Klage gegen BAMF-Ablehnung des Asylantrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Versagung subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote an. Zentrale Fragen waren Verfolgung wegen politischer Gründe, Wirkung eines Festnahmebefehls und die Folgen der Wehrdienstentziehung. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab: Es sah keinen politischen Malus, keine Verfolgungsgründe und kein Abschiebungsverbot; auch das Einreiseverbot war nicht ermessensfehlerhaft. Die Gerichtskosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage des Asylbewerbers gegen die Ablehnung des Asylantrags und die Versagung von Schutzstatus sowie Abschiebungsverbot als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe (z.B. Kurden) begründet ohne zusätzliche, konkrete Verfolgungsanlässe nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Ein Strafverfahren wegen Beleidigung von Staatsbediensteten begründet nur dann einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verfolgung (‚Politmalus‘) vorliegen.
Wegen Wehrdienstentziehung drohende Sanktionen führen grundsätzlich nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, sofern nicht besondere, verfolgungsrelevante Umstände dargelegt werden.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind nur bei substantiiertem Vortrag konkreter Gefährdungsumstände anzunehmen; allgemeine Hinweise auf wirtschaftliche Krise oder unspezifische Gefährdungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 414/26.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Juli 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Juli 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 12. Juli 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Türkei Ende Juni 2023 wegen des Erdbebens verlassen. Durch das Erdbeben habe er ein Trauma erlitten und psychische Probleme bekommen. Sie hätten keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. In der Türkei sei er wegen der psychischen Probleme nicht in Behandlung gewesen. Die Kurden würden in der Türkei ausgegrenzt. Die Polizei habe nicht erlaubt, dass sie sich um ihre verschütteten Angehörigen kümmern könnten. Daraufhin sei es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Die Polizei habe sie geschlagen und ihn für eine Nacht in Gewahrsam genommen. Nach seiner Ausreise sei er wegen Beleidigung zur Festnahme ausgeschrieben worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen zu werden, auch, weil er zur Ableistung des Wehrdienstes gesucht werde. Keiner wisse, was im Gefängnis passiere und er werde sich umbringen, wenn er zurückkehren müsse. Er habe das Abitur abgeschlossen und in den Sommerferien seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt. Nach dem Abitur habe er auch in Imbissen von Freunde ausgeholfen. Nach dem Erdbeben bis zur Ausreise habe er mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern in M., dem Heimatdorf der Eltern in der Provinz Gaziantep, in Containern und Zelten gelebt. Die Familie lebe weiterhin dort. Die wirtschaftliche Situation der Eltern sei durchschnittlich. Seine eigene finanzielle Situation sei ebenfalls durchschnittlich. Er sei finanziell auf niemand angewiesen gewesen. Die Großfamilie befinde sich ebenfalls noch in der Türkei. Er legte einen Festnahmebefehl vom 25. März 2024 vor, der besagt, dass er zwecks Aussage bei der Staatsanwaltschaft festgenommen werden solle, weil er nicht bei der Staatsanwaltschaft erschienen und nicht auffindbar sei. Anschließend solle er freigelassen werden.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden führe nicht zu einer Schutzzuerkennung. Soweit der Kläger befürchte, aufgrund des vorgelegten Festnahmebefehls verhaftet zu werden, sei eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht erkennbar. Gleiches gelte für die vorgetragene Wehrdienstentziehung.
Der Kläger hat am 24. Februar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor, dass aufgrund der schweren Wirtschaftskrise in der Türkei selbst die Grundversorgung vieler Menschen gefährdet sei. Hieraus folge ein Abschiebungsverbot.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Anerkennung der Asylberechtigung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. In Bezug auf das gegen den Kläger laufende Strafverfahren fehlt es jedenfalls an einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG. Aus dem klägerischen Vortrag ist nicht ersichtlich, dass diesem Strafverfahren ein sog. „Politmalus“ zugrunde liegen würde. Der Kläger trug in seiner Anhörung beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass es nach dem Erdbeben zu (verbalen) Auseinandersetzungen mit den örtlichen Behörden gekommen sei. Dass die daraufhin erfolgte Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Beleidigung von Staatsbediensteten allein politisch motiviert war, ist somit nicht ersichtlich. Es handelt sich somit um ein „normales“ Strafverfahren, bei dem Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln jedenfalls nicht regelmäßig und nicht systematisch zu befürchten sind.
Auch die dem Kläger wegen Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen führen nicht zu einer Schutzzuerkennung. Auch insoweit wird auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Insbesondere gibt das Bundesamt die hierzu ergangene Rechtsprechung, die auch aktuell noch Geltung beansprucht und der sich der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter anschließt, wieder.
Vgl. zur aktuellen Rechtsprechung etwa VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 - 1 A 4849/21 - juris, Rn. 60 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 29. August 2025 - 22 K 1883/25.A - juris, Rn. 22 ff. m. w. N.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.