BAföG-Zinsbescheid bei geringfügiger Unterzahlung: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Zinsbescheid wegen geringfügiger Unterzahlungen von BAföG-Darlehensraten. Streitig war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Verzinsung vorliegen und ob die Maßnahme unverhältnismäßig bzw. rechtsstaatswidrig ist. Das VG Köln wies die Klage ab, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BAföG erfüllt sind und der Darlehensnehmer das Risiko eigener Zahlungsversehen trägt. Eine besondere Aufklärungspflicht der Behörde besteht bei massenhaften Verwaltungsverfahren nicht.
Ausgang: Klage gegen Zinsbescheid nach § 18 Abs. 2 BAföG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG ist rechtmäßig, wenn die dort normierten Voraussetzungen, insbesondere die Überschreitung der Zahlungsfrist nach den Darlehensvorschriften, vorliegen.
Ein bloßer Irrtum des Darlehensnehmers über die Höhe der Rückzahlungsrate und eine geringfügige Unterzahlung rechtfertigen keinen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Verzinsung; der Darlehensnehmer trägt das Risiko eigener Zahlungsversehen, besonders wenn er das Lastschrifteinzugsverfahren nicht nutzt.
Die Verwaltung trifft bei unvollständigen Zahlungseingängen in einer massenhaft organisierten Darlehensverwaltung keine besondere Pflicht, den subjektiven Grund der Unterzahlung zu erforschen oder zusätzliche Hinweise zu wiederholen.
Dass die Verzinsung an die Darlehensrestschuld und nicht an den einzelnen ausstehenden Teilbetrag anknüpft und dadurch ein scheinbares Missverhältnis entstehen kann, ist vom Gesetzeszweck gedeckt und nicht unverhältnismäßig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 03.05.1994 stellte das Bun- desverwaltungsamt die Höhe des der Klägerin aus Mitteln der Ausbildungsförderung gewährten Darlehens mit 48.611,00 DM fest und verlangte die Rückzahlung in vier- teljährlichen Raten von 609,00 DM ab dem 31.12.1994. Der Bescheid enthält unter anderem den Hinweis auf die Regelung des § 11 Abs. 2 DarlehensV, nach der die Rückzahlung grundsätzlich im Lastschrifteinzugsverfahren vorgenommen werden solle. Mit Bescheid vom 11.06.1996 stellte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin für die Zeit vom 01.10.1994 bis einschließlich 30.09.1997 von der Rückzahlungsver- pflichtung frei unter Darstellung des geänderten Tilgungsplanes, wonach die erste vierteljährliche Rate in Höhe von 609,00 DM am 31.12 1997 zu zahlen sei.
Die Klägerin zahlte die erste vierteljährliche Rate in Höhe von 609,00 DM am 16.12.1997. Im April, Juli und September 1998 zahlte sie jeweils nur 600,00 DM. Mit Zinsbescheid vom 05.11.1998 erhob die Beklagte 6% Zinsen in Höhe von 702,03 DM auf den Darlehensrestbetrag von 46.802,00 DM für die Zeit vom 30.06. bis 30.09.1998.
Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, dass sie am 28.09.1998 die Darlehensrate angewiesen habe, und fügte einen Kontoauszug bei, der eine Überweisung von 600,00 DM an die Bundeskasse auswies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Zinsen müssten nach § 18 Abs. 2 BA- föG i.V.m. § 8 DarlehensV erhoben werden, weil die Klägerin den im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid angegebenen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage ü- berschritten habe. Die Klägerin habe im April, Juli und September 1998 jeweils nur 600,00 DM überwiesen und sei somit mit jeweils 9,00 DM in Rückstand geraten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin, nach Rücklauf einer niedergelegten Ein- schreibsendung und Ermittlung der - unveränderten - Anschrift, am 19.02.1999 zuge- stellt. Klage wurde insoweit nicht erhoben.
Mit weiterem Zinsbescheid vom 06.02.1999, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erhob die Beklagte Zinsen in Höhe von 693,03 DM auf den Darle- hensrestbetrag von 46.202,00 DM für die Zeit vom 30.09. bis 31.12.1998.
In ihrem Widerspruch hiergegen führte die Klägerin aus, dass sie inzwischen den noch offenen Ratenbetrag von 636,00 DM getilgt habe. Zwar treffe es zu, dass sie die zum 31.03., 30.06. und 30.09.1998 zu zahlenden Raten irrtümlich nur in Höhe von 600,00 DM gezahlt habe. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Mahnungen vom 20.04., 20.07. und 19.10.1998 nicht geeignet gewesen seien, den Irrtum über die zu geringe Überweisung aufzuklären. Ein Hinweis, der in einem Begleitschreiben oder einem Telefonat hätte erfolgen können, dass tatsächlich monatlich 203,00 DM zu zahlen seien, hätte die Angelegenheit leicht regeln können. Auch der Zinsbescheid vom 05.11.1998 enthalte keinen Hinweis darauf, dass sie lediglich monatlich 3,00 DM zu wenig überwiesen habe. Erst im Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998, der ihr am 18.02.1999 zugestellt worden sei, habe sie eine nachvollziehbare Begründung für den Zahlungsrückstand erhalten.
Die Erhebung von Zinsen sei vorliegend rechtswidrig. Aus ihrem Verhalten sei erkennbar geworden, dass sie willens und in der Lage sei, ihren Zahlungsverpflich- tungen pünktlich nachzukommen. Die harte Sanktion des § 18 Abs. 2 BAföG sei keinesfalls zu dem Zweck eingeführt worden, bei lediglich äußerst geringen Tilgungsrückständen die gesamten noch offenen Restschulden zu verzinsen. Die vorliegende Verfahrensweise widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit dem Rechtsstaatsprinzip.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin unter Berufung auf die gesetzliche Regelung zurück.
Am 29.05.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass bei der Erhebung von Zinsen Verschul- densgesichtspunkte keine Rolle spielten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, dass beim Honnefer Modell, dem Vorgänger der Förderung nach dem BAföG, für den Fall des Zahlungsrückstandes der Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens vorgesehen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.12.1999 zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO)worden ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Zinsbescheid ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die dort normierten Voraussetzungen für die Verzinsung vorliegend erfüllt sind und die Zinsen rechnerisch zutreffend ermittelt worden sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber auch unter den von ihr angeführten Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit, des Rechtsstaatsprinzips, des Willkürverbotes oder des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheides nicht in Zweifel gezogen werden. Dieser Einwand, der sich letztlich auf ein Missverhältnis zwischen dem nur geringen Teilbetrag von monatlich 3,00 DM, der versehentlich nicht bezahlt worden ist, und der Gesamtrate von 203,00 DM bezieht, verkennt die hier zu beachtende rechtliche Gesamtsituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV das Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen ist und dass ein Darlehensnehmer, der sich, ohne dass möglicherweise die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV vorliegen, dem nicht anschließt, jedenfalls auf eigenes Risiko handelt. Die unpräzise Wahrnehmung der Höhe der geschuldeten Rückzahlungsrate kann vor diesem Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt zu Lasten der Beklagten gehen.
Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Verzinsung des Darlehens kann auch nicht aus den der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV zugrunde liegenden Erwägungen abgeleitet werden. Danach treten die Rechtsfolgen, d.h. die Erhebung von Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG, nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Materiell gesehen soll durch die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV dem Prinzip der Belehrungspflicht gemäß § 14 SGB I und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entsprochen werden. Anders als im Fal- le des fehlenden Zuganges des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides ist aber ein hier zu betrachtender Irrtum der Darlehensnehmerin über die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Rückzahlungsrate zu werten. Denn hier handelt es sich um einen sich allein in der Sphäre der Klägerin abspielenden Vorgang, den diese zu vertreten hat und dessen Folgen deshalb auch von ihr hinzunehmen sind. Eine besondere Verpflichtung, bei unvollständigen Zahlungseingängen nach deren Grund und nach der subjektiven Haltung des Zahlungspflichtigen zu forschen und die Angabe über die Höhe der zu zahlenden Rate zu wiederholen, kann nicht angenommen werden und dürfte angesichts der hier vorliegenden Massenverwaltung auch nicht möglich sein.
Das Missverhältnis zwischen rückständigen Zahlungen und Zinslast wegen der Anknüpfung der Zinsen an die Darlehensrestschuld und nicht an den ausstehenden Betrag ist wegen des Zweckes der Regelung des § 18 Abs. 2 BAföG, die Rückzahlungsphase ungestört abzuwickeln, gewollt und nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Störung der Rückzahlungs- phase durch verspätete und/oder unvollständige Zahlung sich für die Dauer des Verzugs darauf beschränkt, dass der besondere Vorteil des Darlehensnehmers, Schuldner eines unverzinslichen Darlehens zu sein, entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.