Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·21 K 7716/08·19.05.2011

Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Steuerstreits nach Erledigungserklärung

SteuerrechtAbgabenrechtVerwaltungsprozessrecht (Steuerstreit)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit über den Besteuerungszeitraum 01.01.2009–31.12.2010 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren nach entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ein und legte die Kosten der Beklagten auf. Die Kostenverteilung stützt sich auf § 154 und § 161 VwGO; der Streitwert wurde gemäß ständiger Praxis festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt, da Parteien den Steuerstreit für den streitigen Zeitraum übereinstimmend als erledigt erklärt haben; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Rechtsstreit hinsichtlich eines Streitgegenstands erledigt und haben die Beteiligten dies übereinstimmend erklärt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kosten des Verfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen, soweit diese nach dem Urteil oder Teilurteil unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

3

Bei einvernehmlicher Erledigung kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kostenverteilung bestimmen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), insbesondere wenn eine Partei durch spätere Feststellung ein unterliegendes Urteil abwendet.

4

Unterlassene Mitwirkungspflichten der klagenden Partei (z. B. nach § 87b VwGO) führen nicht automatisch zu einer Kostenbelastung, wenn der erledigte Teil der Klage wegen des Aktenstands auch ohne Mitwirkung Erfolg gehabt hätte.

5

Bei der Streitwertfestsetzung in Anfechtungsverfahren gegen Abgabenbescheide kann der Streitwert aus der Summe der streitigen Steuerforderungen der vorangehenden Kalenderjahre zuzüglich eines Vielfachen des für das Jahr der Bescheiderteilung geltend gemachten Betrags bemessen werden (vgl. § 52 GKG als Bemessungsgrundsatz).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 87b VwGO§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des streitigen Besteuerungszeitraums vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

1. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist das Verfahren, soweit es nach dem Teilurteil vom 01. September 2010 noch in dieser Instanz anhängig gewesen ist, d.h. hinsichtlich des verbliebenen streitbefangenen Besteuerungszeitraums vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010, einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit überein-stimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3

Die im Teilurteil vom 01. September 2010 vorbehaltene Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht zu Lasten der Beklagten aus. Ihr sind die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

4

Diese Entscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Beklagte nach dem Teilurteil vom 01. September 2010 unterlegen ist. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich derjenigen streitbefangenen Besteuerungszeiträume, hinsichtlich derer die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es unter den gegebenen Umständen billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Denn die Klage hätte aus den in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2011 dargelegten Gründen, soweit der Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 betroffen gewesen ist, Erfolg gehabt, und die Beklagte hat durch die unter dem 13. Mai 2011 gegen-über dem Kläger ausgesprochene Feststellung, dass er für diesen Zeitraum nicht steuerpflichtig sei, ein der Klage insoweit stattgebendes Urteil abgewendet. Entsprechendes gilt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid geregelten Besteuerungszeitraums für die Jahre ab 2011 für erledigt erklärt haben. Denn auch insoweit wäre der Klage voraussichtlich entsprochen worden.

5

Der Umstand, dass die Klägerseite im Verlaufe des Verfahrens wiederholt Verfügungen nach § 87b VwGO unbeachtet gelassen hat, gibt keinen Anlass, sie aus Billigkeitsgründen an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Denn dem für erledigt erklärten Teil der Klage wäre auch ohne die geforderte Mitwirkung aufgrund des bloßen Akteninhalts zu entsprechen gewesen. Die fehlende Mitwirkung der Klägerseite ist insoweit ohne Auswirkungen geblieben.

6

2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Bei der Streitwertbemessung in Verfahren der vorliegenden Art, die die Anfechtung von Abgabenbescheiden zum Gegenstand haben, deren Geltungsdauer nicht begrenzt ist, geht die Kammer in ständiger Spruchpraxis von der Summe der streitigen Steuerforderung für die dem Jahr der Bescheiderteilung vorausgehenden Kalenderjahre (hier: 2005: 288,00 Euro, 2006 und 2007 = 2 x 384,00 Euro) zuzüglich des Dreieinhalbfachen des für das Kalenderjahr der Bescheiderteilung und künftige Kalenderjahre festgesetzten streitigen Betrages (hier: 3,5 x 384,00 Euro) aus, so dass sich der als Streitwert festgesetzte Gesamtbetrag ergibt.