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Verwaltungsgericht Köln·21 K 1185/16.A·06.12.2016

Albanien als sicherer Herkunftsstaat: Kein Schutz bei Grundstücksstreit; Einreiseverbot rechtmäßig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Albanische Kläger begehrten Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit. Das VG Köln wies die Klage ab, da die Vermutung der Verfolgungsfreiheit eines sicheren Herkunftsstaats (§ 29a AsylG) nicht durch schlüssigen, substantiierten Vortrag ausgeräumt wurde. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote verneinte das Gericht u.a. wegen einer inländischen Fluchtalternative bzw. zumutbarer Abwendung der Gefahr. Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote (Befristungen) wurden als rechtmäßig bestätigt.

Ausgang: Klage auf Asyl-/Schutzgewährung sowie auf Aufhebung und Verkürzung der Einreiseverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Asylsuchenden aus einem sicheren Herkunftsstaat ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn keine schlüssigen und substantiierten Tatsachen eine abweichende individuelle Verfolgungsgefahr belegen (§ 29a AsylG).

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Die Vermutung der Verfolgungsfreiheit eines sicheren Herkunftsstaats ist erst ausgeräumt, wenn der Antragsteller eine politische bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgung individuell, substantiiert und vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage glaubhaft darlegt.

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Subsidiärer Schutz ist nicht zuzuerkennen, wenn der Schutzsuchende im Herkunftsstaat durch Nutzung einer inländischen Fluchtalternative Sicherheit erlangen kann (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG).

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden aus, wenn keine über den verneinten subsidiären Schutz hinausgehenden Umstände eine relevante Gefahr bzw. eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung erkennen lassen und eine Gefahr zudem abwendbar ist.

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Die Befristung eines gesetzlichen sowie eines behördlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nur auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO); ohne substantiierte Einwendungen sind die Ermessenserwägungen regelmäßig nicht zu beanstanden (§ 11 AufenthG).

Relevante Normen
§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 67/17.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft, auf Asylanerkennung, auf Gewährung subsidiären Schutzes, das Vorliegen von Abschiebungsverboten sowie um die Fristbemessung von Einreise- und Aufenthaltsverboten.

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Die Kläger, albanische Staatsangehörige, reisten am 13. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17. Februar 2015 Asylanträge.

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Zur Begründung verwiesen die Kläger auf Streitigkeiten um ein dem Kläger zu 1. gehörendes Grundstück. Die Grundstücksnachbarn, mutmaßlich Politiker oder deren Günstlinge, ließen ihre Grundstücke durch Soldaten (Gardisten) bewachen. Diese hätten wiederholt versucht, Bauarbeiten auf dem Grundstück zu stören. Es seien Waffen in Richtung der Kläger gehalten worden. Die Klägerin zu 2. sei bei dieser Gelegenheit geschubst worden. Der Kläger zu 1. sei zuvor in seinem Auto gestoppt und aufgefordert worden, nicht weiter auf die Nutzung des Grundstücks zu beharren und es den Nachbarn zu verkaufen, dann sei Ruhe; andernfalls sei seine Familie in Gefahr. Die Klägerin zu 2. habe sich zeitweilig beobachtet gefühlt.

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Mit Bescheid vom 02. Februar 2016 (Geschäftszeichen 0000000 – 000) wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt,  die Anträge auf subsidiären Schutz abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen; die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert sowie mit einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung und mit einem weiteren Einreise- und Aufenthaltsverbot von 10 Monaten ab dem Tag der Ausreise belegt.

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Hiergegen wehren sich die Kläger mit der am 25. Februar 2016 erhobenen Klage unter Vertiefung ihres Vorbringens aus der Anhörung vor dem Bundesamt.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 1. bis 4. des Tenors des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02. Februar 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zu gewähren,

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äußerst hilfsweise,

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festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

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Ziffer 5. des Tenors des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02. Februar 2016 aufzuheben und

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die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 6. und. 7. des Tenors des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02. Februar 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz im günstigsten Fall auf 0 Monate und im schlechtesten Fall auf 24 Monate festzusetzen, sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz im günstigsten Fall auf 0 Monate und im schlechtesten Fall auf 9 Monate festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Kläger unter Verweis auf die Gründe des angegriffenen Bescheids entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Dezember  2016 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand dort erschienen war. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch im Fall ihres unentschuldigten Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 02. Februar 2016 ist nach den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Asylgesetz (AsylG) maßgebenden gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.

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Den Klägern steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und auf eine Feststellung, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, nicht zu. Die mit einer einwöchigen Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung ist zu Recht ergangen. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG und die hierzu festgesetzte Befristung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Da die Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG stammen, ist der Asylantrag gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Antragsteller angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Diese Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt auch für das Begehren auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.

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Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer bzw. flüchtlingsrelevanter Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal der Antragsteller gründet. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen bzw. flüchtlingsrelevanten Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zudem wird ein Antragsteller diesen Anforderungen umso schwerer genügen können, je mehr er seine individuelle Verfolgungsfurcht auf allgemeine Verhältnisse gründet, die schon der gesetzlichen Kennzeichnung des Staates als sicherer Herkunftsstaat oder der Aufrechterhaltung dieser Qualifizierung entgegenstehen,

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, juris, Rn. 97 ff.

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Gemessen an diesen Grundätzen können die Kläger die dargelegte Vermutung nicht ausräumen.

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Sie haben weder eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG geltend gemacht, noch Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) begründen können. Ergänzend wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheids unter Gliederungspunkt „1. bis 3.“ verwiesen.

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Für die Kläger sind auch offensichtlich keine Umstände glaubhaft vorgetragen worden, aufgrund derer ihnen der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG) unabwendbar drohte.

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Die Kläger können die behauptete Bedrohung durch die Grundstücksnachbarn des Klägers zu 1. durch Nutzung einer inländischen Fluchtalternative im Herkunftsland abwenden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 e Abs. 1 AsylG wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn der Schutzsuchende in seinem Herkunftsland Sicherheit dadurch erlangen kann, dass er eine inländische Fluchtalternative nutzt. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht insbesondere dann, wenn es möglich ist, sein bisheriges Leben aufzugeben und in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes ein neues Leben aufzubauen,

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vgl. BT-Drucks. 17/13063 S. 20 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 3 e AsylVfG.

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Mit der in diesem Regelbeispiel vertypten Aufgabe eines bisherigen Lebenszuschnitts geht, soweit Grundeigentum am bisherigen Wohnort im Herkunftsland vorhanden ist, zwingend dessen Aufgabe bzw. faktische Preisgabe einher. An dieser Wertung muss sich auch das Begehren der Kläger messen lassen. Nach ihren eigenen Angaben fänden sie umgehend Ruhe vor weiteren Bedrängungen, wenn sie von dem Grundstück des Klägers zu 1. abließen oder dieses sogar noch verkauften. Damit steht ihnen in dieser Handlung eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 e Abs. 1 AsylG zur Verfügung.

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Abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 Aufent-haltsgesetz (AufenthG) liegen gleichfalls nicht vor. Dass den Klägern über die bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Albanien eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Albanien stellen sich nicht derart katastrophal dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde,

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vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung Albaniens als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG vom 16. August 2016.

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Schließlich ist aus denselben Gründen, die bereits zur mangelnden Aussicht auf Gewährung subsidiären Schutzes ausgeführt worden sind, auch nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Albanien dort eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohte. Denn dem können die Kläger - wie oben ausgeführt - durch Nutzung einer inländischen Fluchtalternative ausreichend selbst begegnen.

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Nachdem die Kläger aus den vorgenannten Gründen offensichtlich keinen Anspruch auf die begehrten Schutzgewährungen und Feststellungen von Abschiebehindernissen haben sowie über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügen, war die Abschiebung unter Fristsetzung zur Ausreise gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs.1 AsylG zwingend anzudrohen, wobei die Bemessung der Ausreisefrist auch über § 36 AsylG hinaus keinen Bedenken begegnet.

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Die Anordnung eines auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 6. des angegriffenen Bescheides ist nicht zugunsten der Kläger zu korrigieren, weil diese Anordnung mitsamt der Fristbemessung nach pflichtgemäßem Ermessen des Bundesamtes getroffen worden ist. Die im angegriffenen Bescheid unter Gliederungsnummer 6. der Begründung dargelegten Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kläger dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine Ermessensfehler geltend gemacht haben.

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Die Befristungsentscheidung in Ziffer 7. des angegriffenen Bescheids ist nicht zugunsten der Kläger zu korrigieren. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung selbst ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG hat das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Bemessung dieser Frist nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG in das Ermessen des Bundesamtes gestellt ist und gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG erst ab einer Festlegung von mehr als fünf bzw. zehn Jahren eine besondere Rechtfertigung in Belangen der öffentlichen Sicherheit finden muss.

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Die im angegriffenen Bescheid unter Gliederungsnummer 7. der Begründung dargelegten Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung einer Frist von 30 Monaten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kläger dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine Ermessensfehler geltend gemacht haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b, § 83 c AsylG.