Räumung nach Aufhebung einer Einweisung: Unverhältnismäßigkeit wegen fehlender Reaktionsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach vollzogener Räumung die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Ordnungsverfügungen zur Aufhebung einer Einweisung, Räumungsanordnung und Vollstreckung. Das VG Köln bejahte die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage und ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Die Aufhebung der Einweisung und die Räumungsverfügung seien unverhältnismäßig, da durch Bekanntgabe am Räumungstag faktisch Rechtsschutz abgeschnitten wurde und die Voraussetzungen des Sofortvollzugs nicht vorlagen. Auch die Festsetzung/der Vollzug der Ersatzvornahme war rechtswidrig, weil die Räumungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgreich; Aufhebung der Einweisung, Räumungsanordnung und Vollstreckungsmaßnahmen wurden als rechtswidrig festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich belastende Ordnungsverfügungen durch Vollzug erledigt haben und keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann sich aus Wiederholungsgefahr ergeben, wenn die Behörde erkennen lässt, dass sie bei vergleichbarer Sachlage erneut in gleicher Weise verfahren will.
Die Aufhebung einer ordnungsrechtlichen Einweisung und eine daran anknüpfende Räumungsanordnung sind unverhältnismäßig, wenn der Betroffene durch Bekanntgabe am Vollzugstag praktisch keine realistische Möglichkeit erhält, Rechtsschutz zu suchen oder sein Verhalten anzupassen.
Das faktische Abschneiden effektiven Rechtsschutzes durch kurzfristige Schaffung vollendeter Tatsachen ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Sofortvollzugs, insbesondere Gefahr im Verzug, mit rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Festsetzung einer Ersatzvornahme) setzen voraus, dass eine in der Androhung gesetzte Leistungsfrist abgelaufen ist; eine Frist „bis zu einem Datum“ endet grundsätzlich mit Ablauf dieses Tages (§ 188 Abs. 1 BGB).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügungen der Beklagten vom 17. März 2020, dem Kläger am 18. März 2020 bekanntgegeben, insoweit rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzten, als sie die Aufhebung der auf die Wohnung N1. Str. 0 in 00000 F. lautenden Einweisungsverfügung mit Wirkung vom 18. März 2020, die Aufforderung zur Räumung eben dieser Wohnung zum 18. März 2020 sowie die hierauf bezogenen Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Festsetzung der Ersatzvornahme, zum Gegenstand hatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger bewohnte auf der Grundlage einer Beschlagnahme- und Einweisungsverfügung der Beklagten eine Wohnung der H. J1. mit der Anschrift N1. Str. 0 in 00000 F. . Da das Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, im Frühjahr 2020 abgerissen werden sollte, kündigte die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. September 2019 an, dass ein weiterer Verbleib in der Wohnung nicht möglich sei. Die Beklagte sicherte dem Kläger zu, die weitere Unterbringung sicherzustellen.
Mit Ordnungsverfügung vom 17. März 2020, dem Kläger am 18. März 2020 persönlich ausgehändigt, hob die Beklagte die zuletzt am 21. Januar 2020 verlängerte Beschlagnahme- und Einweisungsverfügung bezogen auf die Wohnung mit der Anschrift N1. Str. 0 in 00000 F. mit Wirkung zum 18. März 2020 auf (Ziffer 1). Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die vorbenannte Wohnung bis spätestens 18. März 2020 geräumt an die Hauseigentümerin herauszugeben (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger der vorgenannten Aufforderung nicht Folge leiste, drohte die Beklagte für den 18. März 2020 die Zwangsräumung an.
Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 17. März 2020, dem Kläger ebenfalls am 18. März 2020 persönlich ausgehändigt, setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsmittel sowie die Ersatzvornahme fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger die ihm mit Ordnungsverfügung vom 17. März 2020 auferlegte Verpflichtung zum angegebenen Zeitpunkt nicht erfüllt habe.
Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2020, dem Kläger ebenfalls am 18. März 2020 persönlich ausgehändigt, wies die Beklagte den Kläger in das „Appartement 0“ in der O1. Straße 00 00000 F. ein.
Die Räumung der Wohnung N1. Str. 5 in 00000 F. sowie der Umzug in die Wohnung O1. Straße 00 in 00000 F. erfolgten am 18. März 2020.
Der Kläger hat am 26. März 2020 gegen die vorgenannten Ordnungsverfügungen der Beklagten Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Verfügungen seien zwar vollzogen und damit in der Sache erledigt. Er habe aber ein Interesse an der Feststellung, dass die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Es sei nicht das erste und voraussichtlich auch nicht das letzte Mal gewesen, dass derart rechtswidrige Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien.
Der Kläger beantragt zuletzt wörtlich,
festzustellen, dass die Verfügung bezüglich der Räumung und Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 K 2805/20, 22 L 475/20, 22 L 499/20, 22 L 595/20 und 22 L 1102/20 und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht versteht den zuletzt gestellten Klageantrag in Anwendung von § 88 VwGO zugunsten des Klägers in der Weise, dass sich die Klage ausschließlich gegen die unter dem Datum des 17. März 2020 ergangenen Verfügungen betreffend die Aufhebung der auf die Wohnung N1. Str. 0 in 00000 F. lautende Einweisungsverfügung, die Räumungsverfügung sowie die hierauf bezogenen Vollstreckungsmaßnahmen richtet. Denn nur insoweit enthalten die Ordnungsverfügungen der Beklagten den Kläger belastende Regelungen. Die Einweisung des Klägers ist die Wohnung O1. Straße 00 in 00000 F. begünstigt den Kläger, so dass die Klage insoweit mangels Klagebefugnis unzulässig wäre.
Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig.
Der zuletzt gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Dies ist hier der Fall. Durch die am 18. März 2020 erfolgte Räumung der Wohnung N1. Str. 0 in 00000 F. sowie durch den anschließenden Umzug in die Wohnung O1. Straße 00 in 00000 F. haben sich die Verfügungen der Beklagten vom 17. März 2020 auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, soweit darin die ursprüngliche Einweisungsverfügung aufgehoben und die Räumung der Wohnung N1. Str. 5 in 00000 F. verfügt worden ist. Von diesen Verfügungen gehen für den Kläger keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Beklagte hat dem Gericht gegenüber geäußert, dass sie aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers das vorliegende Verfahren gewählt habe. Insbesondere habe sie dem Kläger die Verfügungen nicht im Vorfeld der Räumung und des Umzuges bekanntgeben wollen, damit sich der Kläger den für ihn positiven Umzug nicht selbst „kaputt mache“. Insoweit ist jedenfalls von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
Die Klage ist auch begründet.
Die angefochtenen Verfügungen der Beklagten vom 17. März 2020 waren insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, als sie die Aufhebung der auf die Wohnung N1. Str. 0 in 00000 F. lautenden Einweisungsverfügung mit Wirkung vom 18. März 2020, die Räumung eben dieser Wohnung zum 18. März 2020 sowie die hierauf bezogenen Vollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand hatten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
Die Aufhebung der Einweisungsverfügung sowie die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Räumungsverfügung stellen sich jedenfalls als unverhältnismäßig dar (§ 15 OBG NRW), da diese dem Kläger angesichts des zeitlichen Ablaufs praktisch keine Reaktionsmöglichkeiten einräumen. So gewährte die Beklagte dem Kläger insbesondere keine Räumungsfrist. Denn dem Kläger wurde aufgeben, die Wohnung bis zum 18. März 2020 zu räumen. Die Einweisungsverfügung für die zu räumende Wohnung wurde jedoch erst mit Wirkung vom 18. März 2020 aufgehoben. Hinzu kommt, dass dem Kläger die entsprechenden Bescheide erst am 18. März 2020 ausgehändigt wurden. Zwar hat die Beklagte dem Kläger die Räumung der Wohnung bereits im September 2019 angekündigt. Aus dieser Ankündigung ergaben sich indes keine eindeutigen Termine. Auch verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte hier nicht aus „böser Absicht“ gehandelt hat, sondern bemüht war, auf die Persönlichkeitsstruktur des – prozessunfähigen – Klägers Rücksicht zu nehmen. Gleichwohl kann die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen aus § 15 OBG NRW nicht genügen. Das faktische Abschneiden von Rechtsschutzmöglichkeiten, indem – wie hier – binnen kürzester Zeit Tatsachen geschaffen werden, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW, insbesondere Gefahr im Verzug, vorliegen, sollte unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht einmal als ultima ratio in Erwägung gezogen werden.
Die Räumung selbst, das heißt die Festsetzung der angedrohten Zwangsmittel, insbesondere der Ersatzvornahme, ist ebenfalls rechtswidrig. Hier lagen schon die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vor, da die in der Zwangsmittelandrohung gesetzte Frist schon nicht abgelaufen war. Fristen enden grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages, an dem die Frist endet (§ 188 Abs. 1 BGB). Hier war dem Kläger die Räumung der von ihm innegehaltenen Wohnung bis zum 18. März 2020 aufgegeben worden. Die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittel und der tatsächliche Vollzug der Räumung fand indes bereits am Vormittag des 18. März 2020 statt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Ferner ergeht der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.