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Verwaltungsgericht Köln·21 K 2331/18.A·09.05.2023

VG Köln: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Taliban-Verfolgung nach Flugblattverweigerung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote verneinte. Streitpunkt war, ob die Bedrohungen lediglich privater Natur waren oder von den Taliban als Verfolgungsakteur ausgingen. Das VG Köln hielt den Vortrag nach Anhörung für glaubhaft und sah eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung. Der Bescheid wurde (bis auf die Ablehnung der Asylanerkennung) aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich; Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Bescheid (Ziff. 1, 3–6) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn dem Schutzsuchenden im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban als staatstragende Organisation droht.

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Eine Verfolgung wegen politischer Überzeugung kann auch in einer dem Betroffenen zugeschriebenen politischen Haltung liegen, wenn er sich weigert, Propaganda- oder Unterstützungsleistungen für eine politische/religiöse Bewegung zu erbringen und deswegen verfolgt wird.

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Bei sachtypischem Beweisnotstand im Asylverfahren kann der persönliche Tatsachenvortrag zur Überzeugungsbildung genügen, sofern er in sich stimmig ist und das Gericht von seiner Wahrheit überzeugt.

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Hat der Schutzsuchende bereits eine individualisierte Vorverfolgung erlitten, spricht eine tatsächliche Vermutung für erneute Verfolgung bei Rückkehr, solange keine stichhaltigen entgegenstehenden Gründe vorliegen.

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Eine inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn aufgrund wiederholter und individualisierter Konflikte mit dem Verfolgungsakteur landesweit begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder kein effektiver Schutz erreichbar ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 4 AsylG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids vom 8. März 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Der nach seinen Angaben am 00.00.1976 in K. geborene Kläger ist der Ehemann der am 00.00.1990 in Z. geborenen Frau W. J.; beide sind die Eltern der am 00.00.2009 in K. geborenen B. O.. Die drei Vorgenannten sind afghanische Staatsangehörige, reisten am 16. Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. Juni 2015 einen Asylantrag bei der Beklagten.

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Der Kläger gab bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Juni 2017 an, dass sich die Familie bis zu ihrer Ausreise im März 2015 in K., im zentralen Stadtteil H., aufgehalten habe. Die Reise habe etwa 40.000 US-Dollar gekostet und sei von seinem Bruder finanziert worden. Sein Vater sei Goldschmied gewesen. Bis zu dem Tod des Vaters sei die Familie reich gewesen, danach eher durchschnittlich. Mittlerweile habe sein Bruder die Goldschmiede übernommen. Der Kläger sei bis zur 10. Klasse zur Schule gegangen. Er habe Schneider gelernt und auch Möbel hergestellt. Zuletzt habe er jedoch ein Geschäft für Schreibwaren betrieben, das sehr gut gelaufen sei. Er habe dort am Tag ca. 1.500 bis 2.000 Afghani verdient. Die Geschäftsräume hätten ihm gehört; sie stünden weiterhin in seinem Eigentum. Seine vier Brüder und zwei Schwestern lebten wie auch die übrige Großfamilie weiterhin in K..

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Im Jahr 2001 sei er in den Iran ausgewandert und habe dort sechs Jahre gelebt. Dort habe er auch seine Ehefrau, Frau W. J., kennen gelernt; ein gemeinsames Kind sei dort geboren und im Krankenhaus gestorben. Die Ehefrau sei seinerzeit in den Iran ausgewandert, weil ihr Vater Oberst gewesen und von den Taliban nach ihrer Machtübernahme bedroht worden sei.

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Frau W. J. gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt an, die Reise habe ca. 40.000 US-Dollar gekostet. 10.000 US-Dollar habe die Familie selbst aufgebracht, den Rest habe der Bruder des Klägers bezahlt. Sie sei drei Jahre lang zur Schule gegangen, bis die Taliban die Schulen für Mädchen geschlossen hätten. Ihr Vater sei Oberst beim Militär; sie habe ihn jedoch seit neun Jahren nicht gesehen, weil er ständig umziehen müsse. Außer ihren Eltern lebten noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits in Afghanistan; der Rest der Familie sei entweder in Europa oder in Kanada verstreut. Sie sei als Kind mit ihrer Familie in den Iran geflüchtet, weil die Taliban ihren Vater verfolgt hätten. Im Iran habe sie jedoch kein Geld gehabt und im Q. Krankenhaus ein Kind verloren.

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Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt an, zwei seiner Großkunden, S. und V. U., hätten von ihm verlangt, Propagandamaterial zu verteilen, in denen Jugendliche dazu aufgefordert worden seien, sich zu bewaffnen und in den heiligen Krieg zu ziehen. Er habe sich geweigert, auch als die beiden Großkunden immer wieder gekommen seien. Eines Tages sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den beiden gekommen. Nachdem der Kläger sie aus dem Laden gejagt habe, seien sie von einem ihm bekannten Kriminellen, der ihm bereits im Jahre 1998 die Nase gebrochen habe, mit dem Auto abgeholt worden. Er habe sich dann mit seinem Bruder besprochen und sei Nachts mit seiner schwangeren Ehefrau und der gemeinsamen Tochter mit dem Taxi nach Z. gefahren. Dort habe die Familie zwei Wochen bei der Tante seiner Ehefrau gewohnt. Seine Ehefrau habe das Kind verloren. Dann seien sie mit einem Schlepper ausgereist. Zu Hause hätten Unbekannte in der Folge seinen Bruder mehrfach nach ihm gefragt.

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Mit Bescheid vom 8. März 2018, dem Kläger zugestellt am 16. März 2018, wurde dem Kläger sowie seiner Ehefrau und seiner Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, soweit der Kläger von einer Verfolgung durch die Brüder U. berichte, handle es sich um eine private Auseinandersetzung und keine politische Verfolgung. Ferner habe sich die Familie in Z. zwei Wochen lang trotz der exponierten Stellung des Vaters der Frau W. J. unbehelligt aufhalten können. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe ebenso wenig wie nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

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Der Kläger, Frau W. J. und B. O. haben am 22. März 2018 Klage erhoben.

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Der Kläger verweist zur Begründung auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Großfamilie des Klägers nach der Machtübernahme versuche, das Land zu verlassen. Die männlichen Verwandten seien arbeitslos. Die Tante der Frau W. J. sei dement geworden und habe vier Kinder. Manchmal unterstütze der Kläger sie mit 50 Euro. Auf die Nachfrage der Beklagten zu den derzeitigen Vermögensverhältnissen hat der Kläger ein auf den 13. November 2022 datiertes, handschriftlich verfasstes Schreiben zu der Gerichtsakte gereicht. Auf Blatt 79 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Verfahren der Frau W. J. und der gemeinsamen Tochter B. O. abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren hat das Aktenzeichen 21 K 2560/23.A.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2023 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 2018 ist mit Ausnahme von Ziffer 2.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) – einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 4 AsylG.

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Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).

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Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer Gewalt.

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Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG).

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

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Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 –, juris Rn. 9.

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In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vor, denn es besteht eine begründete Furcht vor der Tötung oder erheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers durch die Taliban. Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die von ihm schon in der Anhörung beim Bundesamt beschriebene Bedrohung – anders als vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid angenommen – nicht von privaten Kriminellen, sondern von Angehörigen der Taliban ausgeht. Das Gericht hat den Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung zunächst zum von ihm in der Anhörung beim Bundesamt nur kurz gestreiften Randgeschehen, namentlich der Eroberung seiner Heimatstadt K. durch die Taliban im Jahr 1998, befragt. Die von ihm hierzu geschilderten Vorgänge – die tagelang von Leichen gesäumten Straßen und die von Haus zu Haus ziehenden Taliban-Kämpfer – passen zu dem, was aus allgemeinen Berichten über die Eroberung der Stadt bekannt ist.

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Vgl. etwa Human Rights Watch, The Massacre in K., November 1998, https://www.hrw.org/legacy/reports98/afghan/Afrepor0.htm.

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Aus diesem Kontext ergibt sich, dass die Männer um Mullah D., die dem Kläger, wie er vor dem Bundesamt bereits angegeben hatte, 1998 bereits die Nase gebrochen hätten und ihn nun wieder bedrohten, den Taliban angehörten. Dass der Kläger den Bezug der Männer zu den Taliban in der Anhörung beim Bundesamt nicht stärker betont hat, spricht nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Geschichte des Klägers, dem es offenbar nicht in erster Linie darum ging, gezielt die Tatbestandsmerkmale des § 3 AsylG abzuarbeiten, sondern darum, eine von ihm erlebte Verfolgungsgeschichte zu schildern. Die Glaubwürdigkeit des Klägers wird dabei jedenfalls nicht entscheidend durch die durchaus vorhandenen Diskrepanzen in den Angaben über die Vermögensverhältnisse der Familie erschüttert, die in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu den Angaben der Familie beim Bundesamt und den Angaben im zur Gerichtsakte gereichten Schreiben aufgetreten sind.

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Die Weigerung des Klägers, die politischen und religiösen Ziele der Taliban durch den Druck der Flugblätter zu fördern, und die darauf beruhende Verfolgung durch die Taliban, die ihn als „Kommunisten“ beschimpften, stellt ein Verfolgungsgrund gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Die Taliban sind als in Afghanistan nunmehr staatstragende Organisation tauglicher Verfolgungsakteur i. S. v. § 3c AsylG.

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Auch die durch die Vorverfolgung begründete tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist nicht widerlegt. Nach der landesweiten Machtübernahme der Taliban sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erneut von solcher Verfolgung bedroht würde. Da der Kläger wiederholt und individualisiert mit den Taliban in Konflikt geraten ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in einem anderen Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hätte, § 3e Abs. 1 AsylG.

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Es liegen keine Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 2 AsylG vor.

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Wegen der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, erweisen sich auch die Tenorpunkte 3 bis 6 des angegriffenen Bescheids als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.