Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·21 K 421/07·02.12.2008

EMVG: Vertriebsverbot für DVB-T-Zimmerantenne wegen unzureichender Schirmdämpfung

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Herstellerin einer DVB‑T‑Zimmerantenne wandte sich gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Vertriebsverbot. Streitpunkt war insbesondere, ob die Norm EN 55020 auf die Antenne anwendbar ist und ob die durchgeführte Schirmdämpfungsprüfung methodisch zulässig war. Das VG Köln bejahte die Anwendbarkeit als „verwandtes Gerät der Unterhaltungselektronik“ und hielt die Prüfung über einen angeschlossenen Empfänger für normgerecht. Wegen nachgewiesener Unterschreitung der geforderten Störfestigkeit/Schirmdämpfung und möglicher Funkstörungen bestätigte es das Vertriebsverbot sowie die flankierenden Auskunfts- und Überwachungsanordnungen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen EMV-bedingtes Vertriebsverbot für die Zimmerantenne abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertriebsverbot nach § 8 Abs. 3 EMVG ist zulässig, wenn ein CE-gekennzeichnetes Gerät die grundlegenden EMV-Schutzanforderungen nicht erfüllt und dadurch elektromagnetische Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen sind.

2

Die Norm EN 55020 ist auf eine Zimmerantenne anwendbar, wenn diese dazu bestimmt ist, direkt mit einem Ton- oder Fernsehrundfunkempfänger verbunden zu werden und damit ein „verwandtes Gerät der Unterhaltungselektronik“ darstellt.

3

Fehlt in einer harmonisierten Norm ein spezielles Prüfverfahren für eine Gerätegruppe, schließt dies die Anwendung der normativen Anforderungen auf diese Gerätegruppe nicht aus, wenn anderenfalls ausdrücklich erfasste Geräte ungeprüft blieben.

4

Die Beurteilung der Schirmdämpfung eines koaxialen Anschlusses eines „verwandten Geräts“ kann anhand der Auswirkungen auf einen angeschlossenen Empfänger erfolgen, wenn der Anschluss funktional einem Antenneneingang am Empfangsgerät entspricht.

5

Eine unterbliebene Anhörung bzw. (erneute) Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist im Anfechtungsprozess unbeachtlich, wenn der Betroffene im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 EMVG§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 EMVG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 EMVG§ 24 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln§ 14 Abs. 3 EMVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Herstellerin und Vertreiberin einer für den terrestrischen Empfang von TV- und Radioprogrammen nach dem DVB-T -Standard konzipierten Zimmerantenne mit dem Produktnamen "E. U. ". Die Antenne verfügt über einen integrierten und regelbaren Verstärker für das interne Antennensignal. Zusätzlich weist sie einen Eingang für eine externe Antenne bzw. ein externes Signal auf, das unverstärkt und zusammen mit dem internen Signal über das Ausgangskabel ausgegeben wird. Der maximale Ausgangspegel wird in der Gerätebeschreibung mit 95 dB(V angegeben. In der von der Klägerin abgegebenen "EG- Konformitätserklärung" wird bescheinigt, dass das Produkt den wesentlichen Schutzanforderungen entspricht und hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit zur Beurteilung u.a. die Normen EN 55013: 2001+A1: 2003 (Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger und verwandte Geräte der Unterhaltungselektronik - Funkstöreigenschaften - EN 55013) und EN 55020: 2002+A1: 2003 (Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger und verwandte Geräte der Unterhaltungselektronik - Störfestigkeitseigenschaften - EN 55020) herangezogen worden seien.

3

Bei einer im Mai 2006 von der Beklagten im Messlabor Kolberg anhand der EN 55013 durchgeführten Überprüfung von fünf Antennen des genannten Typs stellte das Messlabor Grenzwertüberschreitungen in Höhe von 9,33 dB bei der "Störleistung" fest. Daraufhin informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2006 über dieses Ergebnis und forderte sie auf, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen und einen Nachweis über die Einhaltung der Schutzanforderungen vorzulegen. Zugleich wies sie darauf hin, dass für den Fall, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, ein Vertriebsverbot ausgesprochen werden solle. Daraufhin ließ die Klägerin ihrerseits fünf Antennen des Typs "E. U. " von der CETECOM ICT Services GmbH überprüfen. In dem Prüfbericht vom 20. Juni 2006 ist festgehalten, dass dabei keine Abweichungen von den technischen Spezifikationen der EN 55013 feststellbar waren.

4

In der Folgezeit führte das Messlabor Kolberg auch eine Messung der Schirmdämpfung nach der EN 55020 durch. In dem Prüfbericht vom 30. Juni 2006 wird insoweit festgehalten, dass das Ergebnis nicht der Norm entspreche.

5

Mit Bescheid vom 05. Juli 2006 erließ die Beklagte ein Vertriebsverbot für die "E. U. ". Zur Begründung führte sie aus, bei den durchgeführten Messungen habe sich gezeigt, dass die Antenne die Grenzwerte im Bereich Schirmdämpfung erheblich überschreite. Deswegen seien Störungen und Beeinträchtigungen von Funkdiensten, insbesondere des Flugfunks, nicht auszuschließen. Dies mache ein Vertriebsverbot erforderlich. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, binnen 14 Tagen die Menge des Lagerbestandes zu bezeichnen sowie eine Liste der Kunden, die das Gerät erhalten hätten und Nachweise über den Verbleib der bemängelten Ware vorzulegen. Für den Fall der Nichtbeachtung des Vertriebsverbots drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an.

6

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 14. Juli 2006 trug die Klägerin vor, dass sie - da der Bescheid vom 05. Juli 2006 ausschließlich auf den zweiten Prüfbericht zur Schirmdämpfung gestützt sei - davon ausgehe, dass es auf die Störleistungseigenschaften nicht mehr ankomme. Da der anzuwendenden Norm keine eindeutige Festlegung bezüglich der Prüfung der Antenne zu entnehmen sei, sei bis zu einer entsprechenden Konkretisierung der Norm von einer EM- Verträglichkeit des Produktes auszugehen.

7

Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie - die Klägerin - zu den neuerlichen Beanstandungen nicht mehr angehört worden sei. Darüber hinaus seien Beeinträchtigungen des Flugfunks ausgeschlossen. Für die einschlägige Norm EN 55020 sei die Störfestigkeit entscheidend, nicht die Störstrahlung. Es gehe mithin ausschließlich darum, ob das beanstandete Gerät auch unter Störung durch Signale anderer Geräte eingesetzt werden könne, nicht aber darum, ob von diesem Gerät selbst Störungen ausgehen. Zudem sei der Teil der Norm EN 55020, der sich mit der Schirmdämpfung befasse, auf die Antenne auch gar nicht anwendbar, denn bei ihr handele es sich nicht um einen Ton- Rundfunkempfänger nach Ziffer 3.1.3 der Norm und auch nicht um ein verwandtes Gerät der Unterhaltungselektronik, weil ein solches nach Ziffer 3.1.3 der Norm dazu bestimmt sein müsse, direkt mit dem Empfänger verbunden zu werden oder der Erzeugung oder Weitergabe von Audio- oder Videosignalen zu dienen. Das seien nach der Tabelle 1 der Norm solche Geräte, die entweder ein AV- Signal wahrnehmbar machen, aufzeichnen, von Speichern-/ Signalträgern auslesen oder in sonstiger Weise bearbeiten. Dies sei bei der Antenne nicht der Fall: vielmehr handele es sich bei ihr um ein Multifunktionsgerät, das einerseits terrestrisch verbreitete Rundfunksignale empfange und verstärke und andererseits diese Signale in ein bereits leitungsgebunden übertragenes Rundfunksignal einbinde. Deswegen seien die Bestimmungen der Norm in Ziffer 4.2.1. ("Multifunktionsgeräte") anwendbar. Nach diesen Bestimmungen sei das Gerät beim ausschließlichen Betrieb der Teilfunktionen zu prüfen. Dies sei im konkreten Fall das Durchleiten des Signals vom Antennenein- auf den Antennenausgang. Diese Funktion sei elektromagnetisch passiv. Es liege in der Natur der Sache, dass das auf der einen Seite eingegebene Signal auf der anderen Seite ungedämpft wiedergegeben werde.

8

Mit Bescheid vom 08. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Vertriebsverbot werde auf die Ergebnisse beider Prüfberichte des Messlabors Kolberg gestützt. Die zweite Prüfung zur Schirmdämpfung sei nur durchgeführt worden, weil die erste Prüfung zu den Funkstöreigenschaften von der Klägerin angezweifelt worden sei.

9

Da in der Konformitätserklärung des Herstellers die Normen EN 55013 und EN 55020 genannt worden seien, könnten diese auch für die Überprüfung herangezogen werden. Da überdies in der Bedienungsanleitung für die Antenne ein maximaler Ausgangspegel von 95 dB(V angegeben sei, sei bei diesem Pegel auch die Störleistung nach der EN 55013 gemessen und eine Grenzwertüberschreitung festgestellt worden. Da dieser Nutzpegel jedoch wenig realistisch sei, weil an den Antennenanschlussdosen im Schnitt nur Werte zwischen 72 und 80 dB(V anlägen, sei zusätzlich noch eine aktive Schirmdämpfungsmessung nach EN 55020 durchgeführt worden. Mit dieser Messung sollte dem sich möglicherweise ergebenden Problem, dass ein Nutzsignal auf Grund zu geringer Schirmung des Prüflings über das Anschlusskabel von der Anschlussdose der Kabelverteilanlage an der Antenne (Ext In) abgestrahlt werde, entgegengewirkt werden. Auch wenn sich aus der EN 55020 keine direkten Werte für aktive Antennen ableiten ließen, seien dieselben Anforderungen an diese Geräte anzulegen wie sie für den Antenneneingang eines daran angeschlossenen Fernsehrundfunkempfängers gelten. Zudem sehe die Norm EN 55020 unter Ziffer 4.3. ausdrücklich vor, dass es sich bei der Schirmdämpfungsmessung um Anforderungen für koaxiale Antenneneingänge handele.

10

Die Klägerin hat am 7. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Bei dem in Rede stehenden Gerät handele es sich um eine Antenne, in die eine sog. "Zwei auf-eins- Weiche" integriert sei. Ein Eingang dieser Weiche sei mit der elektronischen Verstärkung der Antenne, der andere mit einer Buchse an der Außenseite des Geräts verbunden, über die man z.B. eine vorhandene Antenne einbinden könne. Auf dem Antennenausgang lägen dann beide Signale an. Alternativ zu diesem Aufbau könne man auch eine aktive Antenne und eine Weiche separat erwerben und verschalten. Auf ein solches Gerät könnten jedoch keine Normen Anwendung finden, die für Endgeräte gelten, denn man könne nicht verlangen, dass die Antenne das Ausgangssignal dämpfe, weil es bei ihr gerade auf einen möglichst unbeeinträchtigten Transport des Funksignals ankomme.

11

Bei der ersten Prüfung (Funkstöreigenschaften) sei ein fehlerhafter Messaufbau gewählt worden. In dem Prüfbericht werde ausgeführt, dass ein Prüfsignal auf den Antennenausgang angelegt und am Antenneneingang gemessen worden sei. Im Übrigen werde das Signal einer angeschlossenen Antenne auch nicht verstärkt, sondern lediglich passiv "durchgeschleift". Der angegebene maximal erzielbare Ausgangspegel von 95 dB(V beziehe sich daher auch ausschließlich auf den Signalpegel der internen Antenne.

12

Zudem gelte Ziffer 4.5 der EN 55013 nicht für Antennenverteilsignale. Nach dieser Ziffer sei die Messung nämlich nach Ziffer 5.6. der Norm durchzuführen. Diese wiederum verwiese auf Ziffer 5.2, in der aber ausschließlich "Senken", wie Audio- Videogeräte, aber keine Antennensignalquellen genannt würden.

13

Auch die zweite Prüfung ("Schirmdämpfung") beruhe auf einer fehlerhaften Normanwendung. Auch in der Norm 55020 würden ausschließlich Rundfunkempfänger oder verwandte Geräte erwähnt, nicht jedoch eine Antenne oder eine "Zwei-auf-eins- Weiche". Die konkret angewandte Ziffer 4.3.4 beziehe sich ausdrücklich nur auf FM- Ton-Rundfunkempfänger sowie Fernseh- Rundfunkempfänger und Videobandgeräte. Darunter sei die in Rede stehende Antenne nicht zu fassen. Zudem sehe Ziffer 5.5.2 der Norm vor, dass das Ergebnis der Störgröße entweder auf dem Bildschirm des Fernseh- Rundfunkempfängers beobachtet, oder - wenn der Empfänger eine Videoausgangsbuchse habe - an dieser Buchse zu messen sei. Dies bedeute, dass das zu prüfende Gerät selbst über einen Bildschirm oder eine Videoausgangsbuchse verfügen müsse, was bei der Antenne nicht der Fall sei.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2007 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie trägt vor, dass bei der ersten Messung nach EN 55013 an den Eingang für die externe Antenne ein Prüfsignal angelegt worden sei, welches am Antennenausgang einen Pegel von 95 dB(V erzeugte. Dieser Wert werde in der Praxis zwar nur unter bestimmten Umständen erreicht; zu berücksichtigen sei aber, dass dieser Wert von der Klägerin in der Installationsanleitung selbst angegeben werde und nach § 3 Abs. 1 EMVG Geräte so beschaffen sein müssten, dass beim Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung keine elektromagnetischen Unverträglichkeiten auftreten. Gemessen worden seien demnach die Funkstöreigenschaften beim Anschluss des Geräts an eine externe Antenne. Die Strahlung, die das Gerät unter diesen Bedingungen an die Umgebung abgebe, sei mit einer Messzange gemessen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die nach der EN 55013 zulässigen Höchstwerte deutlich überschritten würden. Die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfungen der CETECOM bezögen sich demgegenüber nur auf den Betrieb als reine Zimmerantenne.

19

Nach der Norm EN 55020 (Störfestigkeit) würden Störungen geprüft, die von anderen Geräten ausgingen und zu Fehlfunktionen bei dem geprüften Gerät führen könnten. Allerdings stünden die Funkstöreigenschaft und die Störfestigkeit in einem physikalischen Zusammenhang: Wenn nämlich die Schirmdämpfung zu schwach sei, könne das Gerät über den Antennenausgang auch eine zu hohe Störstrahlung abgeben. Werde beispielsweise im Band III ein terrestrischer Fernsehsender über eine Außenantenne empfangen, so könnte wegen mangelnder Schirmdämpfung im gleichen Frequenzbereich ein Störsignal über den Antennenausgang abgestrahlt werden. Derartiges könne ohne weiteres beim Betrieb an einer Kabelkanalanlage auftreten. Dies sei sogar wahrscheinlich, wenn sowohl Kabel- als auch terrestrische Sender empfangen werden sollten. Da im Kabelfernsehen u.a. auch Sonderfrequenzen genutzt würden, die sich mit den Frequenzen für den Flug- Amateur und BOS- Funk überschnitten, könnten bei zu schwacher Schirmdämpfung über den Antennenausgang Störstrahlungen auf diesen Bändern abgegeben werden, was zu Störungen dieser Funkdienste führen könne.

20

Dass beide Normen, die EN 55013 ebenso wie die EN 55020, anwendbar seien, ergebe sich schon daraus, dass sie in der Konformitätserklärung genannt würden. Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten überlasse den Nachweis der Verträglichkeit dem Hersteller. Dieser könne nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 EMVG statt eines Gutachtens eine Konformitätserklärung dahingehend abgeben, dass sein Gerät anerkannten Normen entspricht. Wähle er diesen Weg, müsse die Prüfung sodann auch auf der Grundlage der von ihm genannten Normen erfolgen. Im Übrigen seien die Normen aber auch der Sache nach anwendbar. Der EN 55020 unterfielen nämlich auch den Rundfunkempfängern verwandte Geräte der Unterhaltungselektronik, wobei diese legal u.a. dahingehend definiert würden, dass es sich um Geräte handele, die dazu bestimmt seien, direkt mit einem Ton- oder Fernsehrundfunkempfänger verbunden zu werden. Dies sei bei Antennen eindeutig der Fall. Unzutreffend sei auch, dass die Außenantennenfunktion des Geräts EM- passiv sei. So hätten die durchgeführten Messungen eindeutig gezeigt, dass ein am Antenneneingang anliegendes Signal das DVB-T -Signal wegen der unzureichenden Schirmdämpfung so stark störe, dass sich dies im Fernsehbild bemerkbar mache.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2006 und vom 08. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Das Vertriebsverbot für die "E. U. " findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (EMVG). Zwar ist dieses Gesetz nach § 24 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 am 29. Februar 2008 außer Kraft getreten. Für die hier zu entscheidende Anfechtungsklage ist aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2007, maßgeblich. Selbst wenn man abweichend hiervon unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem angefochtenen Vertriebsverbot um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, als maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung den der Entscheidung des Gerichts ansehen würde, ergäben sich hinsichtlich der materiellen Beurteilung keine Abweichungen, da sich die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften wörtlich oder jedenfalls inhaltlich übereinstimmend auch in §§ 14 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des letztgenannten, seit dem 29. Februar 2008 geltenden Gesetzes finden.

25

Nach § 8 Abs. 3 EMVG erlässt die Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Gerät mit CE- Kennzeichnung nicht den dort genannten Anforderungen und Schutzanforderungen entspricht. Die CE- Kennzeichnung beruht auf Art. 8 der "Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG". Mit ihr wird die Übereinstimmung eines Geräts mit den in Art. 5 und in Anhang I der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen bescheinigt. Dies sind die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 1 und 2 EMVG genannten Anforderungen, deren Vorliegen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und § 3 Abs. 2 EMVG vermutet wird für Geräte, die mit den auf das Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen.

26

Die "E. -U. " entspricht nicht den hier maßgeblichen harmonisierten europäischen Normen. Sie erfüllt namentlich nicht die Anforderungen der Europäischen Norm EN 55020 "Ton und Fernseh- Rundfunkempfänger und verwandte Geräte der Unterhaltungselektronik - Störfestigkeitseigenschaften - Grenzwerte und Prüfverfahren".

27

Diese Norm ist auf die "E. - U. " anwendbar. Dabei bedarf die Frage, ob dies schon deswegen gilt, weil die Klägerin in ihrer EG- Konformitätserklärung vom 11. April 2006 bescheinigt hat, dass unter anderem diese Norm zur Beurteilung des Geräts hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit herangezogen wurde, keiner Beantwortung. Nach Ziffer 1 der Norm gilt diese für die Störfestigkeit von Fernsehrundfunkempfängern, Tonrundfunkempfängern und verwandten Geräten der Unterhaltungselektronik. Nach Ziffer 3.1.3 der Norm ist ein "verwandtes Gerät der Unterhaltungselektronik" eines, das entweder dazu bestimmt ist, direkt mit einem Ton- oder Fernsehrundfunkempfänger verbunden zu werden oder das der Erzeugung oder Wiedergabe von Audio- oder Videosignalen dient. Die hier in Rede stehende Zimmerantenne ist ohne weiteres dazu bestimmt, direkt mit einem Ton- oder Fernsehrundfunkempfänger verbunden zu werden. Dies ergibt sich aus der Gerätebeschreibung/ Installationsanleitung der Klägerin, nach der der IEC- Stecker (Koaxstecker) des Antennenkabels mit dem Antenneneingang des DVB-T Empfängers zu verbinden ist.

28

Unerheblich für die Anwendbarkeit der Norm ist der Umstand, dass in ihren weiteren Regelungen ein spezifisches Verfahren für die Messung der Schirmdämpfung bei Antennen der vorliegenden Art nicht vorgesehen ist, sondern sich unter den Nummern 5.5.1, 5.5.2 und 5.5.3 lediglich Beschreibungen von Messverfahren für Empfänger, für Fernseh- Rundfunkempfänger und für FM- Ton- Rundfunkempfänger finden. Der Umstand, dass ein spezifisches Prüfverfahren für die Schirmdämpfung von Antennen nicht beschrieben ist, führt nicht dazu, dass eine Schirmdämpfungsprüfung für Antennen zu unterbleiben hätte - dies hätte die mit der Norm nicht zu vereinbarende Folge, dass "verwandte Geräte", die ausdrücklich unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, ungeprüft bleiben müssten. Da die "Schirmdämpfung" in Nummer 3.1.11 der Norm allgemein beschrieben wird als "Eigenschaft eines Koaxial- Anschlusses, die Umsetzung äußerer Ströme in innere Spannungen zu unterdrücken (zu dämpfen)", müssen die Anforderungen auf alle der Norm unterfallenden Koaxial- Anschlüsse Anwendung finden. Es ist nicht fehlerhaft, wenn die Beklagte bei ihren technischen Prüfungen deswegen die Auswirkungen der Prüfung an einem an die Antenne angeschlossenen Empfänger beobachtet hat, wie dies in Nummer 5.5.2 der Norm vorgesehen ist. Nach der technischen Produktbeschreibung der Klägerin ist die Antenne nämlich dazu bestimmt, mit einem Empfänger verbunden und für den Empfang von DVB-T Fernsehsignalen verwendet zu werden. Ihr Eingang für eine externe Antenne, der Gegenstand der Überprüfungen war, erfüllt damit den gleichen Zweck, den eine entsprechende Antenneneingangsbuchse am Empfangsgerät selbst erfüllen würde. Dies rechtfertigt es, seine Schirmdämpfungseigenschaften in gleicher Weise zu bestimmen wie die des Antenneneingangs eines Empfangsgeräts.

29

Der gewählte Prüfaufbau stellt auch keinen Verstoß gegen Nummer 4.2.1 der EN 55020 dar, nach der sog. "Multifunktionsgeräte" beim ausschließlichen Betrieb der jeweiligen Teilfunktion zu prüfen sind. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Zimmerantenne überhaupt um ein Multifunktionsgerät i.S. dieser Bestimmung handelt, betraf die durchgeführte Prüfung auch nur die durch die Durchleitung des externen Antennensignals beschriebene Funktion der Antenne, nicht die Verarbeitung und Verstärkung des internen Signals. Selbst wenn die erstgenannte Funktion der Antenne "elektromagnetisch passiv" sein sollte - wie die Klägerin vorträgt -, führte dies nicht dazu, dass auf sie die Anforderungen der EN 55020 an die Schirmdämpfung unanwendbar wären. Vielmehr bliebe es dabei, dass das Gerät als Ganzes - und damit auch mit jeder seiner Teilfunktionen - von der EN 55020 erfasst würde.

30

Die Beklagte hat durch die Vorlage ihres Prüfberichts und die ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 03. Dezember 2008 hinreichend deutlich gemacht, dass Störungen an dem an die Antenne angeschlossenen Fernsehempfänger bereits bei einem Störsignal auftraten, dessen Stärke unterhalb der in Nummer 4.3. (Tabelle 8a) genannten Pegel lag. Sie hat ferner ausgeführt, dass hierdurch elektromagnetische Beeinträchtigungen bei in der Nähe betriebenen Funkdiensten und Anwendungen auftreten können. Die Klägerin hat diese technischen Prüfungen und ihre Ergebnisse auch nicht substantiiert in Frage gestellt; sie hat ihren Vortrag vielmehr darauf beschränkt darzulegen, dass und aus welchen Gründen das durchgeführte Messverfahren ihrer Auffassung nach keine Anwendung hätte finden dürfen. Das Gericht hat deswegen keinen Anlass, an den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten zu zweifeln.

31

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Frage, ob die Antenne auch gegen die Anforderungen der Norm EN 55013 "Ton und Fernseh- Rundfunkempfänger und verwandte Geräte der Unterhaltungselektronik - Funkstöreigenschafen - Grenzwerte und Messverfahren" verstößt.

32

Auch die weiteren rechtlichen Anforderungen an ein Vertriebsverbot sind erfüllt. Die Klägerin kann der Rechtmäßigkeit des Vertriebsverbots insbesondere nicht entgegen halten, dass sie nach der erfolgten Prüfung der Schirmdämpfung erneut gem. § 8 Abs. 2 EMVG zu einer Mängelbeseitigung hätte aufgefordert bzw. zu dem beabsichtigten Vertriebsverbot erneut hätte angehört werden müssen. Die Berufung auf das Erfordernis einer erneuten und auf die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen an die Schirmdämpfung gestützten Aufforderung zur Mängelbeseitigung wäre - falls eine solche einem Vertriebsverbot nach § 8 Abs. 3 EMVG überhaupt in jedem Fall vorauszugehen hätte - jedenfalls rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin in ihren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren und auch in ihren Einlassungen im Klageverfahren sich nie auf die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung berufen hat, sondern stets die Anwendbarkeit und konkrete Anwendung der Norm EN 55020 beanstandet und damit einen Normverstoß, der durch eigene Maßnahmen hätte beseitigt werden können, in Abrede gestellt hat. Eine unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, weil die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend Gelegenheit hatte - und diese auch genutzt hat - , ihre Einwendungen gegen das Vertriebsverbot vorzubringen.

33

Das Vertriebsverbot ist auch eine "erforderliche Maßnahme" im Sinne von § 8 Abs. 3 EMVG. Weniger belastende Mittel zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Das Vertriebsverbot ist auch verhältnismäßig und stellt keine unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 8 Abs. 3 EMVG unangemessene Maßnahme dar. Vielmehr sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass die getroffenen Maßnahmen das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einschränken, unterbinden oder rückgängig machen. Dies ist bei einem im Einzelhandel unbeschränkt angebotenen Gerät nur über ein allgemeines Vertriebsverbot erreichbar.

34

Auch die weiteren in der angefochtenen Verfügung vom 05. Juli 2006 getroffenen Maßnahmen (Meldung der Menge des Lagerbestandes, Vorlage einer Liste der Kunden, die bereits die Geräte erhalten haben und Vorlage von Nachweisen über den Verbleib der Ware) finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 EMVG. Sie sind geeignet und erforderlich, um das Vertriebsverbot durchzusetzen und zu überwachen.

35

Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 6,9,11, 13 VwVG.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr.4 VwGO nicht vorliegen.