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Verwaltungsgericht Köln·21 K 9806/96·27.08.1998

Anfechtungsklage gegen Zustimmung zur Kündigung nach § 15 SchwbG abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchwerbehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Zustimmungsbescheids der Hauptfürsorgestelle zur ordentlichen Kündigung nach § 15 SchwbG. Das Verwaltungsgericht hält die Anfechtungsklage für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich das Verfahren erledigt und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine künftige Kündigung begründet kein aktuelles Feststellungsinteresse.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Zustimmungsbescheid nach § 15 SchwbG mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt durch nachträgliche Sach- oder Rechtslagenvereinbarungen (Erledigung) keine hinreichende rechtliche Beeinträchtigung mehr bewirkt und somit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

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Die einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beseitigt das schutzbedürftige Interesse an der Aufhebung einer Zustimmungsentscheidung nach § 15 ff. SchwbG, weil der gesetzliche Schutzzweck nicht mehr verwirklicht werden kann.

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Allein die Möglichkeit einer künftigen, erneuten Kündigung begründet kein aktuelles Rechtsschutzinteresse; für ein Feststellungsinteresse ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich, die nur bei Annahme gleicher, erneut zu prüfender Lebenssachverhalte vorliegt.

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus; fehlt eine Wiederholungsgefahr, ist auch eine derartige Feststellungsklage nicht begründet.

Relevante Normen
§ 15 SchwbG§ 84 VwGO§ 15 ff. SchwbG§ 15 ff. SchwbG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Tatbestand

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Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 13. Juni 1995 bei der Hauptfürorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin zu erteilen, da beabsichtigt sei, die seit dem 16. Oktober 1978 bei der Beigeladenen beschäftigte Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen zu kündigen.

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Nach Durchführung einer Kündigungsverhandlung durch die örtliche Fürsorgestelle erteilte die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland mit Bescheid vom 21. November 1995 die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin auf der Grundlage von § 15 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG). Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 29. November 1995 wies der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland durch Bescheid vom 25. Oktober 1996 zurück. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß nach Abschluß des Vergleiches in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Siegburg vom 29. Februar 1996 der Widerspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Siegburg hätten sich die Beteiligten darüber geeinigt, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe und die Kündigung vom 23. November 1995 hinfällig sei. Auf der Grundlage des abgeschlossenen Vergleiches gehe die durch die Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin ins Leere, da nunmehr feststehe, daß es auf der Grundlage dieser Zustimmungserklärung nicht mehr zu einer Kündigung der Klägerin kommen könne.

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Die Klägerin hat am 1. November 1996 Klage erhoben.

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Sie ist nach wie vor der Auffassung, ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland zu haben. Bei Nichtaufhebung des Bescheides würde die Rechtsposition der Klägerin erheblich verschlechtert werden. Es sei damit zu rechnen, daß in etwaigen künftigen Konflikten durch den Bescheid eine präjudizierende bzw. eine auch tatsächliche Wirkung entfaltet würde. Der Arbeitgeber sei darauf verwiesen, bei einer etwaigen erneuten Kündigung zunächst wieder die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland einzuholen. Bereits allein die Annahme, daß der Arbeitgeber beabsichtigten könnte, das Arbeitsverhältnis erneut aus krankheitsbedingten Gründen aufzukündigen, rechtfertige das Begehren der Klägerin.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland vom 21. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland vom 25. Oktober 1996 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

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Die Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

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Durch den vor dem Arbeitsgericht Siegburg in der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 1996 abgeschlossenen Vergleich hat sich das von der Beigeladenen eingeleitete Verfahren auf Erteilung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin auf der Grundlage der §§ 15 ff. SchwbG erledigt. Durch die mit Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland vom 21. November 1995 erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin kann diese nicht mehr beschwert sein, da die Kündigung nach dem Inhalt des genannten Vergleiches ins Leere geht. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben sich dahingehend geeinigt, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und die Kündigung vom 23. November 1995 hinfällig ist. Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortgesetzt, so bedarf es des durch das Schwerbehindertengesetz verfolgten spezifischen Schutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht mehr. Eine das Arbeitsverhältnis schützende Auswirkung kann durch die Aufhebung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland vom 21. November 1995 nicht mehr erreicht werden mit der Folge, daß sich das Zustimmungsverfahren und dementsprechend auch der gegen die Zustimmungsentscheidung eingelegte Widerspruch der Klägerin erledigt hat. Dementsprechend hat der Widerspruchsausschuß der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland zu Recht durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1996 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, nachdem die Klägerin auf eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren bestanden hat.

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Die von der Klägerin zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Zunächst wird die Rechtsposition der Klägerin nicht dadurch verschlechtert, daß es nicht mehr zu einer Aufhebung der Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland vom 21. November 1995 kommt, nachdem sich das Verwaltungsverfahren erledigt hat. Die Zustimmungsentscheidung hat auch bei einer etwaigen zukünftigen Kündigung der Klägerin durch die Beigeladene keine präjudizierende Wirkung. Vielmehr würde bei einer erneuten Kündigung der ihr zugrundeliegende Lebenssachverhalt von der Hauptfürsorgestelle dahingehend untersucht werden müssen, ob auf dieser Grundlage die Erteilung eine Zustimmungsentscheidung nach § 15 ff. SchwbG gerechtfertigt ist oder nicht.

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Insoweit sei hier am Rande bemerkt, daß die Klägerin vorliegend auch nicht im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland hätte erreichen können. Einer derartigen Klage, die hier verfahrensrechtlich sinnvoll gewesen wäre, hätte es an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse gefehlt. Insbesondere eine Wiederholungsgefahr kann hier nicht angenommen werden, da - wie ausgeführt - einer etwaigen erneuten Kündigung zwangsläufig ein neuer zu überprüfender Lebenssachverhalt zugrundeliegen würde.

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Zum anderen sind aber auch aus den genannten Gründen für die Klägerin mit einer etwaigen Aufhebung der Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland vom 21. November 1995 keine Vorteile verbunden. Insoweit gilt gleichermaßen, daß mit einer die Zustimmungsentscheidung aufhebenden gerichtlichen Entscheidung keinerlei präjudizielle Wirkung verbunden wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.