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Verwaltungsgericht Köln·20 L 992/24·28.05.2024

Vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt: Mitteilungspflicht für Ordner nach §12 VersG NRW bestätigt

Öffentliches RechtVersammlungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 des Bescheids (Mitteilungspflicht von Namen und Adressen der Ordner) wurde abgelehnt. Das Gericht hat im summarischen Verfahren eine Interessenabwägung zugunsten der Behörde getroffen, da die Maßnahme offensichtlich rechtmäßig erscheint. §12 Abs.2 Satz1 VersG NRW rechtfertigt die Mitteilungspflicht bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Gefahren; Eingriffe in Grundrechte erscheinen verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 des Bescheids nach § 80 Abs.5 VwGO abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht in einer summarischen Interessenabwägung; ist eine behördliche Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, ist vorläufiger Rechtsschutz abzulehnen.

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§ 12 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW begründet eine Mitteilungspflicht der Veranstalter für Namen und Anschriften vorgesehener Ordner, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass von der Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

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Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung kann eine Mitteilungspflicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Versammlungsfreiheit vereinbar sein, wenn sie ein legitimes Gefahrenabwehrziel verfolgt und die Eingriffsintensität gering sowie verhältnismäßig ist.

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Für die Annahme «tatsächlicher Anhaltspunkte» genügt im summarischen Verfahren, dass nach polizeilicher bzw. gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung das Vorliegen einer Gefahr möglich erscheint; es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Gefahr i.S.d. spezieller VersG-Vorschriften nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 8 Abs. 1 GG§ 18 Abs. 2 Satz 1 BVersG§ 13 Abs. 1 VersG NRW

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer noch einzulegenden Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 28.05.2024 wiederherzustellen, soweit darin in Satz 3 verfügt ist, dass Name und Adresse der Ordner vor Versammlungsbeginn bei der Polizei anzugeben sind,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, denn der streitgegenständliche Satz der Ziffer 2 des Bescheides des Polizeipräsidiums G. vom 28.05.2024 erweist sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

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Die Verfügung beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW. Danach hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Behörde auf deren Aufforderung hin Namen und Adressen der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner mitzuteilen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

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Der Ermächtigungsgrundlage steht bei summarischer Prüfung höherrangiges Recht nicht entgegen. Das Gericht teilt die anklingenden Bedenken des Antragstellers zur Verfassungskonformität der Vorschrift nicht. Insbesondere steht sie voraussichtlich mit den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG in Einklang. Das Interesse, die Ordner einer gefahrgeneigten Versammlung zur Vorbereitung einer effektiven Gefahrenabwehr vorab identifizieren zu können, dürfte ein legitimes Ziel zur Einschränkung dieser Grundrechte sein. Die Eingriffsintensität ist als gering zu bewerten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Ordner freiwillig für diese Tätigkeit zur Verfügung stellen und ihre Ausübung gegebenenfalls ablehnen können, um anonym an der Versammlung teilnehmen zu können.

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Anzumerken ist ferner, dass die in der Vorschrift statuierte reine Mitteilungspflicht über Namen und Anschriften der Ordner entgegen den Ausführungen des Antragstellers hinter den Vorgaben des früher in Nordrhein-Westfalen geltenden Bundesversammlungsgesetzes zurückbleibt, nach dessen § 18 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung von Ordnern bei Versammlungen unter freiem Himmel polizeilicher Genehmigung bedarf. Das Genehmigungserfordernis hat zur Konsequenz, dass die Versammlungsbehörde unter anderem die namentliche Nennung der Ordner verlangen kann.

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Vgl. Dürig-Friedl in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 18 VersG Rn. 14.

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Auch liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW bei summarischer Prüfung vor. Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner davon ausgehen durfte, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von der vom Antragsteller angezeigten öffentlichen Versammlung am 29.05.2024 in der N. Innenstadt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ rechtfertigen diese Annahme bereits, wenn es nach polizeilicher oder gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Eine „unmittelbare Gefahr“ wie sonst im Versammlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1, 3, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 VersG NRW) verlangt die Vorschrift nicht.

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Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat auf Seite 8 ff. des Bescheids vom 28.05.2024 (zu Ziffer 4) umfänglich und nachvollziehbar dargelegt, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte er seine Gefahrenprognose in Bezug auf die konkrete pro-palästinensische Versammlung stützt. Auf diese Ausführungen, denen das Gericht folgt, wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Selbst wenn man eine grundrechtskonforme Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW dahingehend fordern würde, dass die Mitteilungspflicht einer unmittelbaren Gefahr wie in § 13 Abs. 1 VersG NRW bedürfte, dürfte auch eine solche auf Grundlage der vom Antragsgegner ausgeführten Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Verschärfung des Israel-Palästina-Konflikts in den letzten Tagen, die eine hohe Emotionalisierung hervorruft.  Die in den übrigen Ziffern des Bescheids verfügten Beschränkungen, deren Rechtmäßigkeit das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr (§ 13 Abs. 1 VersG NRW) voraussetzt, hat der Antragsteller zudem nicht angegriffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

21

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

22

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

23

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.