Klage gegen Ablehnung von Asylanträgen wegen fehlender Verfolgung und Landwegeinreise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, türkische Staatsangehörige, fochtendie Ablehnung ihrer Asylanträge durch das BAMF an. Streitentscheidend war, ob kurzzeitige Ingewahrsamnahmen und Diskriminierungen als Verfolgung i.S.v. §3a AsylG sowie die Kausalität zur Ausreise vorliegen. Das Gericht hält die Ablehnung für rechtmäßig: die Vorfälle erreichen nicht die erforderliche Schwere, eine Kausalität zur Ausreise fehlt, und Art.16a Abs.2 GG greift wegen Landwegeinreise. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Asylanträge durch das BAMF als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG bedarf es von staatlichen oder staatsähnlichen Akteuren ausgehender Verfolgungshandlungen von solcher Schwere, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen.
Kurzzeitige oder einmalige Ingewahrsamnahmen ohne nachfolgende strafrechtliche Konsequenzen begründen für sich genommen regelmäßig keine Verfolgung im Sinne von §3a AsylG.
Für die Annahme eines asylrelevanten Fluchtgrundes ist eine hinreichende Kausalität zwischen der behaupteten Verfolgung und der Entscheidung zur Ausreise darzulegen; längere Zeiträume ohne asylrelevante Vorfälle sprechen gegen diese Kausalität.
Art.16a Abs.2 Satz1 GG schließt die Zuerkennung der Asylberechtigung aus, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat beziehungsweise über den Landweg erfolgte, soweit die dortigen Voraussetzungen vorliegen.
Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind nur bei substantiiertem Vortrag konkreter und asylrelevanter Gefährdungs- oder Schutzgründe zu bejahen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1627/25.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 30. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. November 2023 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 22. Dezember 2023 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Er sei Kurde und man habe ihn aufgrund seiner Sprache und Herkunft schon immer ausgegrenzt. Man habe ihm verboten, in seiner Muttersprache zu sprechen. Da es in seiner Heimat keine Arbeit gegeben habe, sei er in den Westen der Türkei gegangen. Dort habe man ihn jedoch schlecht bezahlt, da er Kurde sei. Überdies würden die Türken alle Kurden als Terroristen ansehen. Nach seiner Hochzeit am 15. September 2021 sei er von Agenten des Dorfes der Gendarmerie gemeldet worden, weil er die kurdischen Farben zur Dekoration genutzt habe. Er sei zum Polizeipräsidium geladen worden und man habe ihn als Terroristen beschimpft. Darüber hinaus habe man ihm angeboten, als Informant für den Staat zu arbeiten. Nach den Newroz-Feierlichkeiten sei er am 21. März 2023 erneut verhaftet worden. Man habe ihn für zwei Tage in Polizeigewahrsam genommen. Er sei befragt worden und man habe ihm mit einer langen Gefängnisstrafe gedroht, wenn er sich weiter für die kurdische Sache einsetzen würde. Nach zwei Tagen habe man ihn gehen lassen. Er habe die ständigen Diskriminierungen und Benachteiligungen nicht mehr ertragen und sich daher zur Ausreise entschieden. Haftbefehle, Anklagen oder Urteile lägen gegen ihn nicht vor. Da er sich in der Türkei jedoch nicht mehr sicher fühle, wolle er nicht mehr zurück.
Die Klägerin zu 2 trug bei ihrer Anhörung im Wesentlichen vor: Ihr Mann sei zweimal von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Beim ersten Mal sei er auf einer Hochzeit in M. von der Polizei mitgenommen worden, nachdem es Probleme mit der Dekoration gegeben habe. Beim zweiten Mal habe ihn die Polizei nach dem Newroz-Fest 2023 für zwei Tage festgehalten. Als ihr Mann wieder nach Hause gekommen sei, hätten sie lange diskutiert und sich schließlich zur Ausreise entschlossen.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 6. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Es bestehe nach dem Vortrag der Kläger keine Kausalität zwischen Verfolgung und Ausreise. Nach der behaupteten Ingewahrsamnahme im März 2023 seien die Kläger erst im September 2023 ausgereist.
Die Kläger haben am 11. Februar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags ergibt sich hieraus nicht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die vorgetragenen Verhaftungen im September 2021 und im März 2023 stellen für sich genommen und auch kumulativ keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Ihnen fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Schwere, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können. Die vorgetragene Anwerbung als Spitzel erfolgte, wie der Kläger zu 1 in seiner Anhörung ausgeführt hat, bereits im Jahr 2014 und ist daher offensichtlich nicht ursächlich für die Ausreise gewesen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die vorgetragenen Verhaftungen nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1 keine strafrechtlichen Folgen nach sich gezogen haben. Das Bundesamt stellt in diesem Zusammenhang ferner zurecht darauf ab, dass die Kläger nach der vorgetragenen Verhaftung im März 2023 noch ein halbes Jahr in der Türkei geblieben sind, ohne dass ihnen etwas von asylrechtlicher Relevanz zugestoßen wäre.
Der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung scheitert an Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, weil die Kläger nach eigenem Vortrag über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.