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Verwaltungsgericht Köln·22 K 1001/25.A·08.10.2025

Asylklage wegen angeblicher Gülen-Mitgliedschaft abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags an und begehrte hilfsweise subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hielt die vorgetragenen militärisch-politischen Verfolgungsgründe als nicht glaubhaft und sieht die beschriebenen Hilfstätigkeiten in Kindheit und Jugend nicht als Eingliederung in die Gülen-Bewegung. Abschiebungsverbote lagen nicht vor. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylantrag ist nur dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass ihm im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG droht.

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Tätigkeiten, die in der Kindheit oder Jugend und auf wohltätige, nicht auf organisatorische Mitgliedschaft gerichtete Handlungen beschränkt sind, begründen für sich genommen regelmäßig keine Eingliederung in eine verfolgungsrelevante Organisation.

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Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bedarf es konkreter und substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte; bloße Verweisungen auf allgemeine menschenrechtliche Mängel genügen nicht ohne Weiteres.

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Bei Prüfung von Asyl- und Schutzgründen kann das Gericht im Rahmen des § 77 Abs. 3 AsylG auf die ausführlichen, im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen des Bundesamts verweisen, soweit diese nachvollziehbar und rechtlich tragfähig sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 7. September 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. September 2023 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 10. Oktober 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Sein Onkel väterlicherseits und er selbst würden in der Türkei gesucht, weil sie ehrenamtlich für die Hizmet-Bewegung tätig gewesen seien. Sie seien zu dem Verein Q. gegangen. Sein Onkel und er hätten Leder vom Opferfest gesammelt, um damit Schülern ein Stipendium zu ermöglichen. Er habe seit seinem zehnten Lebensjahr ehrenamtlich für Q. gearbeitet. Er habe bei dem Verein Hilfspakete verteilt bis zum Jahre 2015 oder 2016. In den Hilfspaketen seien Nahrungsmittel, Fleisch und Kleidungsstücke gewesen. Am 20. Juni 2023 sei er gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits zur Polizeistation gebracht worden. Man habe ihn gefragt, ob er eine Person namens T. K. kenne. Nach der Freilassung sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen. Er habe nach der Befragung kein Protokoll erhalten und er könne auch kein Strafverfahren beweisen, da er keinen Zugang zu e-Devlet habe. Bei seinem Onkel existiere aber ein Haftbefehl in e-Devlet. Er habe mit Anwälten gesprochen, die ihm gesagt hätten, dass er eine 10- bis 15-jährige Haftstrafe in der Türkei erhalten könnte. Er sei selbst in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine Gefängnisstrafe.

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Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 4. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

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Der Kläger hat am 10. Februar 2025 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2025 nicht erschienen sind, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Es stellt sich vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse als ausgesprochen unwahrscheinlich dar, dass der Kläger wegen vermeintlicher Handlungen, die er im Alter von zehn oder elf Jahren begangen haben will und die sich in der Verteilung von Hilfspaketen erschöpft haben sollen, zukünftig ein Strafverfahren wegen der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung drohen könnte. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass von einem „Eingegliedert-Sein“ des Klägers in die Gülen-Bewegung aufgrund der vorgetragenen Handlungen nicht gesprochen werden kann. Zwar werden nach den aktuellen Auskünften etwa des Auswärtigen Amtes rechtsstaatliche Grundsätze bei den wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung geführten Strafverfahren nicht durchgehend gewährleistet.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 11.

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Allerdings differenzieren die türkischen Behörden laut eigenen Angaben unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste – und damit „schwächste“ – Ebene bestehe aus den Menschen, die die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten.

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Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 34.

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Dass der Kläger tatsächlich dieser „ersten Ebene“ zugeordnet werden und damit der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sein könnte, erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, weil er zum Zeitpunkt seiner Handlungen weder geschäftsfähig noch strafmündig war. Zudem liegen diese Handlungen mittlerweile neun bzw. zehn Jahre zurück.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.