Zweitwohnungssteuer: Befreiung für Erwerbszweitwohnung Verheirateter nur bis Ende Arbeitsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid für ihre als Nebenwohnung gemeldete Wohnung am Beschäftigungsort. Streitig war, ob die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 6 ZwStS für Verheiratete „aus beruflichen Gründen“ greift und ob dies von einer Mindestentfernung abhängt. Das VG hob den Bescheid für 01.01.2005–31.01.2006 auf, weil die Wohnung am Beschäftigungsort berufsbedingt gehalten wurde; eine starre Kilometergrenze lasse sich dem Satzungsrecht nicht entnehmen. Ab 01.02.2006 blieb der Bescheid rechtmäßig, da Arbeitssuche keine berufliche Veranlassung im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift ist.
Ausgang: Zweitwohnungssteuerbescheid für 01.01.2005–31.01.2006 aufgehoben, im Übrigen (ab 01.02.2006) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerbefreiung für Erwerbszweitwohnungen verheirateter, nicht dauernd getrennt lebender Personen setzt voraus, dass die Nebenwohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen gehalten wird und die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde liegt.
Das Tatbestandsmerkmal „aus beruflichen Gründen“ darf im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung nicht an eine starre Mindestentfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort geknüpft werden, wenn sich hierfür weder im Satzungstext noch in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte finden.
Für die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung ist bei abhängig Beschäftigten die Ortsbezogenheit der Tätigkeit (Beschäftigungsort) ein geeignetes objektives Kriterium; besondere persönliche Umstände und Verkehrsverhältnisse können eine Zweitwohnung auch bei geringer Entfernung plausibel machen.
Vorübergehende Krankheitszeiten lassen die berufliche Veranlassung einer am Beschäftigungsort gehaltenen Zweitwohnung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht entfallen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Weiteranmietung einer Nebenwohnung zur Arbeitssuche regelmäßig nicht „aus beruflichen Gründen“ veranlasst; als Ausnahmevorschrift ist die Befreiungsregel eng auszulegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1429/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 28.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 wird hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2005 bis einschließlich 31.01.2006 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾, der Beklagte zu ¼.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer. Die Klägerin ist seit dem 25.02.2003 mit Nebenwohnsitz in L. , S. Str. 000 gemeldet. Die Miete für diese L. Wohnung beträgt 508, 22 Euro. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in F. , M. Str. 00. Hier ist auch ihr Ehemann mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Mit Bescheid vom 28.09.2006 wurde die Klägerin auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (ZwStS) für die Zeit ab 01.01.2005 zu einer jährlichen Zweitwohnungssteuer in Höhe von 600 Euro herangezogen.
Mit Schreiben vom 09.10.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die Wohnung aus beruflichen Gründen genutzt werde. Sie sei zudem verheiratet und nicht getrennt lebend und habe ihren Hauptwohnsitz mit ihrem Ehemann in F. .
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 23.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit zwei am 10.11.2005 veröffentlichten Beschlüssen zwar entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte I. und E. insoweit nichtig seien, als die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, besteuert werde. Dieser Kernaussage sei mittlerweile in § 2 Abs. 6 ZwStS rückwirkend zum 01.01.2005 Rechnung getragen worden. Wesentlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei der Umstand, dass Verheiratete anders als nicht Verheiratete die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer nicht verhindern könnten, weil nach den Meldegesetzen – unabhängig von der Frage, wo sich der Inhaber der Zweitwohnung tatsächlich überwiegend aufhalte – auf den Hauptwohnsitz der Eheleute abzustellen sei. Die Zweitwohnungssteuer sei insoweit gegenüber nicht Verheirateten, die ihren Hauptwohnsitz auch entsprechend der tatsächlichen überwiegenden zeitlichen Nutzung anmelden könnten (und müssten), eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens (Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen – Diskriminierungsverbot).
Im Falle der Klägerin läge eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen allerdings nicht vor. Denn zwischen der Ehewohnung in F. und ihrer Arbeitsstätte in L. betrage die kürzeste Fahrstrecke 32,69 km. Diese sei geringer als die, die ein L. Berufstätiger innerhalb des Stadtgebietes L. von einem bis zum anderen Ende der Stadt zurücklegen müsste (maximal 38,5 km Luftlinie), um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen. Insoweit würde dieser Personenkreis, der eine größere Entfernung zu seinem Arbeitsplatz bewältigen müsste, obwohl er in L. wohne und arbeite, gegenüber der Klägerin benachteiligt, wenn die Klägerin nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen würde. Diesen Betroffenen wäre eine solche Befreiung nämlich zu verwehren, da sich deren Nebenwohnung nicht in einer anderen Gemeinde (als der des Hauptwohnsitzes) befinde.
Die Klägerin hat am 27.11.2006 Klage erhoben.
Zur Begründung vertieft sie, dass sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gemäß § 2 Abs. 6 der ZwStS der Stadt L. erfülle. Der Auffassung des Beklagten, die Befreiung von der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abhängig zu machen, könne nicht gefolgt werden, da sie weder mit dem Satzungstext noch den tatsächlichen Gegebenheiten vereinbar sei. Tägliche Fahrten von ihrer Ehewohnung zu ihrer Arbeitsstätte würden wegen der schlechten Anbindungen im öffentlichen Nahverkehr – über ein Auto verfüge sie nicht – zu einem großen, etwa
1 ½ - stündigen Zeitaufwand führen.
Nach Hinweis des Gerichtes trägt sie ergänzend vor, dass sie in der Anwaltskanzlei des sie in diesem Verfahren vertretenden Rechtsanwaltes vom 01.01.2002 bis 31.01.2006 als „Haushälterin“ beruflich tätig gewesen sei. Dies habe neben den üblichen, in einer Anwaltskanzlei anfallenden „Reinigungsarbeiten“, insbesondere die Betreuung bzw. Bewirtung der Mandantschaft, teilweise auch in den Abendstunden, erfordert. Für einzelne Tage sei sie zwar „entbehrlich“ gewesen, an anderen Tagen sei aber eine Anwesenheit von bis zu 10 Stunden erforderlich gewesen. Gemäß den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen sei sie als Vollzeitbeschäftigte für ihren Auftraggeber tätig gewesen und habe, wenn sie nicht vor Ort konkret tätig gewesen sei, auf Abruf „bereitstehen“ müssen. Dass ihre Arbeitskraft für einige Tage entbehrlich gewesen sei, habe meistens einen einzelnen Tag, nämlich den Freitag betroffen. Die Büroorganisation werde an diesem Tage regelmäßig nur bis zum frühen Nachmittag, etwa 15.30 bis 16 Uhr aufrechterhalten. Vereinzelt sei es aber auch erforderlich gewesen, ihrem Dienst am Wochenende nachzukommen.
Im Verlauf des Jahres 2005 sei sie immer wieder erkrankt, was dann letztendlich auch zu der Kündigung zum 31.01.2006 geführt habe. Sie habe sich dann um eine neue Anstellung bemüht, habe eine solche aber wegen der weiteren Zunahme ihrer gesundheitlichen Beschwerden zunächst nicht gefunden.
Aber auch ab dem 01.02.2006 habe sie ihre Wohnung in L. „aus beruflichen Gründen angemietet“ bzw. verfügbar gehalten. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit könne schwerlich dazu führen, für einen bestimmten Zeitraum, etwa zwischen zwei Arbeitsverhältnissen, die Zweitwohnungssteuerpflicht aufleben zu lassen. Die Nutzung einer Wohnung aus beruflichen Gründen könne nicht von einem tatsächlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Selbstverständlich habe auch nach dem 01.02.2006 eine Nutzung der Wohnung in der Hoffnung und Absicht kurzfristiger Arbeitsaufnahme stattgefunden. Sie habe erwartet, zeitnah wieder einer Tätigkeit nachgehen zu können.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Stadt L. vom 28.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hält er weiterhin daran fest, dass die L. Zweitwohnung der Klägerin wegen der geringen Entfernung zwischen der Ehewohnung und ihrer Arbeitsstätte nicht aus „beruflichen“ Gründen gehalten werde. Unstreitig dürfte dies jedenfalls nicht (mehr) der Fall sein, nachdem die Klägerin ihren Arbeitsplatz ab dem 01.02.2006 verloren habe. Aber auch vor diesem Zeitraum habe die Klägerin ihre Zweitwohnung in L. nicht berufsbedingt genutzt. Dies ergebe sich auch aus ihrem eigenen Vortrag. Denn sie habe sich hiernach nur zeitweise in L. aufgehalten, um ihrer Beschäftigung nachzugehen. Insoweit führe ihr Prozessbevollmächtigter pauschal aus, die Klägerin sei für einzelne Tage entbehrlich gewesen, an anderen Tagen sei wiederum eine Anwesenheit von mehr als 10 Stunden erforderlich gewesen. Hinzu komme, dass die Klägerin im diesbezügliche betroffenen Veranlagungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2006 überwiegend, und zwar durchgehend vom 07.04.2005 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Die Wohnung in L. sei deshalb nicht die vorwiegend benutzte Wohnung, sondern eine weitere Wohnung gewesen, die von ihr nur zeitweise, wenn auch möglicherweise nur während berufsbedingter Aufenthalte, bewohnt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des von den angefochtenen Bescheiden erfassten Zeitraums 01.01.2005 bis 31.01.2006 begründet, hinsichtlich des sich hieran anschließenden Zeitraums ab dem 01.02.2006 hingegen unbegründet. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid vom 28.09.2006, der die von der Klägerin im Stadtgebiet L. gemietete Wohnung ab dem 01.01.2005 mit einer Zweitwohnungssteuer von 600 Euro jährlich belegt, und der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 ist damit bis zum 31.01.2006 rechtswidrig, ab dem 01.02.2006 hingegen rechtmäßig. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nur für den Zeitraum bis zum 31.01.2006 gegeben.
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.01.2006 ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS -) vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005. Hiernach gelten die Absätze 1 bis 4 (ebenfalls) nicht, d.h. eine als Nebenwohnung im Stadtgebiet L. gemeldete Wohnung wird nicht als Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung behandelt, für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw., Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt L. ist um diese Regelung durch Artikel 1 Nr. 1 der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. vom 16. Dezember 2005 ergänzt worden. Mit dieser Ergänzung sollte dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - (BVerfGE 114, 316) Rechnung getragen werden. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag eine den hier gegebenen Verhältnissen vergleichbare Fallkonstellation zugrunde, nämlich die, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte neben der gemeinsamen Ehewohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an seinem Beschäftigungsort unterhielt. Ausschlaggebend für den vom Bundesverfassungsgericht in jenem Verfahren erkannten Verstoß der Zweitwohnungssteuererhebung gegen Art. 6 Abs. 1 GG war der Umstand, dass eine verheiratete, nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebende Person, die neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhält, von Rechts wegen, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW - und § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz - MRRG -, gehindert ist, sich für diese Wohnung trotz deren vorwiegender Nutzung mit Hauptwohnung zu melden und damit die Erhebung von Zweitwohnungssteuer zu vermeiden. Demgegenüber werden von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungssteuer solche Personen nicht erfasst, die nicht in Folge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Entscheidend für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren insofern die Regelungen des Melderechts, nach denen Verheiratete, die nicht dauerhaft getrennt sind, kraft Gesetzes grundsätzlich einen gemeinsamen Wohnsitz haben, so dass es den Ehepartnern – vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG - nicht möglich ist, unterschiedliche Erstwohnsitze zu begründen. Die Zweitwohnungssteuer ist insoweit gegenüber Ledigen, die ihren Hauptwohnsitz auch entsprechend der tatsächlichen überwiegenden zeitlichen Nutzung anmelden können (und müssen), eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche Belastung des ehelichen Zusammenlebens. Diese unterschiedliche melderechtliche Lage für Verheiratete und Ledige und die sich daraus ergebenden Diskrepanzen in Bezug auf die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer begründen nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Notwendigkeit, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG die Haltung einer von einer verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person aus beruflichen Gründen genutzten Wohnung von einer Besteuerung auszunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen – entgegen der Ansicht des Beklagten – im Falle der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2006 vor. Die Klägerin lebte in dieser Zeit nicht von ihrem Ehemann getrennt, ihr Familienwohnsitz befindet sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW in F. , da sich dort die vorwiegend von der Familie benutzte Wohnung befindet, und damit in einer anderen Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 6 ZwStS. Darüber hinaus wurde die in L. befindliche Wohnung der Klägerin in diesem, Zeitraum „aus beruflichen Gründen“ gehalten, da die Klägerin in L. ihren Arbeitsplatz hatte und hier auch einer Vollzeitbeschäftigung nachging, sich also beruflich überwiegend in L. aufhalten musste. Dies ergibt sich aus den von ihr mit Schriftsatz vom 26.02.2007 vorgelegten Unterlagen. Hiernach ist die Klägerin bis zum 31.01.2006 einer Vollzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nachgegangen. Soweit die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, an manchen Tagen sei ihre Anwesenheit in der Anwaltskanzlei entbehrlich gewesen, hat sie im Laufe des Verfahrens überzeugend dargestellt, dass dies nur an wenigen Tagen der Fall gewesen sei, an anderen Tagen habe sie dafür wesentlich länger arbeiten müssen. Diese Darlegung ist im Hinblick auf die von der Klägerin ausgeübte Art der Tätigkeit nachvollziehbar. Für die Vermutung des Beklagten, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht überwiegend in L. aufgehalten, lassen sich mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte finden.
Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht des Beklagten, die Anwesenheit der Klägerin in ihrer L. Wohnung sei bis zum 31.01.2006 schon deshalb nicht überwiegend beruflich veranlasst gewesen, da sie im Jahre 2005 häufig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Denn entscheidend für die Annahme einer beruflich veranlassten Anwesenheit an einem bestimmten Ort muss das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses bleiben. Vorübergehende Krankheitszeiten sind dem gegenüber unbedeutend. Anderenfalls würde es auch zu einem kaum mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand auf Seiten des Beklagten kommen, sollten in Zeiten von Erkrankungen Zweitwohnungssteuern erhoben werden dürfen, in Zeiten von Arbeitsfähigkeit aber nicht. Dies ließe sich mit einer praktikablen Steuerverwaltung nicht vereinbaren.
Für die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten, aufgrund der geringeren Entfernung des Familienwohnsitzes und des Arbeitsplatzes in den Städten F. und L. seien „berufliche Gründe“ für das Anmieten einer Zweitwohnung nicht gegeben, bieten sich weder in der Satzung selbst noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete durchgreifende Anhaltspunkte. Auch die weitere Begründung des Beklagten, anderenfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Personen, die innerhalb des Stadtgebietes Kölns wohnen und einen weiteren Anfahrtsweg zu ihrem Arbeitsplatz haben als die Klägerin, überzeugt nicht.
Die Entscheidung, einen Nebenwohnsitz zu begründen bzw. eine Zweitwohnung innezuhaben, muss durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein, denn nur dann sind „berufliche Gründe“ für das Innehaben der Zweitwohnung gegeben. Als Maßstab für die berufliche Veranlassung kann hier die Ortsbezogenheit der beruflichen Tätigkeit, gemeint ist damit der Beschäftigungsort, als geeignetes objektiv feststellbares Kriterium herangezogen werden. Denn befindet sich die Zweitwohnung am Beschäftigungsort eines abhängig Beschäftigten, so spricht alles dafür, dass sie auch beruflich veranlasst ist und nicht andere persönliche Motive für die Wohnsitznahme ausschlaggebend sind.
Die in § 2 Abs. 6 ZwStS geforderte berufliche Veranlassung einer Zweitwohnsitznahme kann nach Überzeugung des Gerichts aber nicht an eine bestimmte Entfernung bzw. – wie nach Auffassung des Beklagten – an eine starre Kilometergrenze zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz geknüpft werden. Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort mag zwar für die Entscheidung eines Ehegatten, sich eine Nebenwohnung zu nehmen, mitentscheidend sein. Alleinentscheidend ist sie jedoch nicht, vielmehr können auch besondere persönliche Umstände (z.B. Gesundheitszustand, Alter etc.) oder eben auch die Verkehrsverhältnisse oder die Verkehrsanbindungen ausschlaggebend sein und die Zweitwohnsitznahme an einem nicht weit entfernten Beschäftigungsort nachvollziehbar machen. Eine feste Kilometergrenze kann jedenfalls keine Aussage darüber treffen, ob die Zweitwohnsitznahme berufsbedingt ist oder nicht. Damit ist auch kein objektiver Sachzusammenhang zwischen der Entfernung von Familienwohnsitz und Beschäftigungsort und dem Tatbestandsmerkmal in § 2 Abs. 6 ZwStS „aus beruflichen Gründen“ gegeben. Vielmehr werden durch diese unzulässige Verknüpfung mittelbar Zumutbarkeits- bzw. Notwendigkeitskriterien in die Regelung eingeführt, und zwar in der Form, dass seitens der Behörde festgestellt wird, ob aufgrund der nur geringen Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort dem Betroffenen die Fahrten zum Arbeitsplatz zumutbar und damit eine Zweitwohnsitznahme nicht notwendig ist. Die Berücksichtigung solcher subjektiven Umstände ist jedoch nicht nur mit dem Wesen des Kommunalsteuerrechts schwerlich zu vereinbaren, sondern hierfür finden sich in der einschlägigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auch keinerlei Anhaltspunkte. Zwar findet sich in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Satz „Die Innehabung einer Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort“. Dieser Satz ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Zweitwohnsitznahme am Beschäftigungsort unbedingt notwendig sein muss, sie ist vielmehr nur die „notwendige Konsequenz“ der Entscheidung der Ehewohnung an einem anderen Ort, wobei sich hierzu keine entfernungsmäßige Einschränkung findet. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Sachzusammenhang. Insoweit teilt das Gericht auch nicht die Ansicht des Beklagten, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zu entnehmen, dass die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und beruflichem Beschäftigungsort – bei den dortigen Entscheidungen waren Entfernungen zwischen N. und E. bzw. G. und I. zu beurteilen – für den aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Verfassungsverstoß entscheidend gewesen sei. Auch hierfür finden sich in den Gründen keine greifbaren Anhaltspunkte. Maßgeblich war vielmehr die nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen durch die Anwendung der melderechtlichen Vorschriften. Eine solche Benachteiligung besteht aber unabhängig von der örtlichen Entfernung von Familienwohnsitz und Beschäftigungsort.
Daraus folgt, dass eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bei einem verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der seinen Beruf nicht am Ort der gemeinsamen Ehewohnung ausübt, zu einer Befreiung von der Zweitwohnungssteuerpflicht führt. Und dies unabhängig davon, welche Entfernung zwischen dem Ort des Familienwohnsitzes und dem Beschäftigungsort in einer anderen Gemeinde liegt.
Auch die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogene sonstige Benachteiligung des Personenkreises, der eine größere Entfernung bewältigen müsse als die Klägerin, obwohl er in L. wohne und arbeite, ist nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, die Voraussetzung der Zweitwohnsitznahme „aus beruflichen Gründen“ zu verneinen. Zum einen mangelt es auch hier am Sachzusammenhang zwischen Entfernung von Beschäftigungsort und Familienwohnsitz und „beruflichen Gründen“. Zum anderen handelt es sich bei Personen, die ihren Familienwohnsitz und Beschäftigungsort innerhalb eines Stadtgebietes haben objektiv um einen anderen Personenkreis als dem, bei dem sich Familienwohnsitz und Beschäftigungsort in unterschiedlichen Gemeinden befinden. Unterschiedliche Vergleichsgruppen müssen unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend gleich behandelt werden.
Festzustellen bleibt damit, dass die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer mit Bescheid vom 28.09.2006 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2006 gegen § 2 Abs. 6 ZwStS verstößt, der Bescheid somit einer (orts-) gesetzlichen Grundlage entbehrt und auch mit Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar ist. Der Bescheid ist damit für diesen Zeitraum rechtswidrig.
Für die Zeit ab der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (ab 01.02.2006) und der Arbeitssuche der Klägerin sind die angefochtenen Bescheide hingegen rechtmäßig. Denn ab diesem Zeitpunkt verstoßen die Bescheid deshalb nicht gegen § 2 Abs. 6 ZwStS, da der Aufenthalt der Klägerin in ihrer L. Wohnung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr aus beruflichen Gründen veranlasst war. Dass die berufliche Veranlassung eines Aufenthaltes in einer Nebenwohnung ein wirksames Arbeitsverhältnis voraussetzt und nicht auf eine „Arbeitssuche“, der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, erstreckt werden kann, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass es sich bei der Vorschrift des § 2 Abs. 6 ZwStS um eine Ausnahmevorschrift handelt. Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen. Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass jemand nur dann einem Beruf nachgeht und damit die Innehabung einer Zweitwohnung beruflich veranlasst ist, der entweder ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder aber – z.B. bei Selbständigen – tatsächlich einen Beruf ausübt. Die Arbeitssuche dient der Anbahnung eines beruflichen Arbeitsverhältnisses und ist damit im eigentlichen Sinne noch nicht „beruflich“ veranlasst. Die Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses erfordert darüber hinaus grundsätzlich auch nicht die Anwesenheit an einem bestimmten Ort.
Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch nicht den schon mehrfach zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 entnehmen. Auch hier war Hintergrund der Entscheidung die tatsächliche Beschäftigung eines der Ehepartner an einem anderen Ort als dem der Familienwohnung und nicht die Arbeitssuche. Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass es gleichwohl gegen Art. 6 GG verstoßen könnte, wenn ein Verheirateter zum Zwecke der Arbeitssuche am Ort der gewünschten Beschäftigung eine Zweitwohnung anmieten und deshalb zur Zweitwohnungssteuerzahlung herangezogen würde.
Schließlich ist der Klägerin auch keine „Übergangsfrist“ von möglicherweise wenigen Monaten zu gewähren, in der sie üblicherweise eine neue Arbeit hätte finden können, bevor die weitere Anmietung der Wohnung als nicht mehr beruflich veranlasst anzusehen ist. Zwar mag es sich als nicht wirtschaftlich für den Betroffenen erweisen, eine aus beruflichen Gründen angemietete Wohnung zu kündigen, obwohl man die Hoffnung hegt, alsbald eine andere berufliche Tätigkeit am früheren Ort der Beschäftigung eingehen zu können. Dennoch würde sich eine entsprechende Regelung als wenig praktikabel erweisen, da kaum feststellbar ist, wie lange dieser Zeitraum üblicherweise zu bemessen ist. Denn die erfolgreiche Arbeitssuche kann von vielfältigen Faktoren – Ausbildung, Alter, Flexibilität – abhängen. Aus Gründen der im Steuerrecht geforderten Praktikabilität und Gleichbehandlung erscheint es daher als durchaus vertretbar, die Verpflichtung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer bei Weiteranmietung der früher beruflich bedingten Wohnung in der Hoffnung auf das baldige Finden einer vergleichbaren Tätigkeit an das offizielle Ende des früheren Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. Ob hiervon dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar ist und der Betroffene eine längere Kündigungsfrist bei seinem Mietverhältnis einzuhalten hat oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Tat zeitnah eine neue Beschäftigungsstelle gefunden hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Angesichts des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens im Hinblick auf die hier relevanten Zeiträume (Obsiegen der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2005 bis einschließlich 31.01.2006; Unterliegen ab 01.02.2006 für einen unbegrenzten Zeitraum, der üblicherweise in der Streitwertfestsetzung mit dem 3,5 fachen Jahresbetrag der festgesetzten Steuer bemessen wird) erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens, wie geschehen, zu verteilen.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei legt das Gericht grundsätzlich den Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2004 zugrunde, nach dem sich bei Abgabenangelegenheiten – um eine solche handelt es sich bei der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer – der Streitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der festgesetzten Steuerschuld bemisst. Hinzuzurechnen sind die Rückstände aus den Jahren vor Klageerhebung (hier aus dem Jahr 2006) Die Summe ergibt den festgesetzten Streitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2700 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.