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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1603/24.A·04.10.2024

Dublin-III: Keine systemischen Mängelprüfung nach abgeschlossenem Asylverfahren in Lettland

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ihres Asylantrags und die angeordnete Überstellung nach Lettland. Streitpunkt war u.a., ob Lettland nach der Dublin-III-VO zuständig ist und ob wegen behaupteter systemischer Mängel des lettischen Asylsystems eine Überstellung ausscheidet. Das VG Köln bestätigte die Zuständigkeit Lettlands (Visum/Erstantrag; Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO; Zustimmungsfiktion nach Art. 25 Abs. 2). Systemische Mängel seien hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger das Asylverfahren in Lettland einschließlich gerichtlichen Rechtsschutzes bereits vollständig durchlaufen hätten. Die Klage und Hilfsanträge blieben erfolglos.

Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung und Überstellungsanordnung nach Lettland abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO für die Prüfung zuständig ist.

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Ein EURODAC-Treffer der Kategorie „LV1“ begründet ein erhebliches Indiz dafür, dass im betreffenden Mitgliedstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und kann zur Begründung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO herangezogen werden.

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Geht die Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auf ein Wiederaufnahmegesuch erst nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ein, gilt die Zustimmung nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als fingiert.

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Die Einwendung systemischer Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO greift nicht durch, wenn die betroffene Person das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat einschließlich gerichtlicher Kontrolle bereits vollständig und erfolglos abgeschlossen hat.

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Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG setzt voraus, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; fehlt es daran wegen fortbestehender Dublin-Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, liegt kein Zweitantrag vor.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO§ Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger reisten nach eigenen Angaben mit einem lettischen Visum am 8. September 2022 mit dem Flugzeug über Istanbul nach Riga. Den lettischen Grenzschutzbehörden gegenüber teilten die Kläger zunächst mit, dass die Einreise aus touristischen Gründen erfolge. Daraufhin verweigerten die lettischen Grenzschutzbehörden den Klägern die Einreise nach Lettland. Die Kläger sollten zurück nach Istanbul bzw. Aserbaidschan fliegen. Um dies zu vermeiden, stellten die Kläger Asylanträge. Die lettischen Grenzschutzbehörden beantragten beim Bezirksgericht Riga, die Kläger für die Dauer von zwei Monaten in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger für die Prüfung der Asylanträge angehört werden müssten. Es sei aber zu befürchten, dass die Kläger den Abschluss des Asylverfahrens nicht abwarten würden; es bestehe Fluchtgefahr. Mit Beschluss vom 14. September 2022 gab das Bezirksgericht Riga dem Antrag des lettischen Grenzschutzes über eine Festnahme statt.

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Die Asylanträge lehnte die lettische Asylbehörde ab. Die Kläger legten gegen die Ablehnung Rechtsmittel ein. Mit Beschluss vom 17. Juli 2023 wies das Bezirksgericht Riga die Klage der Kläger zurück.

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Am 26. August 2023 verließen die Kläger Lettland und reisten nach eigenen Angaben mit dem Zug nach Estland und von dort mit dem Schiff weiter nach Finnland. Mit dem Zug reisten sie dann weiter nach Schweden. Schließlich reisten sie am 31. August 2023 mit dem Bus über Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland ein. Noch am selben Tag ergab eine EURODAC-Abfrage des Bundesamts einen Treffer. Die EURODAC-Kennnummer lautet: „LV1E N04“. Das Bundesamt richtete am 17. Oktober 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023, beim Bundesamt am 1. November 2023 per E-Mail eingegangen, stimmte Lettland der Wideraufnahme auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-VO zu.

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Das Bundesamt hörte die Kläger am 5. März 2024 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 unter anderem vor, dass ihre Asylanträge in Lettland abgelehnt worden seien. Auch habe es eine gerichtliche Überprüfung gegeben. Hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland wegen Korruption und Bestechung verlassen habe.

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Mit Bescheid vom 14. März 2024 (Gesch.-Z.: N05), den Klägern am 15. März 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Lettland an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, weil es nicht fristgemäß auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet habe.

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Die Kläger haben am 21. März 2024 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Den Eilantrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2024 ab.

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Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus: Das lettische Asylverfahren weise systemische Mängel aus. Asylantragsteller und auch Dublin-Rückkehrer müssten in Lettland damit rechnen, ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen für die Dauer ihres Asylverfahrens in geschlossenen Einrichtungen inhaftiert zu werden. Sowohl das Verfahren bzw. die Anwendung der Voraussetzungen für die Inhaftierung von Asylsuchenden durch die lettischen Behörden und Gerichte als auch der Haftvollzug stünden nicht im Einklang mit Unionsrecht und begründeten in ihrer Gesamtheit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2024 aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2024 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor: Der EURODAC-Treffer mit der Kennzeichnung „LV1“ deute darauf hin, dass im entsprechenden Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt worden sei. Dafür, dass diese Angaben richtig seien, bestehe gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. c) der EURODAV-Verordnung eine Richtigkeitsgewähr. Darüber hinaus habe Lettland die Wiederaufnahme akzeptiert. Auf eine Info-Request-Anfrage habe Lettland nicht geantwortet.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 502/24.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt. Die Zuständigkeit der Republik Lettland für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger ergab sich ursprünglich aus Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, weil die Kläger mit einem lettischen Visum zuerst in Riga eingereist sind. Die Zuständigkeit Lettlands ergab sich daneben auch aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO. Denn die Kläger haben zuerst in Lettland einen Asylantrag gestellt. Dafür spricht der einschlägige EURODAC-Treffer vom 31. August 2023, dessen Kennnummer mit „LV1“ beginnt. Die Kläger haben ausweislich des EURODAC-Treffers am 9. September 2022 in Riga einen Asylantrag gestellt. Am 10. September 2022 wurden ihnen dazu Fingerabdrücke abgenommen. Auch haben die Kläger selbst hat im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 5. März 2024 angegeben, in Lettland Asylanträge gestellt zu haben.

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Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO wegen eines verspäteten Wiederaufnahmegesuchs liegt nicht vor. Die Beklagte hat nach der EURODAC-Treffermeldung vom 31. August 2023 am 17. Oktober 2023 und damit gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO innerhalb der 2-Monats-Frist das Wiederaufnahmegesuch gestellt. Auf dieses hat Lettland nicht innerhalb des durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO bestimmten Zeitraums reagiert. Diese Frist betrug zwei Wochen und endete am 31. Oktober 2023. Das Schreiben der Republik Lettland datiert zwar vom 31. Oktober 2023. Es ging beim Bundesamt aber erst am 1. November 2023 ein. Die Beklagte hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass die Zustimmung Lettlands gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO fingiert wird. Dessen ungeachtet hat Lettland mit Schreiben vom 31. Oktober 2023, das einen Tag zu spät beim Bundesamt eingegangenen war, der Wiederaufnahme auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO zugestimmt.

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Die mit der (fingierten bzw. tatsächlichen) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 31. Oktober 2023 angelaufene Überstellungsfrist von sechs Monaten ist noch nicht abgelaufen, denn sie wurde durch die fristgerechte Stellung des vorliegenden Eilantrags unterbrochen. Sie begann gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, 2. Variante Dublin-III-VO mit der Bekanntgabe des Beschlusses neu zu laufen.

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BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 – 1 C 22/15 –, juris, Rn. 19 ff.

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Die Kläger können sich nicht auf Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO und das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Lettland, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, berufen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die Kläger ihr Asylverfahren in Lettland einschließlich eines nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens bereits vollständig (und erfolglos) durchlaufen haben. Von etwaigen systemischen Schwachstellen des lettischen Asylverfahrens wären die Kläger dementsprechend nicht (mehr) betroffen.

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Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Dokumente sowie des eigenen Vortrags haben die Kläger in Lettland keinen Aufenthaltstitel und sind verpflichtet, Lettland zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Nach der Terminologie des in Deutschland geltenden Aufenthaltsrechts sind sie in Lettland vollziehbar ausreisepflichtig. Kommen die Kläger ihrer Ausreisepflicht nicht nach, dürften entsprechenden Vollzugsmaßnahmen von den zuständigen lettischen Behörden zu erwarten sein. Dies begründet für die Kläger jedoch ebenfalls nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Zunächst liegt es in der Natur der Sache, dass für vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Personen Vollzugsmaßnahmen, die auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtet sind, erfolgen, sofern die Personen ihrer Pflicht, das Land zu verlassen, nicht freiwillig nachkommen. Dafür, dass die lettischen Vollzugsmaßnahmen als solche so ausgestaltet sind, dass sie eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bedeuten würden, ist nichts ersichtlich. Dies wird auch von den Klägern nicht vorgetragen. Im Übrigen können sich die Kläger diesen Maßnahmen (und auch einer Überstellung nach Lettland) dadurch entziehen, dass sie ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen und nach Aserbaidschan zurückkehren.

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Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge der Kläger als Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG zu behandeln gewesen wären. Denn ein Zweitantrag liegt nach dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier aber – wie oben anhand der Zustimmungsfiktion gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gezeigt – gerade nicht der Fall.

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Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Einen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland haben die Kläger nicht, weil Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. war. Da die Beklagte für die Prüfung der Asylverfahren der Kläger nach Maßgabe der Dublin-III-VO nicht zuständig ist, bestehen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes nicht. Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.