Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·21 L 254/08·28.02.2008

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen BNetzA-Beschluss abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTelekommunikationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit ausfiel. Es fehlten besondere Umstände als Ausnahme von § 137 Abs. 1 TKG und die Erfolgsaussichten der Hauptsache waren offen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur abgewiesen; keine überwiegenden Aussetzungsinteressen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über ein Aussetzungsersuchen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, ist die Aussetzung zu versagen.

2

Das Vorliegen besonderer Umstände kann eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 137 Abs. 1 TKG begründen; bloße wirtschaftliche Nachteile genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

3

Fehlt eine erkennbar offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen behördlichen Entscheidung und sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, spricht dies gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

4

Dass der Antragsteller selbst vorgeschlagene Entgelte verlangen kann, mindert das Aussetzungsinteresse, weil dadurch die wirtschaftliche Gefährdung reduziert wird und ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses weniger wahrscheinlich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 137 Abs. 1 TKG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 137 Abs. 3 Satz 1 TKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am 22. Februar 2008 gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 1408/08 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 20. Februar 2008 [ ] anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag erweist sich ungeachtet der unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses nicht unproblematischen Frage seiner Zulässigkeit jedenfalls als unbegründet, weil die bei der Entscheidung über ein Aussetzungsgesuch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausgeht.

6

Dabei kann gegenwärtig weder festgestellt werden, dass der angegriffene Beschluss offensichtlich rechtmäßig ist, noch ist die Annahme gerechtfertigt, dass er offensichtlich rechtswidrig ist. Der Ausgang des dem vorliegenden Antrag zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens 21 K 1408/08 ist im Hinblick darauf als offen zu bewerten, dass der Bestand des angegriffenen Beschlusses vom 20. Februar 2008 davon abhängt, ob der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21. Januar 2008, der Gegen-stand des zugleich entschiedenen Verfahrens 21 L 100/08 und der noch anhängigen Klage 21 K 568/08 ist, im Hauptsacheverfahren der Aufhebung unterliegt. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom heutigen Tage 21 L 100/08 festgestellt, dass die Erfolgsaussichten der gegen den Beschluss vom 21. Januar 2008 gerichteten Klage nicht verlässlich abschätzbar seien und der Ausgang des Verfahrens daher offen sei.

7

Eine Interessenabwägung, die losgelöst von den Erfolgsaussichten der gegen den vorliegend streitbefangenen Beschluss erhobenen Klage vorgenommen wird, führt nicht zu der Annahme, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses vom 20. Februar 2008 überwiegt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 21 L 100/08 es abgelehnt hat, die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 21. Januar 2008 anzuordnen, führte die hier beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2008 dazu, dass die Antragstellerin gehindert wäre, für die von ihr nach Maßgabe des Vertrages über das Telekom Virtual Private Network Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz (T-VPN Rh.-Pf.) und der im Rahmen dieses Vertrages abgeschlossenen „Nutzerverträge" zu erbringenden Telekommunikationsleistungen Entgelte zu erheben. Das dürfte weder im Interesse der Antragstellerin liegen noch eine für die „Nutzer" zuträgliche Situation sein. Bei einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beschlusses werden diese Folgen demgegenüber insoweit ausgeschlossen, als die Antragstellerin berechtigt ist, für die von ihr auf der genannten vertraglichen Grundlage erbrachten Leistungen die von ihr mit Schreiben vom 24. Januar 2008 vorgeschlagenen Entgelte zu erheben. Dabei spricht gegen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse zudem der Umstand, dass diese Entgelte von der Antragstellerin selbst vorgeschlagen worden sind, so dass es nahe liegt anzunehmen, dass sie „wettbewerbsfähig" sind und sie die Antragstellerin nicht in eine aussichtslose Marktposition bringen. Auf diesem Hintergrund misst die Kammer auch der Befürchtung der Antragstellerin, es werde seitens der kommunalen Spitzenverbände des Landes Rheinland-Pfalz zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 2 T-VPN Rh.-Pf. kommen, kein nennenswertes Gewicht bei.

8

Hiernach sind besondere Umstände, die es ermöglichen könnten, als Ausnahme von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, nicht erkennbar.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.