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Verwaltungsgericht Köln·21 K 1761/23·01.05.2023

PKH bewilligt bei Anfechtung von Tierkostenbescheid wegen Nichtanrechnung von Erlös

Öffentliches RechtPolizeirechtTierschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Bescheids, der sie mit 1.346,64 € für Unterbringungs- und Behandlungskosten eines Hundewelpen belastet. Das VG prüft summarisch und hält den Bescheid teilweise für rechtswidrig, weil ein Veräußerungserlös von 300 € nicht angerechnet wurde (§ 46 Abs. 2 PolG NRW). Da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und Erfolgsaussichten bestehen, wird PKH gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz stattgegeben; Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Die Bestandskraft einer verwaltungsrechtlichen (hier: tierschutzrechtlichen) Grundverfügung begründet dem Grunde nach die Kostenerstattungspflicht des Adressaten.

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Erzielte Veräußerungserlöse sind gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW auf eine Kostenforderung anrechenbar; das Unterlassen dieser Anrechnung macht die Kostenfestsetzung zumindest teilweise rechtswidrig.

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Bei summarischer Prüfung kann Prozesskostenhilfe auch in voller Höhe bewilligt werden, wenn die Antragstellerin sachliche Einwendungen gegen die Höhe der Kosten vorträgt, die nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig sind, sodass eine teilweise Gewährung nicht geboten ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 46 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW

Tenor

Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Z. aus Y. beigeordnet.

Gründe

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Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO auf Antrag einem Beteiligten zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Dies ist für den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Fall.

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Sie wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von ihr die Zahlung von insgesamt 1.346,64 Euro an Unterbringungs- und Behandlungskosten für einen im Oktober in ihrer Wohnung vorgefundenen und sichergestellten Hundewelpen fordert.

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Dieser Bescheid ist – nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung –,

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vgl. MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 24,

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jedenfalls teilweise rechtswidrig. Zwar kann sich die Antragstellerin voraussichtlich nicht gegen die grundsätzliche Inanspruchnahme wenden; denn mit der Bestandskraft der tierschutzrechtlichen Grundverfügung steht auch die Kostenerstattungspflicht des Adressaten dem Grunde nach fest.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, Rn. 23.

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Dies schließt auch Einwände gegen die von der Behörde angenommene Halterstellung mit ein.

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Jedoch hat es die Antragsgegnerin versäumt, den – im Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids bereits erzielten – Veräußerungserlös in Höhe von 300,00 Euro gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW auf die Kostenforderung kostenmindernd anzurechnen.

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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Januar 2012 – 6 K 2252/09 –, juris Rn. 34.

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Wenngleich der erzielte Erlös damit nur einen Teil des mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Betrags ausmacht, sieht das Gericht davon ab, auch die Prozesskostenhilfe nur teilweise zu gewähren.

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Vgl. hierzu MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114 Rn. 62.

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Denn die Antragstellerin behält sich ausweislich der Antragsbegründung offenbar vor, auch die Höhe des erzielten Erlöses zu rügen, ein Einwand also, der – eingeschränkt –,

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vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Januar 2012 – 6 K 2252/09 –, juris Rn. 37,

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auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte und jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder aussichtslos noch mutwillig erscheint.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.