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Verwaltungsgericht Köln·21 K 4287/00·14.10.2003

Klage gegen Rückforderungsbescheid über als Darlehen gewährte Sozialhilfe abgewiesen

SozialrechtSozialhilferechtLeistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Rückforderung eines als Darlehen bewilligten Hilfeleistungsbetrags sowie die Zurückweisung seines per Computerfax eingelegten Widerspruchs an. Das VG Köln gestattete die sachliche Prüfung des elektronisch übermittelten Schriftsatzes und führte aus, dass elektronische Übermittlung die Schriftform erfüllen kann. Die Klage wurde abgewiesen, da die Rückzahlungsverpflichtung aus der Darlehensbewilligung folgt und eine Umwandlung in nicht rückzahlbare Beihilfe nicht geboten war.

Ausgang: Klage gegen den Rückforderungsbescheid über das als Darlehen gewährte Sozialhilfehilfsmittel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die elektronische Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes (z. B. Computerfax) kann die gesetzlich erforderliche Schriftform erfüllen, wenn die Identität des Erklärenden feststellbar ist (z. B. eingescannte Unterschrift oder Hinweis auf fehlende Unterschrift aufgrund der Übertragungsform).

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Die Wirksamkeit eines per elektronischer Übermittlung eingegangenen Widerspruchs ist nicht allein wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift zu verneinen; das Gericht bleibt zur sachlichen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts befugt.

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Die Bewilligung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens begründet eine Rückzahlungspflicht; ein Leistungsbescheid zur Rückforderung ist geeignet, die Verpflichtung geltend zu machen und einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.

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Eine Umwandlung eines als Darlehen gewährten Hilfeleistungsbetrags in eine nicht rückzahlbare Beihilfe kommt nur bei länger andauernder Bedürftigkeit in Betracht; regelmäßig ist hierfür ein Hilfezeitraum von mehr als sechs Monaten maßgeblich (§ 15b BSHG).

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Das Angebot der Behörde zur Ratenzahlung entbindet den Verpflichteten nicht von der Darlegungs- und Nachweispflicht seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit; eine Ratengewährung setzt einen entsprechenden Antrag und Nachweis voraus.

Relevante Normen
§ 15b BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Der Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom 08.04.1999 mit Bescheid vom 12.04.1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.631,78 DM seit dem 01.04.1999 in Form eines Darlehens. Nachdem eine Abfin- dungszahlung von 115.347,80 DM an den Kläger bekannt geworden war, stellte der Beklagte die Hilfegewährung ab dem 01.07.1999 wieder ein. Sowohl die Bewilligung als Darlehen wie die Einstellung der Hilfe wurde unanfechtbar.

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Mit Bescheid vom 30.11.1999 verlangte der Beklagte die Rückzahlung des dem Kläger gewährten Darlehens in Höhe von 4.895,34 DM; zugleich wurde dem Kläger angeboten, hierfür bei Bedarf Ratenzahlung zu bewilligen. Am 02.12.1999 legte der Kläger hiergegen per Computerfax, das keine Unterschrift enthielt, Widerspruch ein, den der Landrat des Erftkreises mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2000 als unzulässig zurückwies. Er führte darin aus, der Widerspruch müsse, um dem Erfordernis der Schriftlichkeit zu genügen, die Unterschrift des Widerspruchsführers tragen.

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Am 20.05.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass es die Widerspruchsbehörde unterlassen habe, ihn auf die Notwendigkeit der Unterschrift hinzuweisen. Im Übrigen sei ihm die Rückzahlung des Darlehens mangels Masse nicht möglich. Seinen Pkw habe er veräußert; das noch verbliebene Kraftfahrzeug, einen Motorroller, benötige er dringend z.B. für Arztbesuche. Er habe seinen Dispositionskredit ausgeschöpft und müsse allein für seine Wohnung monatlich 1.228,00 DM aufwenden. Schließlich begehre er die Umwandlung des Darlehens in eine nicht rückzahlbare Beihilfe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er weist erneut darauf hin, dass dem Kläger bei Bedarf die Rückzahlung des Darlehensbetrages in Raten ermöglicht werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da der Kläger zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit im Falle seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Seine Mitteilung vom 14.10.2003, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, steht dem nicht entgegen. Einmal enthält dieses Schreiben keinen Antrag, den Termin aufzuheben. Zum andern wurde der Kläger telefonisch darauf hingewiesen, dass für einen Aufhebungsantrag die Vorlage eines geeigneten ärztlichen Attestes gefordert werde. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2000 ist rechtmäßig.

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Abweichend von der Auffassung der Widerspruchsbehörde, die den Widerspruch des Klägers wegen fehlender Unterschrift als unzulässig zurückgewiesen hat, ist das Gericht noch zur sachlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides befugt. Denn die Wirksamkeit des Widerspruches war nicht davon abhängig, dass dieser vom Kläger unterschrieben war. Vor dem Hintergrund der Kommunikationsmöglichkeiten und dem Zweck der Schriftlichkeit eines Widerspruches, einer Klage oder eines anderen vergleichbaren Schriftsatzes genügt die Möglichkeit der Identifizierung der die Erklärung abgebenden Person mit eingescannter Unterschrift oder der Angabe, dass wegen der Form der Übertragung der Erklärung auf eine persönliche Unterschrift verzichtet werde. Dies entspricht der Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000, S. 2340 f., in der es u.a. heißt:

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"... Es entspricht der langjährigen Entwicklung dieser Rechtsprechung, die dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung trägt, die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen.

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Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört, ist solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien - wie das im Streitfall zu beurteilende Computerfax - übermittelt werden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Auch bei der von der Rechtsprechung zu Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe existiert keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz - wie im Ausgangsverfahren die Berufungsbegründung- inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden."

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Die Klage hat aber in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte berechtigt ist, vom Kläger die Rückzahlung der ihm bestandskräftig als Darlehen bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt zu verlangen. Mit der Bewilligung der Hilfe in Form eines Darlehens ist zugleich die Verpflichtung zur Rückzahlung festgelegt. Des Leistungsbescheides, mit dem der Verpflichtete zur Rückzahlung aufgefordert wird, bedarf es lediglich dazu, diese Verpflichtung zu realisieren und einen vollstreckbaren Titel für die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches zu schaffen.

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Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte davon abgesehen hat, das Darlehen in eine nicht rückzahlbare Beihilfe umzuwandeln. Hierzu hätte allenfalls dann Anlass bestanden, wenn der Kläger entgegen der Prognose, er sei nur für kurze Dauer im Sinne von § 15 b BSHG auf Hilfe angewiesen, über einen längeren Zeitraum bedürftig gewesen wäre. Dies wird in der Regel angenommen, wenn sich der Hilfezeitraum auf mehr als sechs Monate erstreckt. Vorliegend hat der Kläger aber die Hilfe nur in dem Zeitraum April bis Juni 1999 erhalten.

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Sonstige Fehler bei der Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens sind nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Insbesondere hat der Beklagte der Möglichkeit Rechnung getragen, dass der Kläger nicht imstande sein könnte, den geforderten Betrag in voller Höhe auf einmal zu zahlen. Dies kommt in dem Angebot der Ratenzahlung hinreichend zum Ausdruck. Insoweit bedarf es dann eines Antrages des Klägers an den Beklagten, in dem er die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit geltend macht und dies nachweist. Eine Ratengewährung ohne entsprechende Grundlage ist ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.