Einstellung des Verfahrens nach §92 Abs. 3 VwGO bei übereinstimmender Erledigung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren gemäß §92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten, die die Kosten trägt. Der Streitwert wurde auf 66,00 € nach §52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ist der Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung nach §92 Abs.3 VwGO eingestellt; Kosten trägt die Beklagte; Streitwert auf 66,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.
Die Kostenentscheidung kann der Erklärung über die Kostenübernahme durch eine Partei folgen; das Gericht kann insoweit die Kosten der erklärten Kostenübernahme zuwenden.
Der Streitwert ist auch bei Erledigung der Hauptsache nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen, um abschließende Kosten- und Wertfragen zu klären.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens sind grundsätzlich unanfechtbar; gegen eine Streitwertfestsetzung kann jedoch gesondert Beschwerde eingelegt werden.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
2. Der Streitwert wird auf 66,00 € festgesetzt.
Gründe
Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.