Einstellung nach Erledigungserklärung und Kostenauferlegung in Zweitwohnungssteuerstreit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerseite erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Beklagte widersprach nicht fristgerecht. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 i.V.m. § 161 VwGO ein. Die Kosten wurden dem Beklagten aus Billigkeitsgründen auferlegt, weil er den Bescheid aufgehoben hatte und vor Erlass nicht hinreichend Ermittlungen zur Verfügungsbefugnis des Klägers getroffen hatte. Der Streitwert wurde auf 1.800 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache eingestellt; Beklagter trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und widerspricht die andere Partei nicht innerhalb der in § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Frist, ist das Verfahren als erledigt einzustellen; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Bei Erledigung des Rechtsstreits kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen; hat der Beklagte durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts die unterlegene Position eingenommen, rechtfertigt dies regelmäßig die Auferlegung der Verfahrenskosten auf ihn.
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer setzt die tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis der in Anspruch genommenen Person über den Wohnraum voraus; die Behörde darf sich nicht allein auf melderechtliche Eintragungen stützen, sondern muss bei erkennbaren Zweifeln weitere Ermittlungen anstellen.
Bei der Streitwertfestsetzung in Verfahren über die Anfechtung unbefristeter Abgabenbescheide kann als Wert die Summe der streitigen Forderungen für vorangegangene Kalenderjahre zuzüglich des Dreieinhalbfachen des Jahresbetrags für das Jahr der Bescheiderteilung und künftige Jahre zugrunde gelegt werden.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Die Klägerseite hat den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Beklagte, dem der die Erledigungserklärung der Klägerseite enthaltende Schriftsatz vom 29. September 2009 mit Verfügung vom 02. Oktober 2009 am 07. Oktober 2009 zugestellt worden ist, hat eine Erledigungserklärung nicht abgegeben. Gleichwohl ist der Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO erledigt, weil die in dieser Vorschrift bezeichnete zweiwöchige Frist abgelaufen ist, ohne dass der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerseite widersprochen hat, und der Beklagte in der Verfügung vom 02. Oktober 2009 darauf hingewiesen worden ist, dass der Rechtsstreit auch in der Hauptsache erledigt ist, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerseite nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht.
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben, dem bei einer streitigen Entscheidung die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Umstand, dass der Kläger durch seine bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides fortbestehende Meldung mit Nebenwohnung für die Anschrift H. -W. -S. -Straße 00, 00000 L. , den Rechtsschein erzeugt hatte, unter dieser Anschrift eine steuerpflichtige Nebenwohnung zu unterhalten, gebietet es nicht, ihn aus Billigkeitsgründen an den Kosten des erledigten Verfahrens zu beteiligen. Denn nach dem Inhalt der beigezogenen Behördenakte ging der Beklagte aufgrund selbst davon aus, dass es sich bei der Nebenwohnung “wahrscheinlich um das Elternhaus handelt“; die Mutter sei dort wohnhaft (vgl. Vermerk Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs). Im Hinblick darauf, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn die in Anspruch genommene Person die tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis über den betreffenden Wohnraum inne hat, hätte der Beklagte auf der Grundlage seines Erkenntnisstandes vom Erlass des angefochtenen Bescheides absehen, sich aber zumindest zuvor Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob in der Person des Klägers eine solche Verfügungsbefugnis bestand oder - was bei der Annahme, dass es sich um das Elternhaus handelt, nahe liegt - nicht bestand. Der Umstand, dass der Beklagte diesem rechtserheblichen Gesichtspunkt nicht weiter nachgegangen ist und allein auf den seinerzeitigen melderechtlichen Status des Klägers abgehoben hat, lässt es als billig erscheinen, ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Bei der Streitwertbemessung in Verfahren der vorliegenden Art, die die Anfechtung von Abgabenbescheiden zum Gegenstand haben, deren Geltungsdauer nicht begrenzt ist, geht die Kammer in ständiger Spruchpraxis von der Summe der streitigen Steuerforderung für die dem Jahr der Bescheiderteilung vorausgehenden Kalenderjahre (hier: 2005 bis 2008 = 4 x 240,00 Euro) zuzüglich des Dreieinhalbfachen des für das Kalenderjahr der Bescheiderteilung und künftige Kalenderjahre festgesetzten streitigen Betrages (hier: 3,5 x 240,00 Euro) aus, so dass sich der als Streitwert festgesetzte Gesamtbetrag ergibt.