Rettungsdienstgebühren: Kostenpflicht bei KTW-Terminfahrt trotz LMW-Verordnung
KI-Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft wandte sich gegen Gebührenbescheide für zwei Krankentransporte (KTW) zu einer Zahnarztbehandlung. Streitig war, ob Kosten anfallen, obwohl ärztlich ein Liegemietwagen verordnet und von der Krankenkasse genehmigt war. Das VG Köln hielt die Bescheide für rechtmäßig, weil ein KTW als Rettungsmittel angefordert und eingesetzt wurde und damit die Gebührenpflicht nach der Rettungsdienstsatzung entstand. Eine Pflicht der Wagenbesatzung, vor Ort die Verordnung zu prüfen, verneinte das Gericht; auch die Leitstellengebühr durfte für Hin- und Rückfahrt jeweils erhoben werden.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheide für KTW-Transporte und Leitstellengebühren vollständig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes können bereits dann entstehen, wenn ein Rettungsmittel angefordert und eingesetzt wird, unabhängig von einer späteren Kostenübernahme durch die Krankenversicherung.
Die Gebührenpflicht entsteht nach einer Rettungsdienstsatzung regelmäßig mit der Ausfahrt des Rettungsmittels oder mit der Zusage der Hilfeleistung durch die Leitstelle; eine nachträgliche Prüfung der ärztlichen Verordnung kann das Entstehen nicht mehr verhindern.
Ein Anspruch darauf, dass die Besatzung des eingesetzten Rettungsmittels vor Ort die Übereinstimmung von Verordnung/Genehmigung mit dem eingesetzten Transportmittel überprüft, ergibt sich aus einer Regelung über die Einsatzentscheidung der Leitstelle grundsätzlich nicht.
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Rettungsdienstleistung in Anspruch nimmt oder in dessen Auftrag sie angefordert wird; eine Anforderung durch Angehörige kann dem Patienten als Auftrag zurechenbar sein.
Eine Leitstellengebühr kann für Hin- und Rückfahrt jeweils erhoben werden, wenn die Leitstelle für beide Fahrten tatsächlich gesondert in Anspruch genommen wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Bescheiden, in denen der Beklagte gegenüber der inzwischen verstorbenen Frau J. Q. Kosten für die Durchführung von Krankentransportfahrten festgesetzt hat. Die Klägerin ist die aus den drei Töchtern der Verstorbenen gebildete Erbengemeinschaft.
Am 23. November 2017 war für die zu diesem Zeitpunkt 94-jährige Frau Q. eine zahnärztliche Behandlung vereinbart, welche wie geplant in zwei Schritten am Morgen und am Nachmittag durchgeführt wurde. Wegen ihres fortgeschrittenen Alters und ihres Gesundheitszustands war die Verstorbene für die Anreise zur Zahnarztpraxis auf die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes angewiesen, weshalb ein Schwiegersohn der Frau Q. bereits am 20. November 2017 bei der Leitstelle des Beklagten angerufen hatte, um sog. Terminfahrten zu bestellen. Die Frage der Leitstelle, ob eine Verordnung vorliege, bejahte dieser. Zudem wies die Leistelle darauf hin, dass entstandene Kosten womöglich selbst zu tragen seien.
Am 21. November 2017 verordnete der behandelnde Zahnarzt die Krankenbeförderung der Frau Q. . Auf dem Verordnungsvordruck kreuzte er als Transportmittel händisch das Feld „andere“ an und trug daneben die Bemerkung „LMW“ – damit war ein sogenannter Liegemietwagen gemeint – ein. Am 22. November 2017 genehmigte die Krankenversicherung der Frau Q. die Fahrtkosten für das Transportmittel Liegemietwagen.
Die Behandlung der Frau Q. wurde am 23. November 2017 wie geplant durchgeführt, wofür sie jeweils am Morgen und am Nachmittag von ihrer Wohnung zur Zahnarztpraxis und zurück gefahren wurde. Für diese Fahrten setzte der Beklagte jeweils einen sog. Krankentransportwagen (KTW) und keinen Liegemietwagen ein.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 lehnte die Krankenversicherung der Frau Q. gegenüber dem Beklagten die Begleichung der Gebühren für die Fahrten zur Zahnarztpraxis ab, weil der Transport mit einem KTW durchgeführt, aber nur ein LMW genehmigt worden sei.
Am 7. Februar 2018 erließ der Landrat des Beklagten gegenüber der Frau Q. zwei Gebührenbescheide für einen Krankentransport in Höhe von jeweils 170,00 EUR für die Hin- (Az. 00 – 00-0000-00) und Rückfahrt (Az. 00 – 00-0000-00) am Nachmittag des 23. November 2017. Die Summe setzt sich dabei jeweils zusammen aus 116,00 EUR als Grundgebühr für einen Krankentransportwagen und 54,00 EUR für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle. Daneben erließ der Beklagte zwei weitere Gebührenbescheide für die Fahrten am Morgen, die nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind.
Am 26. Februar 2018 erhob die Frau Q. Widerspruch gegen die Gebührenbescheide, welche sich auf die Fahrten am Nachmittag beziehen. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Krankentransportwagen weder verordnet, noch bestellt, noch von der Krankenversicherung genehmigt worden sei. Warum dennoch ein KTW eingesetzt worden sei, wisse sie nicht.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2019, der Tochter der Frau Q. , Frau D. E. , am 7. Februar 2019 zugestellt, wies der Landrat des Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass die Krankenversicherung der Frau Q. die Kostenübernahme für den Krankentransportwagen abgelehnt habe, weil lediglich ein weniger kostenintensiver Liegemietwagen verordnet und genehmigt worden sei. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung über den Rettungsdienst des Beklagten sei die Gebühr daher von der Frau Q. selbst zu tragen, weil sie die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch genommen habe. Zudem habe die Leitstelle bei der Bestellung nach einer entsprechenden Verordnung gefragt und auf eine mögliche Selbstzahlung hingewiesen.
Die Frau Q. hat am 6. März 2019 Klage erhoben.
Ihr Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung ihres Widerspruchs. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass ein KTW für den Transport eingesetzt werde. Für den Laien sei der Unterschied zwischen einem KTW und einem LMW nicht zu erkennen, weshalb es nicht zu ihren Lasten gegen könne, dass sie den KTW tatsächlich in Anspruch genommen habe. Jedenfalls sei ein LMW bestellt gewesen. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, für beide Fahrten eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle zu erheben.
Die Frau Q. ist am 00. 00. 2020 verstorben. Die Klägerin ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden.
Die Klägerin beantragt,
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2018 (Az. 00 – 00-0000-00 und 00 – 00-0000-00) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass sich bereits aus der zeitlichen Abfolge ergebe, dass bei der Kontaktaufnahme mit der Leistelle am 20. November 2017 nicht ausdrücklich nur ein LMW bestellt worden sein kann. An diesem Tag habe schließlich noch keine Verordnung des Zahnarztes oder eine Genehmigung durch die Krankenversicherung vorgelegen. Die Nachfrage nach einem LMW wäre auch zurückgewiesen worden, weil der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes keine LMW vorhalte. Die Beförderung von Kranken könne er lediglich mit KTW durchführen. Ein LMW hätte auf dem privaten Markt nachgefragt werden müssen, weshalb bei der Leitstelle auch danach gefragt worden sei, ob eine Verordnung vorliege. Zusätzlich sei auf eine mögliche Kostentragungspflicht hingewiesen worden. Dass die Gebühr für die Inanspruchnahme der Leistelle jeweils für die Hin- und Rückfahrt erhoben werde, sei deshalb gerechtfertigt, weil auch für beide Fahrten Kontakt mit der Leistelle aufgenommen worden sei.
Am 6. September 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Frau Q. geworden ist. Das Gericht hat der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2021 aufgegeben, binnen 3 Wochen zu erklären, ob das gerichtliche Verfahren von ihr aufgenommen wird oder nicht. Eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin weder innerhalb der gesetzten Frist noch anschließend abgegeben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Der Entscheidung des Gerichts steht darüber hinaus nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO das Verfahren nicht ausdrücklich aufgenommen hat. Zwar tritt grundsätzlich Hauptsachenerledigung ein, wenn die Rechtsnachfolgerin das Verfahren nicht aufnimmt, so dass in diesem Fall nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden wäre.
Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 61 Rn. 12.
Da die Rechtsnachfolgerin aber grundsätzlich zur Aufnahme des Rechtsstreits verpflichtet ist
(vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 23 B 88.02245, 23 C 88.02843 –, juris, Rn. 8 m. w. N.),
könnte das Gericht jedenfalls dann in der Sache entscheiden, wenn die Rechtsnachfolgerin innerhalb der vom Gericht benannten Frist keine Erklärung zur Aufnahme des Verfahrens abgibt. So liegt der Fall hier. Am 6. September 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Frau Q. geworden ist. Das Gericht hat der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2021 aufgegeben, binnen 3 Wochen zu erklären, ob das gerichtliche Verfahren von ihr aufgenommen wird oder nicht. Eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tag abgegeben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte kann die angegriffenen Gebührenbescheide dem Grunde nach auf §§ 5 Abs. 1 der Satzung über den Rettungsdienst des Beklagten stützen. Danach erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes gemäß § 1 der Satzung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung gilt es bereits als Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 1, wenn Rettungsmittel angefordert und eingesetzt werden. Rettungsmittel sind gemäß § 3 Abs. 1 RettG NRW Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn es ist ein Rettungsmittel in Form eines Krankentransportwagens eingesetzt worden, um die Frau Q. am Nachmittag des 23. November 2017 von ihrer Wohnung in die Zahnarztpraxis und wieder zurück zu fahren. Das Rettungsmittel ist auch angefordert worden, indem der Schwiegersohn der Frau Q. bereits am 20. November 2017 um 9:14 Uhr mit der Leitstelle Kontakt aufnahm, um die Terminfahrt zu bestellen. Der klägerische Vortrag, wonach entsprechend der Verordnung und Genehmigung ein Liegemietwagen und kein Krankentransportwagen bestellt worden sei, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich dieser Vortrag mit der zeitlichen Abfolge der Ereignisse nicht in Einklang bringen lässt. Ausweislich des Einsatzprotokolls der Leistelle ist die Hinfahrt für den Nachmittag des 23. November 2017 bereits am Morgen des 20. November 2017 angefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder die Verordnung durch den behandelnden Zahnarzt noch die Genehmigung durch die Krankenversicherung vor, weshalb noch nicht klar war, welche Art von Beförderung gebührenfrei angefordert werden konnte. Soweit der Schwiegersohn der Frau Q. auf die Frage der Leitstelle, ob eine Verordnung vorliege, mit Ja antwortete, entsprach es zu diesem Zeitpunkt nicht den Tatsachen.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass sich die Besatzung des KTW bei Ankunft hätte versichern müssen, dass das von ihnen bereitgestellte Transportmittel der genehmigten Verordnung entspricht. Eine solche Pflicht folgt insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 der Satzung, wonach die Leitstelle die Entscheidung über den Einsatz von Rettungswagen, Notarzt und Krankentransportwagen entsprechend den Anforderungen des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung des eingegangenen Hilfeersuchens trifft. Denn dem Wortlaut nach trifft diese Pflicht nur die Leitstelle und nicht auch die Wagenbesatzung. Zudem würde ein solch weites Verständnis des § 3 Abs. 1 mit der Systematik der Satzung in Konflikt geraten. Denn nach § 8 Abs. 1 der Satzung entsteht die Gebührenpflicht mit der Ausfahrt des Rettungsmittels oder mit der Zusage der beantragten Hilfeleistung durch die Leitstelle. In dem Zeitpunkt, in dem die Besatzung eines KTW den Inhalt einer Verordnung am Ort der Patientin überprüfen könnte, wäre die Gebührenpflicht also bereits entstanden. Denn die Besatzung wäre bereits mit dem Rettungsmittel ausgefahren bzw. die Leitstelle hätte die Hilfeleistung bereits zugesagt. Eine Überprüfung der ärztlichen Verordnung könnte das Entstehen der Gebührenpflicht nicht mehr verhindern.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Leitstelle gegen die Pflichten aus § 3 Abs. 1 der Satzung verstoßen hätte. Denn sie fragte nach dem Vorliegen einer Verordnung und wies auf eine etwaige Kostentragungspflicht hin. In diesem Moment hatte der Schwiegersohn der Frau Q. Gelegenheit, von der Bestellung des Fahrdienstes abzusehen und darauf zu warten, welchen Inhalt die Verordnung und die Genehmigung haben würden. Er entschied sich jedoch dagegen und ging damit das Risiko ein, dass das bereitgestellte Transportmittel nicht von der späteren Genehmigung der Krankenversicherung gedeckt sein würde.
Die Gebührenbescheide sind auch an die richtige Gebührenschuldnerin gerichtet. Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a) bzw. c) ist derjenige gebührenpflichtig, der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen hat bzw. in dessen Auftrag diese angefordert wurden. Dies war hier die Frau Q. . Denn diese ist mithilfe der KTW zum Zahnarzt und wieder zurückgefahren worden. Zudem wurden die Fahrten in ihrem Auftrag durch ihren Schwiegersohn angefordert.
Schließlich sind die Gebührenbescheide auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens inkl. 30 Kilometern Fahrleistung in Höhe von 116,00 EUR beruht jeweils auf § 6 Abs. 1 Nr. 1.1 der Satzung. Die Gebühr für die Tätigkeit der Kreisleitstelle in Höhe von 54,00 EUR beruht jeweils auf § 6 Abs. 3 der Satzung. Dass die Leitstellengebühr für die Hin- sowie die Rückfahrt in Ansatz gebracht wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Leitstelle wurde für beide Fahrten in Anspruch genommen. Die Hinfahrt wurde am 20. November 2017 um 9:14 über die Leitstelle angefordert, die Rückfahrt am 23. November 2017 um 16:51 Uhr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Ferner ergeht der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
340,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.