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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1459/25.A·04.12.2025

Asylfolgeantrag Türkei: Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgehoben

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig durch das BAMF. Streitpunkt war, ob nach § 71 Abs. 1 AsylG neue Elemente/Erkenntnisse vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil der Kläger nach Rückkehr in die Türkei neue, substantiiert geschilderte Verhaftungen wegen HDP-Engagements vorgetragen hatte und das BAMF diesen Vortrag nicht hinreichend würdigte. Auch die Ablehnung der Abänderung zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurde als verfrüht aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid zur Unzulässigkeit des Folgeantrags (und zur Abänderung zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes statthaft mit der Anfechtungsklage anzugreifen; nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet.

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Ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist durchzuführen, wenn nach Abschluss des Erstverfahrens neue Tatsachen vorgetragen werden, die bei substantiierter und glaubhafter Darlegung eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen.

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Für das Wiederaufgreifen im Folgeverfahren genügt nicht pauschaler Vortrag; erforderlich ist ein substantiierter Sachvortrag zu nachträglichen Änderungen der Sachlage sowie eine schlüssige Darlegung der Geeignetheit dieser neuen Tatsachen für eine günstigere Entscheidung.

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Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Behörde die vorgetragenen neuen Elemente/Erkenntnisse nicht nachvollziehbar subsumiert und damit die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG unzutreffend verneint.

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Eine Entscheidung über die Abänderung früherer Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) ist verfrüht, solange wegen zulässiger neuer Elemente ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG durchzuführen ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 71 Abs. 1 AsylG§ Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste erstmalig am 4. März 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. März 2019 einen ersten Asylantrag.

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Mit Bescheid vom 24. April 2019 (Gesch.-Z.: N02) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Asylanerkennung, sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 – 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Am 3. Mai 2019 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 24. April 2019 und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. September 2019 – 8 L 559/19.A – abgelehnt. Die Klage wurde mit Urteil vom 11. November 2019 – 8 K 1539/19.A – abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 19. Dezember 2019 rechtskräftig.

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Am 20. September 2023 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein und stellte am 13. Oktober 2023 einen Folgeantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei nach Abschluss seines Erstasylverfahrens in die Türkei zurückgekehrt. Zunächst habe er sich zurückgehalten. Dann habe er sich wieder für die Arbeit der HDP-Partei interessiert. Er sei zu Veranstaltungen gegangen, habe Flugblätter verteilt und die notwendige finanzielle Unterstützung geleistet. Wegen seines politischen Engagements sei er erstmalig am 19. März 2021 verhaftet worden. Er habe Flugblätter verteilt, als die Polizisten ihn zu Boden gedrückt und gefesselt hätten. Sie hätten ihn dann in einen Raum gebracht und ihn mehrere Tage festgehalten und gefoltert. Am 19. Juli 2022 sei er erneut verhaftet worden. Wieder habe er Flugblätter verteilt. Bei einer Verkehrskontrolle seien die Flugblätter entdeckt worden und er sei für 2 Tage in Gewahrsam genommen worden. Bei der Vernehmung sei er wieder geschlagen und erniedrigt worden. Ein drittes Mal sei er am 9. September 2023 verhaftet worden. Er sei dabei mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden. Nach dem letzten Vorfall habe er beschlossen nach Deutschland zu fliehen.

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Das Bundesamt hörte den Kläger am 10. April 2024 zu seinem Folgeantrag an.

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Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), zugestellt am 20. Februar 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Darüber hinaus lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. April 2019 (Gesch.-Z.: N02) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Ein weiteres Asylverfahren sei nach § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden seien, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben seien und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger habe keine Vorladungen, Anklagen oder gar Verurteilungen geltend gemacht. Er habe lediglich eine Broschüre zum Newroz Fest verteilt.

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Am 21. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, der Gesetzwortlaut des § 71 Abs. 1 AsylG sei sowohl sprachlich als auch inhaltlich an die Formulierungen in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie angepasst worden. Nach dieser Prämisse sei für die in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG vorausgesetzte erhebliche Wahrscheinlichkeit keine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente oder Erkenntnisse zu fordern. Es genüge, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von Relevanz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen. „Erheblich“ meine nur, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Neue Elemente und Erkenntnisse im Sinne des § 71 AsylG lägen in Gestalt des neuen Sachvortrags des Klägers vor. Er habe vorgetragen, dass er in der Türkei seit seiner Rückkehr Ende 2019 drei Mal verhaftet worden sei. Diese Verhaftungen erfolgten, da der Kläger sich wieder für die HDP engagiert habe. Die Beklagte gehe auf den Vortrag des Klägers in dem streitgegenständlichen Bescheid überhaupt nicht ein. Die Beklagte prüfe auch nicht, ob diese neuen Elemente und Erkenntnisse geeignet seien, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beizutragen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2025, Gesch.-Z.: N01, aufzuheben.

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote nach den § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 20. März 2025 zum Aktenzeichen 22 L 443/25.A hat das erkennende Gericht dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 17. Februar 2025 enthaltene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig angeordnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig (hierzu I.) und begründet (hierzu II.)

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I. Der Hauptantrag ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig kann – jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes – nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 10.

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II. Der Hauptantrag ist zudem begründet. Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid kann insbesondere nicht in rechtmäßiger Weise auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt werden. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

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Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Der von dem Kläger am 13. Oktober 2023 beim Bundesamt gestellte Antrag ist zunächst als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Der Erstantrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 24. April 2019 (Gesch.-Z.: N02) abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. November 2019 – 8 K 1539/19.A – abgelehnt. Die Entscheidung ist seit dem 19. Dezember 2019 rechtskräftig.

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Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind im vorliegenden Fall neue Elemente zu Tage getreten bzw. vom Kläger vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung beitragen.

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Das erkennende Gericht hat im Beschluss vom 20. März 2025 zum Aktenzeichen 22 L 443/25.A insoweit ausgeführt:

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„Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens ist notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine des Asylbewerbers günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden. Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 – A 11 K 7407/16 –, juris, Rn. 36.

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Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vor, so dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.

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Der Antragsteller stützt sich auf Geschehnisse, die nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2019 stattgefunden haben. Damit handelt es sich um neue Elemente oder Erkenntnisse. Diese können auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. Die Ausführungen des Antragstellers in Bezug auf die drei Verhaftungen sind hinreichend substantiiert. Die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid überzeugen nicht. Insoweit fällt bereits auf, dass der Bescheid offenbar unvollständig ist. Auf den Seiten 3 und 4 des Bescheids stellt das Bundesamt zunächst im Rahmen eines Obersatzes die Voraussetzungen für einen schlüssigen und substantiierten und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag dar. Im Anschluss an diesen Obersatz fehlt dann aber die Subsumtion. Der Bescheid enthält keine Ausführungen mehr dazu, weshalb der Vortrag des Antragstellers die dargestellten Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht erfüllen würde. An anderer Stelle stützt sich das Bundesamt allein auf den Umstand, dass der Antragsteller keine Vorladungen, Anklagen oder gar Verurteilungen habe vorlegen bzw. habe geltend machen können. Ferner führt das Bundesamt aus, dass aus dem vorgelegten Schreiben der Gendarmerie (gemeint ist die Jandarma) lediglich hervorgehe, dass diese die Wohnadresse des Antragstellers aufgesucht habe. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weist somit zu Recht darauf hin, dass es im angefochtenen Bescheid an einer hinreichenden Würdigung des Vortrags des Antragstellers fehlt. Ungeachtet dessen ist die Einzelrichterin der Auffassung, dass der Vortrag des Antragstellers die oben dargestellten Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag erfüllt und somit die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen.“

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An den dortigen Ausführungen hält die Einzelrichterin auch unter nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des Prüfmaßstabes im Hauptsacheverfahren sowie der aktuellen Erkenntnislage zur Türkei fest. Die Beklagte ist den Ausführungen im Klageverfahren auch nicht mehr entgegengetreten.

32

Im Ergebnis ist auch die mit Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Abänderung des Bescheids vom 24. April 2024 (Gesch.-Z.: N02) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aufzuheben, weil sie jedenfalls verfrüht ergangen ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21.

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Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Ver­waltungsgericht Köln schriftlich beantragt wer­den, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den an­ge­fochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulas­sungs­gründe im Sin­ne des § 78 Abs. 3 Asylge­setz darlegen.

39

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge­richts­bescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle An­trag auf münd­liche Verhandlung gestellt wer­den; insoweit be­steht kein Ver­tretungszwang.