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Verwaltungsgericht Köln·21 L 96/04·13.01.2004

Einstweilige Anordnung zur Übernahme von Kosten für Pflegefamilie nach AsylbLG abgewiesen

Öffentliches RechtAsyl- und AusländerrechtSozialleistungsrecht/AsylbewerberleistungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Übernahme der Kosten für Unterbringung in einer Pflegefamilie nach Entlassung aus dem Klinikum. Zentral war, ob der Antragsgegner örtlich zuständig ist und ob §10a Abs.2 AsylbLG auf eine Pflegefamilie anwendbar ist. Das Gericht verneint die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners, erkennt zwar Leistungsberechtigung nach §6 AsylbLG, aber keine Anordnungsanspruchs-Glaubhaftmachung; der Antrag und der PKH-Antrag werden abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Kostenübernahme für Pflegefamilie als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe ebenfalls abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs voraus.

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Eine Pflegefamilie ist keine ‚Einrichtung‘ i.S.v. §10a Abs.2 AsylbLG; die Spezialzuständigkeitsregelung für Einrichtungen findet auf Pflegefamilien keine Anwendung.

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Die örtliche Zuständigkeit nach §10a Abs.1 AsylbLG bemisst sich am tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten; frühere Zuweisungen für Angehörige begründen keine Zuständigkeit für das Kind.

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Eine ablehnende Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist zu treffen, wenn das Verfahren nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 6 AsylbLG§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylbLG§ 10 a Abs. 2 AsylbLG§ 10 a Abs. 1 AsylbLG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Rubrum

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Gründe 1. Der am 13.01.2004 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in einer Pflegefamilie nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum in Aachen als Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu übernehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar kann angesichts der bevorstehenden Entlassung der Antragstellerin aus dem Klinikum in Aachen und der vorgetragenen Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung und Betreuung außerhalb ihrer Familie von der Dringlichkeit einer möglichst raschen Entscheidung, also vom Anordnungsgrund ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner, ihr die im Antrag beschriebene Leistung zu gewähren. Der Antragsgegner ist für diese Leistung nicht örtlich zuständig.

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Dabei spricht alles dafür, dass der Antragstellerin gemäß § 6 AsylbLG die begehrte Leistung (oder eine vergleichbare andere notwendige Hilfe) zu leisten ist. Denn die Antragstellerin gehört - soweit aus dem bisherigen Vortrag der Beteiligten hierzu Erkenntnisse vorliegen - gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylbLG zu den nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Ausländern. Angesichts der Vielzahl von seit ihrer Geburt am 31.07.2003 bestehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegt es auf der Hand, dass sie nach der Entlassung aus dem Klinikum Aachen auf fachkundige Betreuung und Pflege angewiesen ist, die nicht von ihrer Mutter geleistet werden kann. Dahin ist auch der Hinweis in dem Schreiben der Kinderklinik in Aachen vom 13.01.2004 zu verstehen, die Anleitung der möglichen Pflegeeltern sei abgeschlossen.

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Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners ist aber hier für diese Hilfe nicht gegeben. Entgegen der im Bescheid des Antragsgegners vertretenen Auffassung kommt es bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend auf § 10 a Abs. 2 AsylbLG an. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist abweichend von der Zuständigkeitsregelung des Absatzes 1 für Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Die begehrte Hilfe soll nicht in einer Einrichtung der oben beschriebenen Art geleistet werden, sondern in einer davon zu unterscheidenden Pflegefamilie. Eine Einrichtung im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist - vergleichbar mit Anstalt, Heim und gleichartiger Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BSHG - als ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist und für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl. Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage 1998, § 97 BSHG Randnr. 60). Eine Familie, die ein oder mehrere Pflegekinder aufnimmt, unterscheidet sich hiervon bereits durch die fehlende besondere Organisationsform; Pflegekinder sind in die vorhandene Familie eingebunden. Gerade bei der Betreuung eines Kindes mit den besonderen Bedürfnissen der Antragstellerin kann zudem eine für die Annahme einer Einrichtung verlangte Mindestgröße von mehreren Plätzen nicht erreicht werden.

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Bei der danach gemäß § 10 a Abs. 1 AsylbLG zu bestimmenden örtlichen Zuständigkeit ist auf den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten abzustellen. Denn die in Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Regelung ist hier unanwendbar; eine die Antragstellerin betreffende Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat ersichtlich kein Asylverfahren betrieben; für eine nach Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens ihrer Mutter ergangene neue Zuweisung hat kein Anlass bestanden. Aus der früheren, die Mutter der Antragstellerin betreffenden Zuweisung nach Bergheim können für die Antragstellerin keine Konsequenzen hergeleitet werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Zuweisungsentscheidung heute, nach Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung nach § 55 AuslG, noch beachtlich sein kann. Denn die Zuweisung betrifft jeweils die in der entsprechenden Regelung betroffene Person, nicht auch zugleich deren Angehörige.

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Der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin ist als physische Anwesenheit zu verstehen. Nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung hält sie sich seit Aufnahme in das Klinikum in Aachen am 31.07.2003 bis heute nicht im Bereich der Stadt Bergheim, sondern in Aachen auf. Eine Vorschrift, durch die besondere Belastungen der Anstaltsorte infolge dort verstärkt auftretender Hilfefälle vermieden werden sollen, indem hinsichtlich Zuständigkeit oder Kostenlast auf den zuvor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird, ist im AsylbLG nicht enthalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil der Antrag aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO, § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.