Klageabweisung vor dem VG Köln mit Kosten- und Vollstreckungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob beim Verwaltungsgericht Köln Klage, die das Gericht mit Urteil vom 28.08.2013 abwies. Das Gericht verurteilte die Klägerin zur Tragung der Verfahrens- sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil wurde hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt; für die Beigeladene ordnete das Gericht eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags an. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherung oder Hinterlegung in gleicher Höhe abwenden; die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Klage der Klägerin wird abgewiesen; Klägerin trägt Verfahrens- und außergerichtliche Kosten; Urteil ist kostenrechtlich vorläufig vollstreckbar; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung der Klage kann das Gericht die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens und zur Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen verurteilen.
Das Gericht kann das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklären und die Vollstreckung gegen eine beigeladene Partei von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Die gegen die Klägerin gerichtete Vollstreckung ist durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwendbar, wenn das Gericht dies anordnet oder die Gegenpartei nicht gleichartige Sicherheit leistet.
Die Zulassung der Revision liegt im Ermessen des Gerichts und kann für die Gewährung des Rechtsmittels angeordnet werden.
Vorinstanzen
Bundesverwaltungsgericht, 6 C 20.13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.