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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1045/25.A·19.01.2026

Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§60 AufenthG) abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage ab und bestätigt die Ablehnung durch das Bundesamt als rechtmäßig. Es betont, dass inlandsbezogene Umstände (z. B. Verbleib der Kinder) asylrechtlich unerheblich sind und wirtschaftliche Schwierigkeiten allein kein Abschiebungsverbot begründen.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt nur vor, wenn bei Rückkehr in den Herkunftsstaat konkrete und erhebliche Gefährdungen drohen, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Unversehrtheit führen.

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Inlandsbezogene Umstände, insbesondere der Verbleib von Angehörigen oder Kindern im Bundesgebiet, sind für die asylrechtliche Prüfung der Zielstaatbezogenheit grundsätzlich unerheblich.

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Allein wirtschaftliche Notlagen oder fehlende Wohnmöglichkeiten begründen kein Abschiebungsverbot; maßgeblich ist, ob dem Betroffenen zumutbar Zugang zu familiären Netzwerken oder Erwerbsmöglichkeiten bleibt, die das Existenzminimum sichern können.

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Die darlegungs- und beweisbelastete Partei muss substantiierte Tatsachen vortragen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht, um ein Abschiebungsverbot zu begründen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ Art. 3 EMRK§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern zu je einem Fünftel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Die Kläger zu 2 bis 5 reisten am 12. Juli 2023 und die Klägerin zu 1 am 25. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 1. März 2024 Asylantrage.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 20. Januar 2025 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe die Türkei wegen ihrer Kinder verlassen. Nach dem schweren Erdbeben im Februar 2023 in der Türkei sei in ihrer Heimatregion alles zerstört gewesen. Sie hätten keine Bleibe und keine Arbeit mehr gehabt. Daher habe sie Visa für die ihre Kinder beantragt und diese zu ihrem Ex-Mann und dessen neuer Lebensgefährtin nach Deutschland geschickt. Dort sei es nach ca. zweieinhalb Monaten zu massiven Gewalteinwirkungen durch den Vater zum Nachteil der Kinder gekommen. Die Kinder seien in Obhut genommen worden. Sie habe das nicht ertragen können und sei daher nach Deutschland ausgereist. Sie sei ihrer Kinder zuliebe gekommen. Die Kinder wollten in Deutschland bleiben, da sie hier zur Schule gingen und ihr Umfeld aufgebaut hätten. Andere Gründe habe sie nicht. Vom türkischen Staat habe sie nichts zu befürchten, aber sie habe keine Bleibe und keine finanzielle Grundlage mehr. Zwei Schwestern von ihr würden in Istanbul leben und arbeiten. Auch sie selbst könnte es sich vorstellen, sich dort anzusiedeln und Arbeit zu finden. Vor dem Erdbeben habe sie als Reinigungskraft in Q. gearbeitet.

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Mit Bescheid vom 4. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), am 6. Februar 2025 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Die Kläger haben am 11. Februar 2025 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 7. März 2025 hat das erkennende Gericht im Verfahren 22 L 314/25.A den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

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Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Sie stammten aus dem Gebiet der Türkei, in dem im Jahr 2023 ein großes Erdbeben stattgefunden habe. Diese Region sei nach wie vor unbewohnbar. Es stehe dort kein einziges Gebäude mehr. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei ein Aufenthalt in dieser Region nicht möglich. Zudem sei es ihnen nicht möglich, das Existenzminimum zu erlangen, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Auch bestehe für sie nicht die Möglichkeit, sich in Istanbul niederzulassen. Die Schwester der Klägerin zu 1 sei zurzeit arbeitslos, und deren Ehemann an Lungenkrebs erkrankt. Diese Schwester sei also nicht in der Lage, ihnen Obdach zu gewähren oder finanziell zu unterstützen. Die andere in Istanbul lebende Schwester der Klägerin zu 1 habe bereits deren eigene Schwiegereltern bei sich zu Hause aufgenommen, so dass dort keine weiteren räumlichen Kapazitäten mehr verfügbar seien. Schließlich bestehe hinsichtlich des Klägers zu 4 ein Abschiebungsverbot. Dieser leide unter massiven psychischen Störungen. Er habe Suizidgedanken.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2026 nicht erschienen ist, denn sie ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird in Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen und auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid der Kammer vom 14. November 2025 verwiesen.

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Die Ausführungen der Klägerinnen zu 1 und 2 sowie des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass, die Sach- und Rechtslage nunmehr anders zu beurteilen. Nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hätten sich die Kläger zu 2 bis 5 wieder ihrem in N. lebenden Vater angenähert. Sie hätten ihm bereits eine Sorgerechtsvollmacht erteilt. Zudem hätten sie bereits beim Amtsgericht N. beantragt, dass dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen würde. In diesem Fall hofften die Kläger zu 2 bis 5 auf den Erhalt eines dauerhaften Bleiberechts. Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, würde sich auch dann kein asylrechtlich relevantes, mithin zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerinnen und Kläger ergeben. Denn die Beziehung der Kläger zu 2 bis 5 zu ihrem leiblichen Vater stellen inlandsbezogene Belange dar, die im vorliegenden Verfahren rechtlich keine Rolle spielen. Aber auch für die Klägerin zu 1 würde sich im Ergebnis nichts ändern. Würden die Kläger zu 2 bis 5 über das Sorgerecht des Vaters einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland erhalten, müsste die Klägerin zu 1 zwar ohne ihre Kinder in die Türkei zurückkehren. Dies würde entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 indes nicht zu einem Abschiebungsverbot führen. Zum eine würde es sich bei einem Verbleib der Kinder im Bundesgebiet ebenfalls um einen inlandsbezogenen und damit asylrechtlich unerheblichen Umstand handeln. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, weshalb es der Klägerin zu 1 in diesem Fall nicht möglich sein sollte, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt hat die Klägerin zu 1 ausgesagt, dass in der Türkei neben ihren Eltern insgesamt neun Geschwister und die Großfamilie leben würde. Selbst wenn die beiden in Istanbul lebenden Schwestern der Klägerin zu 1 sie nicht unterstützen könnten, gäbe es gleichwohl ein familiäres Netz, auf das die Klägerin zu 1 zurückgreifen könnte. Zudem hat sie beim Bundesamt ausgesagt, dass sie zuletzt in der Provinz Q. als Reinigungskraft gearbeitet habe. Auch insoweit ist nichts dafür ersichtlich, weshalb es ihr im Falle einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, durch die Aufnahme einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit das Existenzminimum zu erwirtschaften.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.