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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1268/21·30.11.2021

Ermahnungsgebühr bei 4 Punkten: Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff die Gebühren- und Auslagenfestsetzung anlässlich einer schriftlichen Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem an. Streitig war, ob eine bereits tilgungsreife Registereintragung bei der Punkteberechnung noch zu berücksichtigen war. Das VG Köln hielt die Kostenfestsetzung für rechtmäßig, weil die Eintragung wegen der einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 S. 2 StVG) noch verwertbar war und damit vier Punkte erreicht waren. Die Klage wurde abgewiesen; die behördliche Begründung zum § 29 Abs. 6 StVG sei jedoch unzutreffend gewesen, ohne die Rechtmäßigkeit zu beseitigen.

Ausgang: Klage gegen Gebühren- und Auslagenfestsetzung zur Ermahnung nach § 4 Abs. 5 StVG als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebühren für eine schriftliche Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem können auf § 6a StVG i.V.m. der GebOSt und der einschlägigen Tarifstelle als Festgebühr erhoben werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermahnung vorliegen.

2

Eine nach Eintritt der Tilgungsreife grundsätzlich zu löschende Eintragung ist im Fahreignungsregister während der gesetzlichen Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG weiterhin gespeichert und kann bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG berücksichtigt werden.

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Für rechtskräftige Entscheidungen wegen bestimmter, in § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG erfasster Ordnungswidrigkeiten tritt nach Tilgungsreife eine einjährige Überliegefrist ein, wenn u.a. eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde.

4

Kostenschuldner einer gebührenpflichtigen Maßnahme nach der GebOSt ist regelmäßig der Adressat der rechtmäßigen Maßnahme, weil er die Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn „veranlasst“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt).

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Eine fehlerhafte behördliche Begründung zur Herleitung der Registerverwertbarkeit führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung, wenn sich deren Rechtmäßigkeit aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ergibt.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 6 StVG§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. GebOSt §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2021 über die den Kläger betreffenden Eintragungen im Fahreignungsregister. Das Schreiben enthielt u.a. die folgenden Eintragungen:

3

„[...]

4

Eintragung-Nr. 2

5

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h – 1 Monat Fahrverbot – 170,- Euro Geldbuße – 2 Punkte – Datum der Tat: 03.03.2016 – Datum der Entscheidung: 31.03.2016 – Datum der Rechtskraft: 20.04.2016 – Datum der Speicherung: 04.05.2016 – Tilgungsdatum: 20.04.2021.

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Eintragung-Nr. 5

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Missachtung der Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs – 120,- Euro Geldbuße – 1 Punkt – Datum der Tat: 14.05.2018 – Datum der Entscheidung: 22.06.2018 – Datum der Rechtskraft: 12.07.2018 – Datum der Speicherung: 13.07.2018 – Tilgungsdatum: 12.01.2021.

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Eintragung-Nr. 6

9

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h – 100,- Euro Geldbuße – 1 Punkt – Datum der Tat: 21.10.2020 – Datum der Entscheidung: 22.01.2021 – Datum der Rechtskraft: 09.02.2021 – Datum der Speicherung: 16.02.2021 – Tilgungsdatum: 09.08.2023.

10

[...]“

11

Mit Schreiben vom 16. Februar 2021, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2021 zugestellt, ermahnte die Beklagte den Kläger wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen. In demselben Schreiben setzte die Beklagte Verwaltungsgebühren in Höhe von 17,90 Euro sowie Kosten der Zustellung in Höhe von 2,32 Euro gegen den Kläger fest.

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Der Kläger hat am 9. März 2021 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Im Zeitpunkt der Ermahnung sei ein Punkt bereits getilgt gewesen, weshalb er nur mit drei Punkten belastet gewesen sei. Somit hätten die Voraussetzungen für die ausgesprochene Ermahnung und für die Kostenerhebung nicht vorgelegen.

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Der Kläger beantragt,

15

die Kostenfestsetzung der Beklagten vom 16. Februar 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Eintragung mit Tilgungsdatum 12. Januar 2021 sei bei der ausgesprochenen Ermahnung noch bewertet worden, weil der Tattag der letzten Eintragung der Entscheidung der Bußgeldbehörde der Stadt Chemnitz der 21. Oktober 2020 gewesen sei und somit vor dem Tilgungsdatum 12. Januar 2021 gelegen habe. Dies beruhe auf § 29 Abs. 6 StVG. Damit erweise sich die Kostenfestsetzung als rechtmäßig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, i. V. m. Tarifstelle 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach sind u.a. für Ermahnungen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG) Gebühren in Höhe von 17,90 Euro zu erheben. Die Voraussetzungen liegen hier vor.

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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen, wenn dieser vier Punkte erreicht hat. Im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden schriftlichen Ermahnung hat der Kläger die nach dieser Vorschrift notwendige Anzahl von vier Punkten im Fahreignungsregister erreicht. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen dem die Tilgungsbestimmungen nach § 29 StVG nicht entgegen.

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Zwar fiel das Tilgungsdatum in Bezug auf die „Eintragung-Nr. 5“ bereits auf den 12. Januar 2021 und lag damit vor dem Datum der schriftlichen Ermahnung, die am 16. Februar 2021 erfolgte. Allerdings bestimmt § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, dass eine Eintragung nach Eintritt der Tilgungsreife nur „vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht“ wird. Hier liegen die Voraussetzungen von § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG vor, so dass die „Eintragung-Nr. 5“ im Rahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG heranzuziehen war.

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§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG bestimmt, dass eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht wird. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG betrifft rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt. So liegt der Fall hier. Die „Eintragung-Nr. 5“ betrifft die Missachtung der Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist. Diese Ordnungswidrigkeit ist auch in der Verordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StVG, nämlich in der Anlage 13 (dort unter Ziffer 3.2.5) zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, bezeichnet. Schließlich ist wegen dieser Ordnungswidrigkeit auch eine Geldbuße von mehr als sechzig Euro, nämlich in Höhe von 120,- Euro gegen den Kläger festgesetzt worden. Daher galt hier in Bezug auf die „Eintragung-Nr. 5“ eine Überliegefrist von einem Jahr und konnte bzw. musste diese Eintragung von der Beklagten im Rahmen von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG berücksichtigt werden.

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In diesem Zusammenhang weist das Gericht allerdings darauf hin, dass sich die von der Beklagten hierzu vorgetragene Begründung mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang bringen lässt. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass die Eintragung noch zu bewerten gewesen sei, weil der Tattag der letzten Eintragung der Entscheidung der Bußgeldbehörde der Stadt Chemnitz der 21. Oktober 2020 gewesen sei und somit vor dem Tilgungsdatum 12. Januar 2021 gelegen habe. Diesen Vortrag stützt die Beklagte zudem ausdrücklich auf § 29 Abs. 6 StVG. Allerdings lässt sich die von der Beklagten dargestellte Regelung der Vorschrift des § 29 Abs. 6 StVG nicht entnehmen.

29

Die hier in Rede stehende Amtshandlung nach der Tarifstelle 209 der Anlage zu § 1 GebOSt war nach allem rechtmäßig, so dass die festgesetzte Gebühr dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Der Kläger ist auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt richtiger Kostenschuldner. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Da der Kläger hier richtiger Adressat der schriftlichen Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG war, hat er die Amtshandlung damit auch „veranlasst“ im Sinne des Gebührenrechts.

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Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr begegnet keinen Bedenken. Die Tarifstelle 209 der Anlage zu § 1 GebOSt sieht eine Festgebühr in Höhe von 17,90 Euro vor. Die Beklagte war also gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag festzusetzen. Auch die festgesetzten Auslagen für die Zustellung der schriftlichen Ermahnung in Höhe von 2,32 Euro sind rechtmäßig. Die Festsetzung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

34

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

35

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

36

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

43

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

44

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

45

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

46

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

47

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

48

Ferner ergeht der

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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20,22 Euro

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festgesetzt.

56

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

59

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.