu einer Haftstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt sei (wohl zwischen 1 Jahr Haft und 5 Monaten Haft), verurteilt worden. Anlass der Verurteilung sei gewesen, dass er auf die Wand einer Schule mit Farbe den Satz „Alles Gute zum Geburtstag C. K.“ geschrieben habe, was auf ein Opfer bei einer Demonstration anspiele und ein demokratisches Symbol sei.

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Mit Bescheid vom 17. März 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 29. März 2023 persönlich übergeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Justiz in der Türkei habe noch eine gewisse Unabhängigkeit, so dass davon auszugehen sei, dass die Anklagen gegen den Kläger von den jeweiligen Strafgerichten abgewiesen würden. Wegen der Posts und der kritischen Äußerungen drohe dem Kläger daher keine längere Haftstrafe. Dass der politische Gegner versuche, die Strafjustiz als Waffe gegen politische Gegner zu missbrauchen, bedeute noch nicht, dass politische Verfolgung vorliege.

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Der Kläger hat am 30. März 2023 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Zuerkennung politischen Asyls zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 17. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.

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Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs, Propaganda für eine Terrororganisation gemacht zu haben, drohen. Es steht ferner zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die bisher gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Maßnahmen Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den vorgelegten Dokumenten, insbesondere auf den vom Kläger vorgelegten Anklageschriften.

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Die Echtheit dieser Dokumente steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie wurden anhand des auf den Dokumenten vorhandenen UYAP-Codes über das UYAP-System verifiziert. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese Verifikation von einer ihrer Angestellten über deren e-Devlet-Zugang vorgenommen worden sei. Die entsprechenden Vermerke liegen dem Gericht als screenshots vor. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Darstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zweifeln. Auch sonstige Gründe, die gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche Gründe sind auch vom Bundesamt nicht vorgebracht worden.

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Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.

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Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.

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Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.

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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025 (BFA Lände­rinformation Türkei 2025), Version 10, S.72 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

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Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen.

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BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 67 ff, S. 79.

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In Bezug auf das Verfahren sowie die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen erhebliche Mängel. Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt.

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BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 72 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

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Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Haftbefehl bei Rückkehr des Klägers in die Türkei vollstreckt würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung der Haftstrafe festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind.

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Siehe AA Lagebericht 2024, S. 24 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris, Rn. 31.

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Soweit der Kläger neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 5. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein. Damit greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein.

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Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.