Asyl: Doppelstaater Syrien/Türkei ohne Flüchtlings- oder subsidiären Schutz in Deutschland
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln hatte über die Klage syrisch-türkischer Doppelstaater gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten zu entscheiden. Zentral war, ob trotz drohender Gefahren in Syrien wegen der türkischen Staatsangehörigkeit auf Schutz in der Türkei zu verweisen ist und ob dort relevante Verfolgung bzw. Staatsangehörigkeitsentzug droht. Das Gericht verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens in der Türkei; Diskriminierungen erreichten nicht das erforderliche Gewicht. Ein grundloser Entzug der türkischen Staatsangehörigkeit sei weder belegt noch substantiiert vorgetragen. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot blieben bestehen.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlings- bzw. subsidiärem Schutz sowie Abschiebungsverboten vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mehrstaatigkeit ist für die Flüchtlingsanerkennung jedes Land der Staatsangehörigkeit als Herkunftsland i.S.d. GFK/§ 3 AsylG zu berücksichtigen; Schutz ist zu versagen, wenn in einem dieser Staaten zumutbarer Schutz erlangt werden kann.
Diskriminierungen und Benachteiligungen begründen erst dann Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG, wenn sie nach Art, Intensität oder Kumulation eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung erreichen und mit einem Verfolgungsgrund verknüpft sind.
Für die Annahme, ein Schutzstaat werde die Staatsangehörigkeit nach Rückkehr entziehen, bedarf es belastbarer Erkenntnisse oder substantiierter Tatsachen; pauschale Behauptungen genügen nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Staates fehlt, wenn nach dem angefochtenen Bescheid eine Abschiebung in diesen Staat nicht droht und nur ein anderer Zielstaat bestimmt ist.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen zielstaatsbezogen eine erhebliche konkrete Gefahr bzw. eine EMRK-widrige Behandlung voraus; eine wirtschaftliche Reintegration ist bei vorhandener Erwerbsfähigkeit, familiären Netzwerken und ggf. Unterstützungssystemen grundsätzlich zumutbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die syrische und die türkische Staatsangehörigkeit. Sie sind arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger reisten am 20. August 2023 aus der Türkei aus. Am 2. September 2023 reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und stellten am 5. Oktober 2023 einen förmlichen Asylantrag.
Am 20. Oktober 2023 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Die Kläger zu 1. und 2. trugen im Wesentlichen vor, dass sie Syrien im Jahr 2014 aufgrund der Sicherheitslage und die Türkei aufgrund von Rassismus und Diskriminierungen verlassen hätten. Der Kläger zu 1. gab an, er habe Syrien verlassen, weil das Regime zwei seiner Cousins getötet habe. Vom IS seien auch zwei Cousins getötet worden. Es habe in Syrien keine Sicherheit und kein Leben für seine Kinder gegeben. Die Türkei habe er verlassen, weil er dort rassistisch behandelt worden sei. Er habe eigentlich nach Amerika auswandern wollen. Er sei gezwungen worden die türkische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Entweder er nehme die türkische Staatsbürgerschaft an oder er werde nach Syrien abgeschoben. Nach dem Erdbeben habe es Probleme gegeben. Erst habe man Zelte bekommen, dann habe man diese verlassen müssen. Die Kinder seien in der Schule auch schlecht behandelt worden. Einmal sei seine Tochter angefahren worden. Er habe aber keine Anzeige stellen können. Ob der Zusammenstoß ein Unfall gewesen sei, wisse er nicht. Zweimal habe man auch sein Geschäft zerstört. Das sei etwa im Jahr 2020 gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass man ihnen die Staatsangehörigkeit wieder wegnehmen werde, weil sie nach Deutschland gegangen seien und die Familie nach Syrien abgeschoben würde. Er habe Angst vor Rassismus. Die Klägerin zu 2. gab ebenfalls an, die Türkei wegen des Rassismus verlassen zu haben. Sie sei beispielsweise bei der Geburt der Kinder schlecht behandelt worden. Auch die Nachbarn hätten sie nicht gern gesehen und beleidigt.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 (Gesch.-Z. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, die Antragsteller seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Von einer Prüfung einer drohenden Verfolgung der Kläger in Syrien werde abgesehen, da den Klägern als türkische Staatsangehörige ausreichende Schutzmöglichkeiten in der Türkei zustünden. Ein individuelles und akutes Verfolgungsschicksal in Bezug auf die Türkei sei aus den Sachvorträgen nicht ersichtlich. Die Ausführungen würden sich im Wesentlichen darin erschöpfen, dass sie in der Türkei Rassismus erfahren hätten. Außerdem sei die Zeit nach dem Erdbeben schwierig gewesen, da sie gezwungen worden seien, die ihnen zugewiesenen Zelte zu verlassen. Ferner fehle auch ein zeitlich-kausaler Zusammenhang der geschilderten Umstände zur Ausreise. Da den Klägern als türkische Staatsangehörige eine ausreichende Schutzmöglichkeit in der Türkei zukomme, werde auch von der Prüfung eines drohenden ernsthaften Schadens in Syrien abgesehen.
Die Kläger haben am 15. März 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Kläger auf ihre Angaben beim Bundesamt. Nach Auffassung der Kläger seien zumindest die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, da die Kläger syrische Staatsangehörige seien und ihnen im Heimatland Syrien ein ernsthafter Schaden droht. Soweit die Beklagte der Ansicht sei, dass den Klägern als ebenfalls türkische Staatsangehörige ausreichende Schutzmöglichkeiten in der Türkei zur Verfügung stünden, könne dem nicht gefolgt werden. Bei einer Rückkehr der Kläger werde von Seiten der türkischen Behörden beabsichtigt, die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu entziehen. Es sei insofern eine Abschiebung nach Syrien zu befürchten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Februar 2024 zum Gesch.-Z.: N01 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat die Kläger zu 1. und zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Februar 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Den Klägern steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu I.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu (hierzu II.). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (hierzu III.). Ferner haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (hierzu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hierzu V.).
I. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)).
Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich nach der Legaldefinition des Art. 1 A Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" auf "jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat". Diese Definition ist hier wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 1 AsylG auf die Genfer Flüchtlingskonvention bei der Auslegung und Anwendung des § 3 AsylG ergänzend heranzuziehen. Damit sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling wegen Nichterfüllung des Flüchtlingsbegriffs ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten (in zumutbarer Weise) in Anspruch nehmen können. Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2.19 -, juris, Rn. 13; und vom 14. Juni 2005 - 1 B 142.04 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 185; VG Freiburg, Urteil vom 12. August 2020 - A 1 K 7490/17 -, juris, Rn. 31 f. m.w.N.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Bundesamt zu Recht angenommen, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind. Es durfte insbesondere darauf abstellen, dass es auf eine Verfolgung oder eine Gefährdung der Kläger in Syrien nicht ankommt. Die Kläger besitzen neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit (Punkt 1.). Es ist ihnen möglich und zumutbar, in der Türkei Schutz zu suchen (Punkt 2.).
1. Es bestehen keine Zweifel, dass die Kläger auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Das heutige Staatsangehörigkeitsrecht beruht auf dem Gesetz Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Das aktuelle Staatsangehörigkeitsgesetz erlaubt bedingungslos eine Mehrstaatigkeit und folgt den bisherigen Grundsätzen des Vorgängergesetzes Nr. 403, was die Erwerbsformen und die Verlustvoraussetzungen angeht. Der wichtigste Erwerbsgrund ist derjenige der Abstammung von Eltern, von denen ein Teil die türkische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Art. 7 StAG). Der nachträgliche Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ist durch eine allgemeine Ermessenseinbürgerung möglich. Sie erfolgt nach Art. 11 StAG. Die Erfüllung der im Gesetz aufgeführten Mindestvoraussetzungen eröffnet das Ermessen des hier zuständigen Innenministeriums.
Vgl. Rumpf, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitenrecht, Türkei, Stand: 1. März 2025, Seite 6 ff.
Die Kläger haben in ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie neben der syrischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Die türkischen Personalausweise wurden vorgelegt. Sie seien bereits im Januar 2014 aus Syrien in die Türkei geflüchtet und hätten dort bis zur Ausreise im Jahr 2023 gelebt und gearbeitet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. darüber hinaus vorgetragen, dass er etwa im November 2018 eingebürgert worden sei. Ein Freund habe gesehen, dass der Kläger zu 1. die Voraussetzungen für die Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit erfülle. Er habe ein kleines Geschäft gehabt und sei wirtschaftlich unabhängig gewesen. Zudem habe er keine Probleme mit dem Gesetz gehabt. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, er sei gezwungen worden die türkische Staatsbürgerschaft anzunehmen, folgt daraus keine andere Bewertung. Das Vorbringen ist nach der Überzeugung der Einzelrichterin unglaubhaft, da es zum einen den eigenen Schilderungen des Klägers zu 1., wie er die türkische Staatsangehörigkeit erlangt hat, widerspricht. Zum anderen bleiben die Aussagen hierzu inhaltsleer und vage. Unbeschadet dessen, haben sich die Kläger dazu entschieden, die türkische Staatsangehörigkeit anzunehmen.
2. Den Klägern ist es auch möglich und zumutbar in der Türkei Schutz vor etwaigen Gefahren in Syrien zu suchen. Nach der Überzeugung der Einzelrichterin steht fest, dass die Kläger weder vorverfolgt ausgereist sind, noch dass ihnen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt hat zutreffend darauf abgestellt, dass ein individuelles, akutes Verfolgungsschicksal im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne aus den Sachvorträgen der Kläger nicht ersichtlich ist. Die vorgetragenen Diskriminierungen erreichen auch in der Kumulierung noch nicht das Maß einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung.
Ergänzend gilt Folgendes: Es besteht nach Auffassung des Gerichts auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern die türkische Staatsangehörigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei „sofort“ und ohne jeden Grund wieder entzogen werden könnte. Dem Gericht liegen keine Erkenntnismittel vor, die belegen, dass die Türkei einmal eingebürgerten Personen grundlos die Staatsangehörigkeit wieder entzieht. Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, Stand: 18. Oktober 2024, S. 313.
Auch die Kläger haben keine Erkenntnismittel vorgelegt, aus denen sich ein solcher Rückschluss bzw. eine solche Praxis der türkischen Behörden ziehen ließe. Die diesbezüglichen pauschalen Behauptungen der Kläger sind unglaubhaft, da sie völlig unsubstantiiert und ohne jeglichen konkreten Sachbezug geblieben sind. Auch unter Berücksichtigung der türkischen Gesetze ist ein sofortiger, grundloser Entzug der türkischen Staatsangehörigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar kann die Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts (StAG) grundsätzlich auch wieder entzogen bzw. widerrufen oder zurückgenommen werden (Art. 29 ff StAG). Voraussetzungen für die Entziehung der Staatsangehörigkeit ist etwa, dass der Kläger sich in den Dienst eines anderen Staates stellt und dadurch die Interessen der Türkei gefährdet, vgl. Art 29 StAG. Dass die Voraussetzungen für eine Entziehung bzw. einen Widerruf der Staatsangehörigkeit vorliegen, ist von den Klägern jedoch weder substantiiert vorgetragen worden, noch sonst irgendwie ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er die Voraussetzungen für die Einbürgerung sämtlich erfüllt habe und auch keine Probleme mit dem Gesetz gehabt habe. Gegen eine Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit und die Abschiebung nach Syrien spricht im Übrigen auch, dass die Familienmitglieder der Kläger zu 1. und zu 2. nach wie vor in A. wohnen und leben. Nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1. ist das Leben zwar schwer. Anhaltspunkte dafür, dass den anderen Mitgliedern der Großfamilie eine Abschiebung nach Syrien drohte, ist jedoch nicht vorgetragen.
II. Das Bundesamt ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG haben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Türkei nicht vor. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz unter Punkt I. sowie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) verwiesen.
III. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG zu. In Bezug auf Syrien fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (hierzu Punkt 1.). Hinsichtlich der Türkei, welches als Zielstaat der Abschiebung vorgesehen ist, liegen in der Sache keine Abschiebungsverbote vor (hierzu Punkt 2.).
1. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes und auf entsprechende Ergänzung um eine negative Zielstaatbestimmung in Bezug auf Syrien. Ein solcher Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich eines Staates scheidet aus, wenn kein berechtigter Anlass für den Asylantragsteller besteht, eine Abschiebung in diesen Staat befürchten zu müssen. In diesem Fall fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes bezüglich dieses Staates an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13/07 -, juris, Rn. 10 ff; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 19 A 1107/19.A -, juris, Rn. 15.
So liegt der Fall hier. Das Bundesamt hat von einer Prüfung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bzw. der Gefahr eines ernsthaften Schadens in Syrien abgesehen, da die Kläger auch die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei besitzen. Es hat die Abschiebung ausdrücklich und nur in Bezug auf die Türkei angedroht. Auch Abschiebungsverbote hat es nur in Bezug auf die Türkei geprüft und verneint. Es sind daher keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine Abschiebung der Kläger nach Syrien auf Grundlage des angefochtenen Bescheides zu befürchten sein könnte. Insofern war eine Prüfung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Syrien nicht angezeigt.
2. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. Insoweit nimmt das Gericht zur Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. durch Arbeit eine ausreichende Existenzgrundlage für die Klägerin zu 2. und die gemeinsamen Kinder erwirtschaften kann. Der Kläger zu 1. hat sein Abitur gemacht und 2 Jahre lang an der Universität studiert. Auch vor der Ausreise aus der Türkei hat der Kläger sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können und ein kleines Geschäft betrieben. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder schaffen kann. Darüber hinaus können die Kläger die Unterstützung der in A. lebenden Familienmitglieder in Anspruch nehmen. Der Kläger zu 1. hat angegeben, dass seine Geschwister und seine Mutter in A. leben. Die Klägerin zu 2. hat drei Brüder in A., die die Familie ebenfalls unterstützen können. Darüber hinaus hat das Bundesamt zu Recht darauf abgestellt, dass die Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr auch finanzielle Hilfen aus Rückkehr- und Starthilfeprogrammen in Anspruch nehmen können. Soweit der Kläger zu 1. erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass einer seiner Söhne eine Behinderung hat und hier in Deutschland auf eine Sonderschule gehe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Behinderung des Sohnes zu einem wirtschaftlichen Mehraufwand führt, der von den Klägern nicht mehr getragen werden könnte. Zum anderen können Bedürftige in der Türkei nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln auch gewisse Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehört beispielsweise auch ein Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 9, Stand: 18. Oktober 2024, S. 303.
IV. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind.
V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.