Nothelfererstattung nach § 121 BSHG bei möglichem (rückwirkendem) GKV-Beitritt
KI-Zusammenfassung
Ein Krankenhaus verlangte vom Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten einer Notfallbehandlung zweier Kinder nach § 121 BSHG, nachdem eine Krankenkasse eine Mitgliedschaft nicht feststellen konnte. Das VG Köln wies die Klage ab. Zwar lag ein Eilfall vor, jedoch hätte der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis keine Krankenhilfe in Form der Kostenübernahme gewähren müssen, weil die Mutter rückwirkend der GKV hätte beitreten können, wodurch Familienversicherung eingetreten wäre. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe fehlte damit ein sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf für einen Erstattungsanspruch des Nothelfers.
Ausgang: Klage des Krankenhauses auf Erstattung von Notfallbehandlungskosten nach § 121 BSHG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 Satz 1 BSHG setzt voraus, dass der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis die entsprechende Hilfe nach dem BSHG hätte gewähren müssen.
Das Merkmal der „rechtzeitigen Kenntnis“ in § 121 Satz 1 BSHG ist eine eigenständig zu prüfende Anspruchsvoraussetzung und nicht mit der rechtzeitigen Antragstellung nach § 121 Satz 2 BSHG gleichzusetzen.
Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) schließt einen Anspruch nach § 121 BSHG aus, wenn der Bedarf durch zumutbare Selbsthilfe oder vorrangige Leistungen Dritter (insbesondere Krankenversicherung) gedeckt werden kann.
Besteht die Möglichkeit, durch (auch rückwirkenden) Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Familienversicherung herbeizuführen, ist eine sozialhilferechtliche Kostenübernahme für stationäre Behandlung regelmäßig nicht geschuldet.
Ein Eilfall allein begründet keinen Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG, wenn es im Zeitpunkt der Leistung an einem sozialhilferechtlich beachtlichen Bedarf fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Bis zum 31.10.1996 bezogen die Kinder Melanie und Michel G. zusammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Während dieser Zeit bestand eine Krankenversicherung bei der H. -Krankenkasse. Ab dem 1.11.1996 konnten die genannten Kinder ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) sicherstellen. Ihre Mutter war wegen Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten bzw. späteren Ehemann nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen.
Am 4.2.1997 wurden die Kinder Melanie und Michel G. im Wege der Notaufnahme von dem Kläger zur stationären Behandlung aufgenommen; die Entlassung erfolgte am 11.2.1997. Bei der Aufnahme der Kinder wurde eine Krankenversicherung über die H. -Krankenkasse angegeben. Ein Antrag auf Kostenzusage, der vom Kläger an die H. -Versicherung für die beiden Kinder ge- stellt worden war, kam Ende Februar 1997 an den Kläger zurück mit dem Hinweis, eine Mitgliedschaft sei nicht feststellbar. Rechnungen vom 4.4.1997 über jeweils 5.024,46 DM gelangten am 24.4.1997 an den Kläger zurück wieder mit dem Vermerk, eine Mitgliedschaft der Patienten sei nicht feststellbar.
Mit Schreiben vom 9.5.1997, beim Beklagten eingegangen am 13.5.1997, beantragt der Kläger "vorsorglich" die Übernahme der Behandlungskosten für die stationären Aufenthalte der beiden Kinder unter Vorlage von Kostenübernahmeanträge gegenüber der Krankenversicherung mit den Verordnungen von Krankenhausbehandlung und Entlassungsscheinen. Zur Begründung führte der Kläger aus, die H. -Krankenkasse Köln habe mitgeteilt, dass eine Mitgliedschaft für die Kinder Michel und Melanie G. nicht feststellbar sei. Die Mutter der Patienten, Frau Doris G. , habe bei einer telefonischen Nachfrage mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft bei der H. -Krankenkasse erneut beantragt worden sei. Die Kinder selbst würden über sie dort krankenversichert. Diese Angabe seien nicht zutreffend. Frau G. sei von der H. -Krankenkasse mehrfach wegen der Weiterversicherung angeschrieben worden, habe jedoch nicht geantwortet.
Mit Bescheid vom 17.7.1997 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, er sei nicht verpflichtet, dem Krankenhaus die Kosten zu erstatten, selbst wenn ein Eilfall vorgelegen habe und der Antrag innerhalb angemessener Frist gestellt worden sei. Eine Verpflichtung setze voraus, dass der Träger der Sozialhilfe die Krankenhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis hätte gewähren müssen. Frau G. habe hier nicht vorgesprochen und auch keine Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Da ihm, dem Beklagten, somit eine Überprüfung der Sozialhilfebedürftigkeit nicht möglich sei, lehne er den Ko- stenübernahmeantrag für die Kinder ab.
Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Sozialhilfebedürftigkeit der beiden Kinder im maßgeblichen Zeitraum der Krankenhausbehandlung gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Aussage der Mutter und der von ihr gegebenenfalls vorzulegenden Belege. Es sei Aufgabe des Beklagten, diese Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Die Antragstellung sei auch innerhalb angemessener Frist erfolgt. Nach dem Rücklauf des ersten Antrages gegenüber der H. -Krankenkasse Ende Februar 1997 seien intensiv weitere Ermittlungen durchgeführt worden und erneut Kostenübernahmeanträge mit den Rechnungen bei der Krankenkasse eingereicht worden. Die Antwort sei erst am 24.4.1997 an ihn, den Kläger, wieder lediglich mit dem Vermerk "Mitgliedschaft nicht feststellbar" zurückgelangt. Unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalles (getrennt und in Scheidung lebende Mutter, Vater der Kinder inhaftiert) sei die Frist für den am 9.5.1997 gestellten Antrag angemessen. Da eine gesetzliche Festlegung fehle, müsse eine Orientierung an der Rechtsprechung erfolgen. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.1.1971, 5 C 74.70, sei ein mehr als 6 Monaten nach der Krankenhausaufnahme gestellter Erstattungsantrag noch als ein in angemessener Frist gestellter Antrag anerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.1998 wies der Landrat des Erftkreises den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es darin, im vorliegenden Falle sei es der Mutter der Patienten möglich gewesen, den Beklagten noch vor Beginn der Krankenhausbehandlung von dem Bedarf zu unterrichten und Krankenhil- fe zu beantragen. Darüber hinaus sei nicht ausreichend klargestellt, dass die Kinder sozialhilfebedürftig gewesen seien. Die Erklärung ihrer Mutter, diese seien bedürftig i.S. des BSHG, sei hierfür nicht ausreichend. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.5.1998 als Einschreiben zur Post gegeben.
Am 29.6.1998 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung ergänzend vorgetragen, die Mitteilung der Krankenkasse Ende Februar 1997 könne nicht als abschließende Nachricht von dieser Seite verstanden werden. Es sei typisch, dass in einem solchen Fall bei offenen Fragen der Mitgliedschaft des Patienten nachgefragt werde und weiter aufgeklärt werde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.7.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Erftkreises vom 25.5.1998 zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der stationären Behandlung der Kinder Michel G. , geboren am 2.6.1996, und Melanie G. , geboren am 6.6.1985, aus dem Zeitraum vom 4. bis 11.2.1997 in Höhe von insgesamt 10.048,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.6.1998 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist darauf hin, der Kläger habe bereits Ende Februar Kenntnis davon erlangt, dass eine Mitgliedschaft der beiden Kinder bei der H. - Krankenkasse nicht bestehe. Angesichts der Möglichkeit, die Krankenversicherung wieder aufleben zu lassen, habe der Kläger nicht darauf verzichten dürfen, die Beklagte von der fehlenden Mitgliedschaft und von dem Hilfebedarf der Patienten zu unterrichten.
Die ursprünglich gegen den Landrat des Erftkreises gerichtete Klage wurde nach entsprechendem Hinweis gegen den im Rubrum genannten Beklagten umgestellt und vom Gericht, das die entsprechende Klageänderung als sachdienlich und damit zulässig angesehen hat, diesem zugestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Zulässigkeit des bezifferten Erstattungsantrages des Klägers nicht entgegengehalten werden, dass erstmals im gerichtlichen Verfahren die Höhe des Erstattungsbetrages genannt worden ist. Der Beklagte hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nach- frage auch keine Einwendungen erhoben insbesondere im Hinblick darauf, dass seine Ablehnung des Erstattungsantrages des Klägers auf Gründen beruht, die gegenüber der Höhe des Betrages vorgreiflich und davon unabhängig sind.
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 121 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift hat der, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, einen Anspruch darauf, dass ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht selbst zu tragen hat.
Die Voraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruches des Nothelfers gegenüber dem Beklagten liegen hier nicht vor.
Bei der Aufnahme der beiden Kinder Melanie und Michel G. in die stationäre Behandlung durch den Kläger am 4.2.1997 handelte es sich zwar um einen Eilfall. Dies ergibt sich aus der entsprechenden ärztlichen Verordnung sowohl des behandelnden Kinderarztes als auch des die Aufnahme als Notfall bestätigenden Arztes des Krankenhauses. Insoweit hat auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25.9.1998 seine im Verwaltungsverfahren vertretene andere Auffassung ausdrücklich aufgegeben.
Dem Kläger steht der Erstattungsanspruch aber deshalb nicht zu, weil der Beklagte als Träger der Sozialhilfe bzw. als der von diesem Träger Beauftragte die Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nicht gewährt hätte. Dabei ist "rechtzeitige Kenntnis" nicht im Sinne eines Antrages in angemessener Frist nach § 121 Satz 2 BSHG zu verstehen, sondern es handelt sich dabei um eine selbständig zu prüfende Voraussetzung. Hier ist zu prüfen, ob der Träger der Sozialhilfe bei einer Entscheidung zeitlich vor oder während der Leistung des sog. Nothelfers die hier fragliche Krankenhilfe in Form der Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung erbracht hätte oder hätte erbringen müssen. Dies ist hier zu ver- neinen.
Auf der Grundlage der Bestätigung der U. Krankenkasse (identisch mit der H. Krankenkasse) vom 27.03.2001 ist davon auszugehen, dass die Mutter der Hilfeempfänger im Zeitraum der Leistungen des Klägers als Nothelfers berechtigt war, rückwirkend, d.h. ab dem 16.12.1996 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Krankenversicherung hätte beitreten können, die infolge des Ausbleibens der Beiträge des Vaters der Hilfeempfänger beendet worden war. Dies hätte zugleich zur entsprechenden Familienversicherung der beiden Kinder geführt, die vom Kläger Leistungen erhalten haben. Entsprechend hätte der Beklagte an Stelle einer Kostenübernahme diesen Beitritt veranlassen können und mit eigenen - erheblich unter den hier fraglichen Kosten liegenden - Beiträgen die Krankenversicherung der Hilfeempfänger sicherstellen können. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Anspruch des Klägers nach § 121 Satz 1 BSHG aus.
Der Einwand des Klägers, eine Weiterversicherung der Kinder hätte nur von der Mutter der Hilfeempfänger, nicht vom Beklagten herbeigeführt werden können, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Selbst wenn es zuträfe, dass lediglich die Mutter der Hilfeempfänger gegenüber der Krankenversicherung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung berechtigt gewesen wäre, entfällt ein Anspruch der Hilfeempfänger und damit die Leistungsverpflichtung des Beklagten. Dies ist die zwangsläufige Konsequenz aus dem Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe, das letztlich bedeutet, dass der keiner Hilfe bedarf, der sich selbst helfen kann oder die Hilfe von Dritten bekommt (§ 2 Abs. 1 BSHG). Die Mutter der Hilfeempfänger - auf deren Leistungsfähigkeit kommt es gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG an - war in der hier fraglichen Zeit der Behandlung der Kinder in der Einrichtung des Klägers in der Lage, gegebenenfalls unter finanzieller Beteiligung des Beklagten für eine ausreichende Versicherung der Hilfeempfänger zu sorgen und damit den Bedarf in Form der Kostenübernahme der stationären Behandlung zu decken.
Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sinn- oder systemwidrig zu beanstanden. Ein Widerspruch zum Zweck des § 121 BSHG ist für das Gericht nicht erkennbar. Auch in einem Eil- oder Notfall soll nicht von dem Grundsatz abgewichen werden, dass Sozialhilfeleistungen nur bei entsprechendem Bedarf gewährt werden. Der Eintritt eines Nothelfers als eines Dritten soll nur unter den in § 121 BSHG genannten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch auslösen und damit im Ergebnis ausnahmsweise einen Anspruch auf Übernahme von Schulden des Hilfesuchenden begründen bzw. Leistungen für die Vergangenheit, für einen nicht mehr bestehenden Bedarf gewähren. Dieses Ziel des Gesetzes umfasst aber nicht, die Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Normalfall der Hilfe in besonderen Bedarfssituationen zu erweitern. Ein sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf des Hilfeempfängers im Zeitpunkt der Leistung des Nothelfers bleibt danach unverzichtbare Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.