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Verwaltungsgericht Köln·20 L 980/12·31.07.2012

Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Veranstaltungsverbot abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung einer Autogrammstunde in der Kölner Hohe Straße. Das Gericht prüft nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch und wägt öffentliches Vollziehungsinteresse gegen private Belange ab. Es hält die Gefahrenprognose der Behörde für überzeugend (enger Fußgängerraum, Ladeverkehr, hohe Besucherzahl) und weist den Antrag ab. Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Veranstaltungsverbot als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anordnung nur dann wieder her, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und die Rechtsbehelfs Erfolgsaussichten dies stützen.

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Bei summarischer Prüfung genügt eine nachvollziehbare und konkrete Gefahrenprognose der Behörde, um eine mit sofortiger Vollziehung versehene Ordnungsverfügung aufrechtzuerhalten.

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Die Beschränkung oder Untersagung einer Veranstaltung zur Sicherung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs ist gerechtfertigt, wenn örtliche Verhältnisse (enge Straße, Ladeverkehr, zu erwartende hohe Besucherzahlen) eine nicht kontrollierbare Überfüllung begründen.

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Der Einsatz privater Sicherheitskräfte ohne hoheitliche Befugnisse ersetzt nicht die öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr und vermag die Aufrechterhaltung einer Untersagung nicht ohne weiteres zu entkräften.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 14 Abs. 1 OBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.07.2012 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Untersagung der Durchführung einer Autogrammstunde mit dem Künstler Cro am 02.08.2012 von 10.00 - 11.00 Uhr in dem Geschäftslokal Hohe Straße 000 - 000 in Köln.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte - wie vorliegend geschehen - die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

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Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist. Insbesondere kann die von der Antragsgegnerin konkret getroffene Gefahrenprognose im Hinblick auf die "Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerflusses" in der Hohe Straße nicht beanstandet werden.

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Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Hohe Straße, die wohl höchstfrequentierte Einkaufsstraße Deutschlands, im Bereich vor dem Geschäftslokal der Antragstellerin nur 8 Meter breit ist und zudem dort bis 11.00 Uhr Ladeverkehr erlaubt ist (und nach Angaben der Antragsgegnerin auch umfangreich durchgeführt wird). Wie anlässlich der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung ohne weiteres erkennbar war, herrscht an der in Rede stehenden Örtlichkeit auch in den Sommerferien ein ganz erheblicher Fußgängerverkehr. Da andererseits bei der um 10.00 Uhr angesetzten Autogrammstunde mit einer sehr hohen Anzahl an - vor allem jugendlichen - Besuchern, angesichts des derzeitigen Erfolges und der Popularität des Künstlers Cro mit Sicherheit im dreistelligen Bereich, zu rechnen ist, ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu einer nicht mehr kontrollierbaren Überfüllung bzw. Verstopfung der Hohe Straße kommen würde, durchaus gerechtfertigt. Auch bei dem von der Antragstellerin vorgesehenen Einsatz privater Sicherheitsleute - die zudem im öffentlichen Verkehrsraum keine Weisungsbefugnisse haben - muss davon ausgegangen werden, dass der Fußgängerverkehr durch die auf Einlass in das Geschäftslokal wartenden zahlreichen Besucher der Veranstaltung in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten den Verkehrsfluss in einer Weise beeinträchtigen würde, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass sich die Besucher bereits längere Zeit vor Öffnung des Ladenlokals ansammeln und danach - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - auch nur teilweise bzw. in unzureichendem Maße in den Geschäftsräumen Platz finden könnten. Zwar ist die Zahl der zu erwartenden Besucher letztlich nur äußerst schwierig abzuschätzen, angesichts der derzeitigen Schulferien und der Attraktivität einer Veranstaltung unter Teilnahme des Künstlers Cro geht die Antragsgegnerin aber zu Recht von einem ganz erheblichen Besucherinteresse aus.

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Es kann bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend - auch unter Berücksichtigung der Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit - auch weder festgestellt werden, dass der Antragstellerin durch die in Rede stehende Untersagung schwere, nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen, noch dass die Antragsgegnerin, nach deren Angaben vor den Geschäftslokalen in der Hohe Straße Werbeaktionen und Warenauslagen grundsätzlich nicht geduldet werden, keine hinreichende Güterabwägung beim Erlass ihrer Verfügung getroffen bzw. ermessensfehlerhaft hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.