Berichtigung des Beschlusses: Verpflichtung zur Neugenehmigung von Briefentgelten
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln berichtigt den Beschluss vom 4. Januar 2021 auf Antrag und ändert die Formulierung des letzten Absatzes auf Seite 2. Inhaltlich wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Entgelte für verschiedene Briefklassen unter Berücksichtigung einer BVerwG-Entscheidung binnen drei Monaten vorläufig neu zu genehmigen. Die Berichtigung erfolgt trotz erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die Passage ohne Belang ist. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 122 i.V.m. § 119 Abs. 2 S. 2 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 4. Januar 2021 wurde stattgegeben; Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung eines Beschlusses kann auch dann stattgegeben werden, wenn erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen, sofern die zu berichtige Passage ohne Belang ist.
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 119 VwGO ist unanfechtbar i.S. von § 122 i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Das Verwaltungsgericht kann die Behörde verpflichten, unter Änderung einer bereits ergangenen Genehmigung Entgelte vorläufig neu zu genehmigen und dabei eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen.
Die Formulierung einer Anordnungs- bzw. Verpflichtungsregelung ist in einem Berichtigungsbeschluss dahin gehend zu berichtigen, dass der Tenor den tatsächlichen und rechtlichen Willen des Gerichts zutreffend wiedergibt.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 102/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beschluss vom 4. Januar 2021 wird - ungeachtet erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die zu berichtigende Passage ohne Belang ist - auf Antrag dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz heißt: „2. die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Änderung ihrer Genehmigung vom 12. Dezember 2019 (XX0-00/000) die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - binnen 3 Monaten vorläufig neu zu genehmigen,“.
Rubrum
Der Beschluss vom 4. Januar 2021 wird - ungeachtet erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die zu berichtigende Passage ohne Belang ist - auf Antrag dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz heißt: „2. die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Änderung ihrer Genehmigung vom 12. Dezember 2019 (XX0-00/000) die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - binnen 3 Monaten vorläufig neu zu genehmigen,“.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 122 i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).