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Verwaltungsgericht Köln·21 K 3712/01·01.10.2001

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Kostenentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Das Gericht traf eine Kostenentscheidung, gestützt auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, und bestimmte die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO.

Ausgang: Klage zurückgenommen; Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt die Klägerin die Klage zurück, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Das Gericht trifft bei Einstellung des Verfahrens über die Kosten nach den Vorschriften der VwGO, insbesondere nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Eine Beschlussentscheidung nach § 92 Abs. 3 VwGO über die Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).

4

Soweit Gerichtskosten nicht erhoben werden, kann die Kostenentscheidung andere Verfahrenskosten der Klägerin auferlegen (vgl. § 188 Satz 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Rubrum

1

Gründe: Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).