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Verwaltungsgericht Köln·21 K 3114/01.A·15.06.2004

§ 53 Abs. 6 AuslG: Abschiebungsschutz wegen PTBS bei Kosovo-Rückkehr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Kosovo-albanische Kläger begehrten nach Ablehnung durch das Bundesamt Abschiebungsschutz, u.a. nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Das VG Köln stellte ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nur für die Klägerin fest, die an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Maßgeblich war, dass eine dringend erforderliche (insb. psychotherapeutische) Behandlung im Kosovo nicht ausreichend verfügbar ist und eine Verweisung in andere Landesteile unzumutbar erscheint. Für die übrigen Familienangehörigen lehnte das Gericht einen lediglich abgeleiteten Schutzanspruch ab; insoweit blieb die Klage erfolglos, teils nach Rücknahme eingestellt.

Ausgang: Klage nach teilweiser Rücknahme eingestellt, im Übrigen nur für eine Klägerin Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt, ansonsten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine erhebliche, konkrete und individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Zielstaat voraus.

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Eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis begründen, wenn die erforderliche Behandlung im Zielstaat nicht erreichbar oder nur unzureichend verfügbar ist.

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Für die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist nicht zwingend ein gerichtliches Sachverständigengutachten erforderlich, wenn mehrere fachärztliche Stellungnahmen die Diagnose und Behandlungsbedürftigkeit nachvollziehbar belegen.

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Ein Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren steht grundsätzlich nur der betroffenen Person zu; ein lediglich vom Schutz eines nahen Familienangehörigen abgeleiteter Anspruch besteht nicht.

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Aufenthaltsrechtlichen Belangen naher Angehöriger eines Abschiebungsschutzberechtigten kann durch ausländerbehördliche Maßnahmen (insb. Duldung) Rechnung getragen werden, ohne dass hieraus ein eigener Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses folgt.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 92 Abs. 2 VwGO§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.04.2001 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens  tragen die Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1. bis 3., albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo, reisten am 06.07.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie nahmen Aufenthalt in Hessen, ohne zunächst einen Asylantrag zu stellen. Die Klägerin zu 4. ist nach der Einreise geboren. Am 25.05.2000 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie trugen vor, das Kind U.       , geboren am 10.11.1996, sei bei einem Granatenangriff am 08.06.1998 getötet worden. Die Klägerin zu 2. sei von Serben gefangen genommen, gequält und vergewaltigt worden. Ihr Vater sei ermordet worden. Die Klägerin zu 2. leide noch heute unter den Schreckensereignissen und bekomme Angstzustände, wenn sie an eine Rückkehr nur denke. Insoweit werde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens dringend angeregt.

2

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge schilderten die Kläger zu 1. und 2. weitere Einzelheiten ihrer Erlebnisse vor der Ausreise aus dem Kosovo, des Reiseweges mit Aufenthalten in O.         und der Ausreise über Montenegro und Italien nach Deutschland sowie der erlebten Tötung des Kindes und des Vaters der Klägerin zu 2.

3

Nach einer unter dem 15.06.2000 an die frühere Bevollmächtigte der Kläger gerichteten und unbeantwortet gebliebenen Aufforderung, hinsichtlich der vorgetragenen Angstzustände der Klägerin zu 2. ärztliche Atteste oder Gutachten einzureichen, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom

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12.04.2001 den Asylantrag der Kläger sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen ab, forderte sie zur Ausreise auf und drohte den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an.

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Am 24.04.2001 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bzw.

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§ 53 AuslG zu verpflichten. Sie wiederholten und vertieften das bisherige Vorbringen.

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Zudem bestritten sie den Zugang der Aufforderung vom 15.06.2000, weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen. Während des Verfahrens legten Sie eine Reihe ärztlicher Stellungnahmen bzgl. der Klägerin zu 2. vor (Dr. T1.       -X.       vom 24.08.2000; Dr. U.         , Universität zu M.   , Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie, vom

8

19.03.2002; Dr. D.         T2.      , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom

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21.07.2003 und 19.05.2004).

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In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als bisher die Verpflichtung der Beklagte zur Feststellung begehrt worden war, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.04.2001 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat zusätzlich zu den von den Klägern vorgelegten ärztlichen Attesten Stellungnahmen der die Klägerin zu 2. behandelnden Ärzte Dr. T1.       -X.       in K.       und S.    O.     in P.       eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger die Klage – hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG - zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 2 VwGO).

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Soweit die Kläger mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung verfolgen, hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 4. bestünden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, hat die Klage nur hinsichtlich der Klägerin zu 2. Erfolg; hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. ist die Klage unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid ist insoweit abzuändern, als der Klägerin zu 2. die Abschiebung angedroht worden ist. Die Beklagte ist zur Feststellung verpflichtet, dass in ihrer Person ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr in diesem Sinne ist für die Klägerin zu 2. anzunehmen. Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Klägerin zu 2. nach den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen unter einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die dringend einer Behandlung bedarf, die in dem Zielstaat der angedrohten Abschiebung, im Kosovo, nicht möglich ist.

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Die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert keine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen, sondern ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits aus den hier vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem ausführlichen Attest von Frau Dr. U.         von der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität zu M.    vom 19.03.2002 zu, in dem unter Darlegung der Ursachen der Störung nicht nur eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin attestiert wird, sondern zusammenfassend deren Zusammenhang mit den Kriegsereignissen im Kosovo wie auch - aus psychiatrischer Sicht - die dringende Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wird. Dabei ist ersichtlich, dass der zugrundegelegte Sachverhalt dem durchgängigen Vortrag der Klägerin zu 2. entspricht. Die Beachtlichkeit dieser fachkundigen Äußerung der Frau Dr. U.         kann nicht mit den im Schriftsatz der Beklagten vom 24.04.2002 vorgetragenen Bedenken in Frage gestellt werden. Denn diese allgemeinen Erwägungen, die keinen Bezug zum vorliegenden Fall haben, betreffen zwar durchaus beachtenswerte Grundsätze zur Erstellung von Sachverständigengutachten, können aber wegen ihrer allgemeinen Fassung nicht bei der Würdigung der vorliegend vorhandenen Feststellungen entscheidend sein. Darüber hinaus hat auch die Beklagte während des Verwaltungsverfahrens selbst – trotz entsprechender Anregung durch die Kläger - keine Schritte zur Aufklärung einer aus ihrer Sicht nicht belegten oder glaubhaften posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin unternommen. Einem betroffenen Verfahrensbeteiligten zuzumuten, ein den allgemeinen Anforderungen der Beklagten entsprechendes Gutachten beizuschaffen, ist sowohl wegen der damit verbundenen Kosten wie auch wegen der zwangsläufig auftretenden Glaubwürdigkeitsprobleme hinsichtlich eines von der betroffenen Partei beauftragten und honorierten Sachverständigen nicht vertretbar.

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Die notwendige psychiatrische Behandlung ist im Heimatstaat für die Klägerin zu 2. nicht möglich. Soweit es um die Therapiemöglichkeiten im Kosovo geht, geht das Gericht davon aus, dass solche Möglichkeiten ernsthaft nicht angenommen werden können. Nach den vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration – herausgegebenen Informationen betr. „Serbien und Montenegro – Online-Loseblattwerk – 9. Gesundheitswesen“, Stand März 2003, sind im Kosovo trotz für Albaner zugänglicher psychiatrischer Abteilungen in den Krankenhäusern Pristina, Prizren, Peja und Gjakove schwer wiegende psychische Erkrankungen nicht ausreichend medizinisch behandelbar. Ein posttraumatisches Belastungssyndrom ist lediglich medikamentös behandelbar. Laut UNMIK gibt es gravierende Mängel in diesem Bereich; das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina weist nach dieser Quelle darauf hin, dass posttraumatische Belastungssyndrome derzeit nur unzulänglich therapierbar sind. Ergänzend wird ausdrücklich dargelegt, eine psychotherapeutische Behandlung könne nicht gewährleistet werden, weil es an geeigneten Räumlichkeiten, ausgebildetem Fachpersonal, Medikamenten und Therapiemöglichkeiten fehle. In gleicher Weise bestätigt das Auswärtige Amt in seinem Bericht vom 10.02.2004 über die Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo), dass schwer wiegende psychische Krankheiten wie insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen derzeit im Kosovo nur unzureichend therapierbar sind. Vor diesem Hintergrund braucht nicht näher eingegangen zu werden auf die weiteren, im Gutachten der Frau Dr. T3.       T4.        -N1.      vom 29.07.2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dargelegten Probleme und Unzulänglichkeiten der psychiatrischen Versorgung im Kosovo.      .

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Eine Verweisung der Klägerin zu 2. auf eine Behandlungsmöglichkeit im insoweit besser ausgestatteten übrigen Staatsgebiet von Serbien und Montenegro ist ausgeschlossen. Das Ansinnen, zur Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung den Bereich aufzusuchen, der mit dem Hintergrund der die Störung verursachenden Misshandlung gleichgesetzt wird, erscheint abwegig. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2. beruht auf von serbischen Soldaten begangener Vergewaltigung und der diesen zugerechneten Tötung eines Kindes und des Vaters der Klägerin zu 2.

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Das vorstehend dargelegte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beschränkt sich auf die Klägerin zu 2. Soweit auch die Kläger zu 1., 3. und 4. unter Berufung auf den der Klägerin zu 2. zustehenden Abschiebungsschutz diesen gegenüber der Beklagten auch für sich in Anspruch nehmen wollen und eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten begehren, ist die Klage nicht begründet. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses von der Beklagten Abschiebungsschutz zu erhalten, gibt es nicht. Sie lässt sich auch nicht durch eine (Rechts)Analogie aus § 26 AsylVfG herleiten. Insoweit besteht keine Regelungslücke. Den aufenthaltsrechtlichen Bedürfnissen der nächsten Angehörigen eines Abschiebungsschutzberechtigten wird durch die ihnen zustehende, wegen Art. 6 Abs. 1 GG einem Rechtsanspruch nahekommende und von der Ausländerbehörde zu beachtende Rechtsposition im Sinne eines Verzichts auf Abschiebungsmaßnahmen in Form der Duldung ausreichend Rechnung getragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1

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AsylVfG. Die Aufteilung der Kostenlast entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und

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Unterliegen (einschließlich der teilweisen Klagerücknahme) der Kläger mit ihrer Klage.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.    das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.    ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

31

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen.

32

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, darzulegen.

33

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.