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Verwaltungsgericht Köln·21 K 840/97·22.03.1999

Leistungsklage auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen an Heimbetreiber

SozialrechtSozialhilferechtHeimkosten/LeistungserstattungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Rückzahlung von DM 168.000, die als Abschlagszahlungen an die Beklagte als Heimbetreiberin geleistet wurden. Strittig ist, ob diese Abschlagszahlungen öffentlich-rechtlich erstattungsfähig und gegenüber der ehemaligen Betreiberin rückforderbar sind. Das Verwaltungsgericht gibt der Klage statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen, weil Abschlagszahlungen dem Vorbehalt der Rückforderung unterliegen und nicht mit Abrechnungen eines nachfolgenden Betreibers verrechnet werden konnten.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen in Höhe von DM 168.000 vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wegen im Vorgriff geleisteter Abschlagszahlungen ist öffentlich-rechtlich und vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

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Abschlagszahlungen an Heimbetreiber stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung; können sie nicht mit endgültig bewilligten Leistungen verrechnet werden, ist der Empfänger zur Rückzahlung verpflichtet.

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Abschlagszahlungen sind an den jeweiligen Betreibenden gerichtet und nicht objektbezogen der Einrichtung zugeordnet; eine Verrechnung durch einen nachfolgenden Betreiber kommt nicht in Betracht, soweit die ursprüngliche Betreiberin noch Mittel aus den Abschlagszahlungen hat.

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Ansprüche auf Erstattung von öffentlich-rechtlichen Leistungen begründen Zinsansprüche nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 291 Satz 1 BGB.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 168.000,00 nebst 4% Zinsen von DM 20.000,00 vom 03.02.1997 bis 29.12.1998 und von DM 168.000,00 seit 30.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte betrieb bis 31.12.1994 das Alten- und Pflegeheim "Haus I. " in X. . Ab dem 01.01.1995 übernahm Frau T. , die mit notariellem Vertrag vom 29.12.1994 das Pflegeheim-Grundstück gekauft hatte, den Heimbetrieb.

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Die Beklagte hatte vom Kläger erstmals für die Monate Oktober und November 1991 Abschlagszahlung gemäß Nr. 8 der Abrechnungsgrundsätze des Klägers in der Fassung vom März 1990 in Höhe von je DM 79.000,00 erhalten. Diese Zahlungen erfolgten als Abschlagszahlung an die Beklagte als Heimbetreiberin, weil die individuellen Pflegekosten, die im Wege der Sozialhilfe vom Kläger unmittelbar an das Heim gezahlt werden, erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten mit dem Heim abgerechnet werden konnten. Im Oktober und November 1992 kam es im Rahmen der Pflegegeldabrechnung zu Abschlagszahlungen für 1993 von je DM 84.000,00 unter Rückzahlung von zwei Abschlagszahlungen zu je DM 79.000,00.

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Bis Dezember 1994 wurden die Pflegegeldabrechnungen mit der Beklagten durchgeführt. Eine Rückzahlung der im Vorgriff auf diese Abrechnungen gewährten Abschlagszahlungen ist nicht erfolgt.

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Der Kläger verlangt mit der am 03.02.1997 erhobenen Klage von der Beklagten anfangs einen Teilbetrag von DM 20.000,00, nach Klageerweiterung am 30.12.1998 die Rückzahlung von weiteren DM 148.000,00. Er hält den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben und vertritt die Auffassung, ihm stehe hinsichtlich der Abschlagszahlungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Nachdem die Beklagte den Betrieb des Altenheimes zum 31.12.1994 eingestellt habe und ihr die letzte Pflegekostenabrechnung für Dezember 1994 vom Kläger erstattet worden sei, sei die Beklagte nicht mehr berechtigt, die Abschlagszahlungen zu behalten, sondern zu deren Erstattung verpflichtet. Daneben sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte es schuldhaft versäumt habe, den Betreiberwechsel rechtzeitig anzuzeigen. Bei einer solchen Anzeige hätten die Abschlagszahlungen mit den laufenden Pflegekostenabrechnungen verrechnet werden können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 168.000,00 nebst 4% Zinsen zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter legte der Kläger unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen dar, daß der Beklagten die streitbefangenen Abschlagszahlungen in Höhe von DM 168.000,00 gezahlt worden sind. Ferner wurde in diesem Erörterungstermin festgestellt, daß die neue Betreiberin ihrerseits nach dem 01.01.1995 Abschlagszahlungen in Höhe von DM 184.000,00 erhalten hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches im Wege der Leistungsklage ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch die Geltendmachung durch Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsaktes in Form eines Leistungsbescheides denkbar ist. Daß die Gewährung von Abschlagszahlungen an Heime im Vorgriff auf die Abrechnung von sozialhilferechtlichem Pflegegeld für die Heimbewohner und damit auch die Rückzahlung von solchen Abschlagszahlungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit dem Kläger anzunehmen und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

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In der Sache hat die Klage Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von DM 168.000,00.

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Die Rückzahlungspflicht ergibt sich aus dem jeder Abschlagszahlung immanenten Vorbehalt der Rückforderung, wenn und soweit es nicht mit einer Verrechnung der Abschlagszahlung mit endgültig bewilligten Leistungen kommt. Hierbei kommt allein eine Rückzahlungspflicht des Empfängers der Abschlagszahlungen in Betracht, auch wenn des konkrete Heim weiterbesteht und Leistungen des Klägers als des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den neuen Betreiber erfolgen. Denn es handelt sich insoweit nicht um Leistungen, die objektbezogen der Einrichtung gewährt werden, sondern um einen mit dem jeweiligen Betreiber abzuwickelnden Vorgang. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß der Kläger einen ihm gegenüber verantwortlichen Ansprechpartner benötigt, sondern auch aus dem Antragserfordernis in Nr. 8 der hier zugrundegelegten Abrechnungsgrundsätze. Allein der Betreiber kann als der Verantwortliche einen solchen Antrag stellen, wobei es auf der Hand liegt, daß es bei der Bewilligung eines solchen Abschlages auch auf die Bonität des Betreibers, nicht etwa der Heimbewohner ankommt.

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Nach dem Vortrag des Klägers und den im Erörterungstermin vom Vertreter des Klägers vorgelegten Unterlagen steht fest, daß die Beklagte bei Beendigung des Betriebs des erwähnten Alten- und Pflegeheimes am 31.12.1994 noch Abschlagszahlungen in Höhe von DM 168.000,00 zur Verfügung hatte, die nicht mehr mit den Zahlungen in den Folgemonaten verrechnet werden konnten. Die Beklagte hat diesen Anspruch des Klägers anfangs auch nicht bestritten, sondern z.B. am 27.03.1995 dem Kläger eine einmalige Zahlung von DM 40.000,00 angekündigt und um Ratenzahlung hinsichtlich des Restbetrages gebeten.

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Letztlich wendet sich die Beklagte auch im Klageverfahren nicht mehr sachlich gegen die geltend gemachte Forderung des Klägers. Der von der Beklagten erhobene Einwand, die Abschlagszahlungen seien mit den Abrechnungen Juni und Juli 1995 verrechnet worden, greift nicht. Auch insoweit ist davon auszugehen, daß eine Verrechnung mit Einzelabrechnungen gegenüber der Beklagten bereits deshalb in der fraglichen Zeit nicht erfolgen konnte, weil die Beklagte ab 01.01.1995 nicht mehr Betreiberin des Heimes war. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 22.10.1998 hat die Beklagte diesen Einwand nicht mehr ausdrücklich aufrechterhalten.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.