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Verwaltungsgericht Köln·21 K 5766/15.A·06.12.2016

Asylrechtliche Feststellung: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlender Medikation

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der albanische Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Das Gericht stellt für § 60 Abs. 7 AufenthG ein Abschiebungsverbot fest, weil die schwerwiegende psychische Erkrankung ohne das benötigte Medikament (Quetiapin) in Albanien wesentlich verschlechtert würde. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wird hingegen verneint, da die vorgetragenen Drangsalierungen nicht den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, Anspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG abgewiesen; insoweit teils aufgehoben, übrige Klage abgewiesen bzw. eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist von der Abschiebung abzusehen, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; gesundheitliche Gefahren liegen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

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Für die Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Aufnahmestaat der deutschen Versorgung gleichwertig ist; maßgeblich ist, ob die Erkrankung infolge fehlender Behandlung wesentlich verschlechtert wird.

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Das Fehlen eines für den Betroffenen spezifisch erforderlichen Medikaments im Herkunftsstaat, verbunden mit der dokumentierten Verschlechterung bei Reduktionsversuchen, kann eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) setzt voraus, dass dem Betroffenen im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, die eine besondere Schwere erreicht; bloße verbale Drangsalierungen, Beschimpfungen oder Drohungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gehören inhaltlich zu einem einheitlichen Streitgegenstand, bedürfen jedoch einer getrennten subsumierenden Prüfung hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4. ihres Bescheides vom 21. September 2015 verpflichtet festzustellen, dass bzgl. Albaniens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Ziffer 5. und 6. des Bescheides vom 21. September 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3.

Tatbestand

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Der am 00. 00.0000 geborene Kläger ist ein albanischer Volks- und Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 15. Januar 2015 auf dem Luftweg - über Serbien - in die Bundesrepublik ein.

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Am 23. März 2015 stellte er Asylantrag. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er am 1. bzw. 7. September 2015 schriftlich - z.T. über Herrn Dr. med. I.      S.     - u.a. an, dass er krank sei und in seinem Heimatland keine adäquate Behandlungsmöglichkeit mehr gesehen habe. Diesbezüglich wurden Atteste des Herrn Dr. med. I.      S.     und des Evangelischen Krankenhauses C.        vorgelegt.

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Mit Bundesamtsbescheid vom 21. September 2015 wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von einer Woche aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Am 1. Oktober 2015 hat der Kläger Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass man ihn in Albanien als „Dorftrottel“ behandelt habe, er sei dort drangsaliert und gehänselt worden. Dies stelle eine unmenschliche Behandlung dar. Auch sei er psychisch krank. Seine Krankheit könne in Albanien nicht adäquat behandelt werden bzw. er könne sich eine Behandlung dort nicht leisten.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit es um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung subsidiären Schutzes ging.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2015 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. November 2015 - VG Köln 21 L 2415/15.A - dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen; auf den Beschluss wird Bezug genommen.

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Das Gericht hat eine Stellungnahme des Arztes eingeholt, bei dem der Kläger in Behandlung ist. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen (Bl. 42 ff. d.A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die im Übrigen zulässige Klage ist weitgehend begründet (1). Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG (2).

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1. Die noch anhängige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger leidet an einer schwerwiegenden Erkrankung, nämlich an einer schizoaffektiven Störung (Mischform aus Schizophrenie und Depression) bzw. an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dass die Krankheit schwerwiegend ist ergibt sich daraus, dass bei Nichtbehandlung weitere Wahrnehmungsstörungen - auch halluzinatorischer Art - hinzutreten können und es bis zu Eigen- und Fremdgefährdungen kommen kann. Diese Erkrankung würde sich nach einer Abschiebung nach Albanien wesentlich verschlechtern. Denn für eine Behandlung seiner Krankheit ist der Kläger spezifisch auf das Medikament Quetiapin angewiesen; diesbezügliche Reduktionsversuche führten zu einer Befundverschlechterung (Bl. 42 d.A.). Quetiapin ist aber in Albanien nicht erhältlich.

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Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen, 2. Dezember 2015, S. 9.

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Daher würde es nach einer Abschiebung des Klägers nach Albanien zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen, d.h. zu weitere Wahrnehmungsstörungen - auch halluzinatorischer Art - wobei es bis zu Eigen- und Fremdgefährdungen kommen kann.

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Nachdem die Beklagte verpflichtet ist festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, waren die diesbezügliche negative Feststellung sowie Ausreiseaufforderung (jedenfalls zur Klarstellung) und Abschiebungsandrohung aufzuheben (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG). Infolgedessen musste auch die Befristungsentscheidung aufgehoben werden, da diese den - wirksamen - Erlass einer Abschiebungsandrohung durch die Beklagte voraussetzt (§ 75 Nr. 12 AufenthG).

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2. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Dies ist ungeachtet des Umstandes, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen und nicht teilbaren Streitgegenstand bilden, zur Klarstellung festzuhalten.

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Vgl. zum Verhältnis von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Leitsatz und Rn. 9.

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Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Albanien unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wäre (60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in diesem Sinne kann dabei zwar grundsätzlich auch von Privaten ausgehen, so dass die von dem Antragsteller vorgetragenen Drangsalierungen und Hänselungen im Prinzip durchaus rechtliche Bedeutung erlangen können. Jedoch liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur vor, wenn die Behandlung einen bestimmten Schweregrad erreicht, der in Zusammenhang mit der Menschenwürde steht. Maßgeblich sind insoweit grundsätzlich die Umstände des Einzelfalles und ob mit der Behandlung beabsichtigt war das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen. Nicht ausreichend sind Beschimpfungen und bloße Drohungen.

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Vgl. zu alledem EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 28433/02 (Camdereli/Türkei) -, Rn. 25 und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681 (682); BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 (372); Meyer-Ladwig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 22 ff..

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Die allgemeinen Drangsalierungen und Hänselungen des Klägers erreichen diese Schwelle nicht. Zum einen sind diese nur verbaler Natur und insoweit mit bloßen Drohungen und Beleidigungen zu vergleichen. Zum anderen mögen diese Hänselungen und Drangsalierungen Ausfluss einer herzlosen Gesinnung sein. Dass sie aber darauf angelegt waren den Kläger zu erniedrigen oder zu demütigen ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Streitgegenstandes zwischen § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Gericht dabei nicht berücksichtigt, dass die Klage zu § 60 Abs. 5 AufenthG abgewiesen wurde. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.