Erstattungsanspruch nach §104 SGB X gegenüber Wohngeldträger – Klage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge verlangte Erstattung von Wohngeldzahlungen für April und Mai 1998 in Höhe von 60,00 DM. Das VG Köln gab der Leistungsklage statt und erkannte einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs.1 SGB X in Verbindung mit § 25c BVG an. Ein ministerieller Schnellbrief, der laufende Zahlungen nur an den Berechtigten sehen will, steht dem nicht entgegen.
Ausgang: Klage des Trägers der Kriegsopferfürsorge auf Erstattung von Wohngeld für April/Mai 1998 in Höhe von 60 DM stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger hat nach § 104 Abs.1 SGB X Anspruch auf Erstattung gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger, soweit die Leistungen des Berechtigten zeitlich deckungsgleich und zweckidentisch sind.
§ 104 Abs.1 Satz 4 SGB X findet Anwendung, wenn Träger der Kriegsopferfürsorge Leistungen erbringen, für die ihnen nach § 25c BVG Aufwendungsersatz zusteht; der in § 104 Abs.1 Satz 3 SGB X normierte Nachranggrundsatz ist insoweit aufgehoben.
Sachleistungen eines Trägers, die durch Zahlung an ein Heim erbracht werden, sind im Sinne von § 25c Abs.2 BVG als Sachleistungen anzusehen und berechtigen zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Hilfeempfänger.
Ministerielle Erlasse oder Schnellbriefe, die entgegen eindeutiger gesetzlicher Regelungen laufende Leistungen ausschließlich an den Berechtigten anordnen, können die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht verdrängen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,00 DM zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger trägt als überörtlicher Träger der Kriesgsopferfürsorge (§ 5 Abs. 1a Ziffer 2 Landschaftsverbandsordnung Nordrhein Westfalen - LVerbO - i.d.F. vom 14. 07. 1994, GV NW 1994, S.657) seit dem 13.06.1996 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 26 c Bundesversorgungsgesetz - BVG - die Kosten der Unterbringung der nach § 25 BVG berechtigten Gertrud L. in dem Altenzentrum C. in X. . Zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI wird ein monatliches Pflegewohngeld gewährt. Zur teilweisen Deckung der entstehenden Aufwendungen wird das anrechenbare Einkommen von Frau L. aus Ausgleichsrente, Witwenrente, Altersrente und Unfallrente vom Kläger gem. § 25 c BVG in Anspruch genommen.
Am 04.12.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Wohngeld für die nach § 25 BVG Berechtigte und machte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend. Mit Bescheid vom 02.10.1997 bewilligte die Beklagte Wohngeld für die Zeit vom 01.12.1996 bis 31.10.1997 in Höhe von DM 54,00 monatlich und überwies den rückständigen Betrag für die Vergangenheit an den Kläger. Gleichzeitig wurde unter Bezugnahme auf einen Schnellbrief des Ministers für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein Westfalen vom 17.01.1997 - IV B 4 - 4082 - 1049/96 - mitgeteilt, laufende Wohngeldzahlungen seien nur direkt an den Wohngeldempfänger zu zahlen; ggfls. sei eine Abtretung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 03.03.1998 wurde Wohngeld für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.03.1998 in Höhe von DM 30,00 für Frau L. bewilligt. Bis einschließlich 31.03.1998 wurde das bewilligte Wohngeld an den Kläger überwiesen. Ab dem 01.06.1998 ist der Wohngeldanspruch von Frau L. gegenüber der Beklagten an den Kläger mit der Folge abgetreten worden, daß auf dieser Grundlage die Beklagte die Wohngeldzahlungen an den Kläger erbringt.
Am 09.02.1998 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, der geltend gemachte Erstattungsanspruch hinsichtlich des Wohngeldes gegen die Beklagte ergebe sich eindeutig aus § 104 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 4 SGB X und sei durch den Schnellbrief des Ministers für Bauen und Wohnen Nordrhein-Westfalen vom 17.01.1997 nicht ausgeschlossen. Der Kläger erbringe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur Pflege nach § 26 c für die nach § 25 BVG Berechtigte in vollem Umfange als Sachleistung. Gem. § 25 c Abs. 2 BVG habe Frau L. den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu erstatten, folglich könne er, der Kläger, wiederum im Rahmen der Erstattung nach § 104 SGB X das Wohngeld gegenüber der Beklagten geltend machen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, nach dem Erlaß des Ministers für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.01.1997 - IV B 4 - 4082 - 1049/96 - seien die laufenden Wohngeldzahlungen direkt an den Hilfesuchenden zu leisten, ein Erstattungsanspruch könne sich nur auf Wohngeldnachzahlungen erstrecken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 104 Abs.1 Satz 1 mit Satz 4 SGB X im Hinblick auf das der nach § 25 BVG berechtigten Frau L. zustehende Wohngeld für die Monate April und Mai 1998 in Höhe von monatlich DM 30,00. Der Erstattungsanspruch beläuft sich damit auf DM 60,00. In diesem Umfang sind die von dem Kläger an die Berechtigte erbrachten Leistungen und das von der Beklagten für Frau L. bewilligte Wohngeld als zeitlich deckungsgleiche und auch zweckidentische Leistungen anzusehen.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist in den Fällen, in denen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von den Leistungen des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X gilt Satz 1 entsprechend, wenn u.a. von den Trägern der Kriegsopferfürsorge Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
Die genannte Bestimmung regelt die Voraussetzungen für den Er- stattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. Dieser besteht nach Satz 1 nur, soweit der Berechtigte, der die Leistung erhalten hat, einen Leistungsanspruch gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. Der in § 104 Abs.1 Satz 3 SGB X normierte Nachranggrundsatz der Leistungsträger, der einen Erstattungsanspruch ausschließt, soweit der erstattungspflichtige Leistungsträger bereits an den Berechtigten geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hatte, ist in den Fällen, in denen der Träger der Kriegsopferfürsorge Leistungen erbringt, für die er einen Aufwendungsersatzanspruch hat, nach § 104 Abs.1, Satz 4, 2. Halbsatz aufgehoben. In diesen Fällen hat der Erstattunganspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X lediglich zur Voraussetzung, daß der Träger der Kriegsopferfürsorge Leistungen erbringt, für die er gem. § 25 c Abs. 2 BVG Aufwendungsersatz von dem nach § 25 BVG Berechtigten fordern kann und dieser selber einen gleichartigen und zeitidentischen Leistungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger hat als überörtlicher Träger der Kriesgsopferfürsorge gegen Frau L. als der nach § 25 BVG Berechtigten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 25 c Abs. 2 BVG. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfeempfänger, wenn Sachleistungen gewährt werden, den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des ein- zusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen. Der Kläger trägt seit dem 13. 06. 1996 im Rahmen der Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG die vollen Kosten der Heimunterbringung von Frau L. in dem Altenzentrum C. in X. . In den Leistungen des Klägers für Frau L. nach § 26 c BVG an das vorgenannte Heim sind zwangsläufig auch Kostenanteile für die Gewährung von Unterkunft enthalten. Der Kläger erbringt seine Leistungen nach § 26 c BVG als Sachleistungen i. S. von § 25 c Abs. 2 BVG. Sachleistungen sind Leistungen der So- zialhilfe, die dem Hilfeempfänger unmittelbar in Form des zu befriedigenden Bedarfes zugute kommen. Dazu gehört neben der Hilfe durch persönliche Hilfeleistung auch die Übernahme des gesamten Hilfefalles. In einem solchen Fall wird die Hilfeleistung durch einen Dritten - das Heim - mittels Geldzahlung an diesen sichergestellt. Die Qualifizierung der Leistungen des Klägers als Sachleistung ist unter den Beteiligten im übrigen auch nicht streitig.
Die gegenüber dem Kläger gem. § 25 BVG Berechtigte hatte auch - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - gegen die Beklagte in den streitgegenständlichen Monaten April und Mai 1998 einen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Das Wohngeld ist als zeitlich deckungsgleiche und auch zweckidentische Leistung in Bezug auf die in den Leistungen des Klägers nach § 26 c BVG enthaltenen Unterkunftskosten anzu- sehen.
Damit sind sämtliche für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 mit Satz 1 SGB X erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Dauer des Bestehens des Wohngeldanspruches von Frau L. gegen die Beklagte für die Monate April und Mai 1998 zu. Der Wohngeldanspruch von Frau L. gilt für diesen Zeitraum insoweit als erfüllt, § 107 Abs. 1 SGB X.
Für die der Entscheidung der Beklagten zugrundgelegte Rechtsauffassung des Ministers für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein Westfalen ausweislich seines Schnellbriefes vom 17.01.1997 - IV B 4 - 4082 - 1049/96, wonach laufende Wohngeldzahlungen ausschließlich an den Berechtigten zu zahlen seien, da es sich um höchstpersönliche Ansprüche handele, findet sich im Gesetz keine Stütze. Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 4 SGB X ist eindeutig und einer Interpretation nicht zugänglich. Soweit der Erlaß des genannten Ministeriums auf Überlegungen dahingehend beruhen könnte, die Eigenverantwortung von Hilfeempfängern im Fall der Heimunterbringung zu stärken, können diese im Rahmen einer Gesetzesiniatiative ein Rolle spielen, nicht aber zu einer - gesetzwidrigen - Interpretation der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SGB X herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.