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Verwaltungsgericht Köln·21 L 1248/23·04.07.2023

Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag auf Entfernung einer Skulptur mangels Antragsbefugnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die rückstandslose Entfernung der Skulptur „Dieser Schmerz betrifft uns alle“ vom Heinrich-Böll-Platz. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. § 22 Abs. 1 StrWG NRW begründet lediglich einen öffentlichen Belang, kein subjektives Recht Dritter. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sah das Gericht nicht gegeben.

Ausgang: Eilantrag auf Entfernung der Skulptur abgewiesen wegen fehlender Antragsbefugnis; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die Darlegung einer eigenen, glaubhaft gemachten Rechtsverletzung erforderlich; fehlt eine solche Antragsbefugnis, ist der Antrag unzulässig (analog § 42 Abs. 2 VwGO).

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Bestimmungen, die der Sicherung öffentlicher Belange dienen (z. B. § 22 Abs. 1 StrWG NRW), vermitteln Dritten grundsätzlich kein subjektives öffentliches Recht und begründen damit keine Klage- oder Antragsbefugnis.

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Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährt nicht das Recht, sich unbegrenzt überall aufzuhalten; daraus folgt keine Anspruchsgrundlage für die Beseitigung fremder Gegenstände im öffentlichen Raum.

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Ein Eilantrag setzt voraus, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch nach dem Vortrag möglich und hinreichend substantiiert ist; der Antragsteller muss die Erfolgsaussichten und die maßgeblichen Rechte darlegen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Skulptur „Dieser Schmerz betrifft uns alle“ auf dem Heinrich-Böll-Platz / Kurt-Rossa-Platz in Richtung Hohenzollernbrücke Köln in Höhe des Reiterstandbildes Kaiser Wilhelm II. rückstandslos zu entfernen,

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ist unzulässig.

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Es fehlt dem Antragsteller bereits an einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift verlangt für die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen im Klagewege die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung. Sie findet entsprechende Anwendung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 10 B 626/10 –, juris Rn. 5.

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Danach muss der Antragsteller darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; dieser muss nach dem Vortrag des Antragstellers zudem möglich sein.

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Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 43. EL August 2022, § 123 Rn. 107.

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Dies ist nicht der Fall. Eine eigene Rechtsverletzung des Antragstellers kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Die insoweit einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, nach der die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung einer Straße ohne die erforderliche Erlaubnis anordnen kann, vermittelt Dritten kein subjektives öffentliches Recht; sie steht allein im öffentlichen Interesse.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1994 – 23 A 757/93 –, juris.

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Bei der vom Antragsteller angeführten Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, der die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlichen Straßenraums zu dienen bestimmt sind,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2023 – 11 A 2220/21 –, juris Rn. 13,

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handelt es sich zudem nicht um ein subjektives öffentliches Recht, sondern einen öffentlichen Belang.

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Auch ist eine Verletzung der vom Antragsteller angeführten allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, nicht im Ansatz ersichtlich. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt unter anderem die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu können.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, juris Rn. 222.

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Ob der Antrag überdies auch unzulässig ist, weil der Antragsteller sein Begehren nicht vor der Antragstellung bei Gericht zunächst der zuständigen Behörde vorgetragen hat,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2001 – 13 B 566/01 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 12 B 1967/07 –, juris Rn. 4,

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bedarf nach dem Vorgesagten ebenso wenig der Klärung wie die Frage nach dem Vorliegen eines Antragsgrundes.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes kam in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit  aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

23

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

26

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

29

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

30

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.