Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Das Gericht traf eine Kostenentscheidung, gestützt auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, und bestimmte die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt die Klägerin die Klage zurück, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Gericht trifft bei Einstellung des Verfahrens über die Kosten nach den Vorschriften der VwGO, insbesondere nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Eine Beschlussentscheidung nach § 92 Abs. 3 VwGO über die Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).
Soweit Gerichtskosten nicht erhoben werden, kann die Kostenentscheidung andere Verfahrenskosten der Klägerin auferlegen (vgl. § 188 Satz 2 VwGO).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Rubrum
Gründe: Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).